Mastercard zu Mikado: Lesen Sie Zeitung

Reiner K. hat seine Kreditkarte gekündigt. Grund war die Durchsuchung seines Kontos im Rahmen der Operation Mikado. Mit der Kündigung bat er die Firma Mastercard um eine Stellungnahme.

Die Antwort:

Sehr geehrter Herr K.,

im konkreten Fall „Mikado“ ist das Unternehmen MasterCard nicht in die Maßnahmen zur Strafverfolgung involviert gewesen. Hier arbeitete das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt und die Staatsanwaltschaft Halle mit den kartenausgebenden Banken und deren für die Abwicklung dieser Transaktionen zuständigen Dienstleistern zusammen.

Daher bitten wir Sie, sich direkt mit Ihrer kartenausgebenden Bank in Verbindung zu setzen.

MasterCard Europe vergibt Lizenzen an die Kreditinstitute zur Ausgabe von MasterCard Karten. Der Karteninhaberservice, also die Antragserfassung, Datenpflege, Transaktionsverbuchung, Abrechnungserstellung und Versand, Reklamationsbearbeitung, etc. erfolgt nicht über MasterCard, sondern direkt über die kartenausgebenden Institute oder deren Dienstleister, sogenannte Prozessoren. Wir haben keinen Zugriff auf Karteninhaberdaten und können somit keine Kartenkündigung durchführen. Diesbezüglich bitten wir Sie ebenfalls, sich mit Ihrer kartenausgebenden Bank, bzw. Ihrem Karteninhaberservice (die Rufnummer ist meist auf der Abrechnung vermerkt) in Verbindung zu setzen.

Bezüglich Ihrer Bedenken in Hinblick auf Datenschutz möchten wir Sie dennoch darüber informieren, dass diverse Tageszeitungen dieses Thema aufgegriffen haben.

So ist beispielsweise einem Beitrag, der am 10.01.2007 in der Frankfurter Rundschau veröffentlicht wurde folgendes zu entnehmen:

„Bei strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft endet dagegen die Verschwiegenheitspflicht. Mehr noch: Es gibt kein Recht auf Aussageverweigerung. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute heißt es dazu in Paragraf 2, dass Informationen nur weitergegeben werden dürfen, wenn „allgemeine gesetzliche Bestimmungen“ dazu verpflichten.

Solche finden sich in der Strafprozessordnung. Dort heißt es in Paragraf 161 a, dass Zeugen und Sachverständige dazu verpflichtet sind, vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Die Aussage muss der Wahrheit entsprechen. Nur wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat (wie Ärzte, Geistliche oder nahe Verwandte) darf schweigen. Bankangestellte zählen nicht dazu.”

Den vollständigen Beitrag übersenden wir Ihnen zu Ihrer Information anbei als Anhang.

Bei weiteren Fragen zu dem vorliegenden Fall wenden Sie sich bitte an Ihr kartenausgebendes Kreditinstitut.

Mit freundlichen Grüßen
MasterCard Worldwide
– Name der Mitarbeiterin –
Representative Office Germany


Beigefügter Artikel

Bankmitarbeiter können natürlich Zeugen sein. Zeugen berichten über eigene Kenntnisse oder Wahrnehmungen, die sie bereits haben oder einfach erlangen können. Die Verpflichtung nach § 161 StPO geht aber nicht so weit, auf – wie auch immer formulierte – „Bitte“ der Ermittlungsbehörden den jeweiligen gesamten Kreditkartenbestand zu screenen und anschließend hierüber Auskunft zu geben.

Zum Bundesdatenschutzgesetz kein Wort.

Vielleicht hätte man doch mal die Rechtsabteilung fragen sollen, statt nur Zeitung zu lesen.

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