Nicht unter 5 Prozent

Vor Gericht haben wir vor einiger Zeit für einen Mandanten einen Vergleich geschlossen. Der Vergleich sieht vor, dass der Mandant „an den Kläger 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zahlt“.

Unser Zinsrechner warf hierfür folgendes Ergebnis aus:

Hauptforderung 3.000,00 €
Zinsen bis 25.01.2016 279,56 €
Tageszinsen ab 25.01.2015 0,3418 €

Das Geld wollte mein Mandant seinem Kontrahenten heute bar übergeben. Das ist ihm auch gelungen, aber er kriegte auch gleich gesagt, dass er doch bitte noch 48,35 € vorbeizubringen hat. Denn, so der Prozessgegner, die Zinsen seien zu niedrig berechnet. Mein Mandant schulde ja wohl „mindestens 5 Prozent Zinsen“, also 327,91 €.

Ich habe versucht dem Mann telefonisch zu erklären, dass 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auch weniger als 5 Prozent sein können. Ganz einfach deswegen, weil der Basiszinssatz § 247 BGBseit geraumer Zeit negativ ist, wie man auch dieser Tabelle entnehmen kann.

Ich muss ehrlich sagen, ich hatte keinen Erfolg. Der Betreffende will seine 5 Prozent, und das mit den negativen Zinsen will er einfach nicht glauben. Sein Argument: Wenn der Basiszinssatz eines Tages unter minus 5 Prozent liegt, müsste er dann wohl noch Zinsen an meinen Mandanten zahlen. Höhö. Gut, soll er seine Unterlagen halt an den Gerichtsvollzieher schicken. Der wird ihm das mit dem Basiszins sicher auch gern noch mal näherbringen. Und zwar gebührenpflichtig.

Flucht aus dem Klo war keine Straftat

Die Polizei hat heute in Brühl den Sicherungsverwahrten festgenommen, der letzte Woche bei einem Ausgang im Kölner Früh dem Begleitpersonal entkommen war.

Nach den bisher vorliegenden Informationen nutzte der Mann wahrscheinlich die Unaufmerksamkeit seiner Aufpasser. Nach offiziellen Angaben hatte ihn ein Mitarbeiter der JVA auf die Toilette begleitet, sich aber dann selbst zum Pinkeln an die Wand gedreht. Diesen Moment soll der Sicherungsverwahrte genutzt haben, um in dem belebten Brauhaus zu entwischen. Die Presse berichtet aber auch, es gebe Zeugenaussagen, nach denen die Bewacher im Gastraum blieben.

Welche Variante auch stimmen mag, so bietet der Fall in juristischer Hinsicht einen sehr interessanten Aspekt. Nämlich den, dass sich der Flüchtige selbst nicht strafbar gemacht haben dürfte. Das Strafgesetzbuch respektiert den Freiheitsdrang der Menschen. Die gewaltlose Selbstbefreiung ist schlicht und einfach nicht strafbar. Den Tatbestand der Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) kann der Gefangene selbst gar nicht erfüllen, sondern allenfalls seine Helfer.

Strafbar ist eine Selbstbefreiung aber dann, wenn der Gefangene andere Delikte verwirklicht. Körpververletzung zum Beispiel. Nimmt der Gefangene einem Wärter die Schlüssel ab, kann das eine Nötigung sein. Sperrt er den Wärter ein, liegt vielleicht eine Freiheitsberaubung vor. All das scheint im vorliegenden Fall aber nicht der Fall zu sein.

Dem Betroffenen droht deshalb keine Strafe, sondern allenfalls ein Entzug seiner Lockerungen.

Keine höheren Grenzwerte für kiffende Autofahrer

Wenn es nach dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geht, verlieren Autofahrer auch künftig ihre Fahrerlaubnis, wenn sie mit mehr als 1 Nanogramm/ml THC (Marihuana) im Blutserum am Steuer erwischt werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnt es in fünf aktuellen Urteilen ab, einem höheren Richtwert zu folgen.

Dieser Richtwert stammt nicht von irgendwem, sondern von der Grenzwertkommission. Die Grenzwertkommission ist eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät. Gegründet wurde sie von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie.

Die Experten der Grenzwertkommission hatte im September 2015 empfohlen, den Mindestwert auf 3 Nanogramm/ml THC im Blutserum zu erhöhen. Das Gericht hörte sogar den Vorsitzenden der Kommission, den Düsseldorfer Rechtsmediziner Thomas Daldrup, an. Jedoch wollten sich die Richter nicht zu dem höheren Grenzwert durchringen, und zwar aus „juristischer Sicht“, wie es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen heißt. Bislang wurden Vorgaben der Grenzwertkommission gerade von den Gerichten kaum angezweifelt.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies dementsprechend die Klagen von fünf Autofahrern ab, die wegen Werten zwischen 1,1 und 2,8 Nanogromm/ml THC ihre Fahrerlaubnis verloren hatten. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor (9 K 1253/15 u.a.).

Oma bleibt Oma

Großeltern können nicht aus eigenem Recht klären lassen, ob ein Enkelkind tatsächlich von ihrem eigenen Sohn abstammt. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde einer Frau zurück, die nach dem Tode ihres Sohnes die von diesem angestoßene Vaterschaftsanfechtung für sein (angebliches) Kind weiterführen wollte.

Der Sohn war verstorben, bevor über seine Vaterschaftsanfechtung entschieden war. Seine Mutter wollte das Verfahren zu Ende geführt wissen, da sie sich kein Enkelkind „aufdrängen“ lassen wollte. Laut dem Verfassungsgericht erfordern die Grundrechte es nicht, dass einer Großmutter die Möglichkeit gegeben werden müsse, das Verwandtschaftsverhältnis zu einem möglicherweise nicht biologisch mit ihr verwandten Kind zu lösen (Aktenzeichen 1 BvR 2269/15).

Klare Vorgaben

Aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft:

Anliegend wird Ihnen die Akte für 2 Wochen mit der Bitte um Rücksendung übersandt. Dem Eingang einer Stellungnahme wird binnen 2 Wochen nach erfolgter Akteneinsicht entgegengesehen.

So, welche Frist sollen wir jetzt für die Stellungnahme notieren:

-> 2 Wochen nach Eingang der Akte bei uns?

-> 2 Wochen, nachdem die Akteneinsicht „erfolgt“ ist, ich mir die Akte also tatsächlich angesehen habe?

-> 2 Wochen nach dem Rücksendedatum der Akte?

-> 2 Wochen nach Eingang der zurückgesendeten Akte bei der Staatsanwaltschaft?

Sachdienliche Hinweise bitte in die Kommentare. Wir notieren dann ganz demokratisch die Frist, welche die meisten Stimmen erhält.

Auf dem Wachtisch nachts um halb zwei

Ich möchte mich – insbesondere auch für meinen Mandanten – bei der Polizei bedanken. Die Beamten der Nachtschicht in einer Großstadtwache haben meinem Mandanten ein anstrengendes Verfahren erspart. Gut, am Ende hätte vielleicht ein Freispruch gestanden. Aber man weiß ja nie…

So ganz rosig war die Lage für meinen Mandanten am Einsatzort jedenfalls nicht. Besagter Einsatzort war die Wohnung meines Mandanten, in welche diverse Polizisten eindrangen. Sie waren auf der Suche nach dem Besitzer eines Beutels mit Marihuana, der in der Nachbarschaft herrenlos aufgefunden worden war.

Was es mit dem allein gelassenen Tütchen auf sich hatte, ist bis heute nicht geklärt. In der Wohnung meines Mandanten fand sich jedenfalls etwas, das Marihuana zumindest zum Verwechseln ähnlich sah. Und auch so roch. Immerhin 53 Gramm Marihuana könnten es gewesen sein.

So genau lässt sich aber auch das nicht mehr feststellen. Denn die Beamten beschlagnahmten die Substanz zwar nach allen Regeln der Kunst. Darüber gibt es ein Protokoll. Danach soll die für den Papierkrieg verantwortliche Beamtin den Plastikbeutel mit den möglichen Rauchwaren weit nach Mitternacht in einen offenen Karton für Druckerpapier gelegt haben. Diesen Karton will sie auf den Wachtisch gestellt haben, wo er demnächst von den Kollegen aus dem Drogenderzernat abgeholt werden sollte.

Sollte.

Denn als die Drogenfahnder aus dem Polizeipräsidium eintrafen, hatte sich die Substanz offenbar verkrümelt. Ob sich nun ein Beamter insgesamt bedient hat oder mehrere jeweils ein bisschen, ist unbekannt. Fest steht nur, dass der Tisch in dem Wachraum zur fraglichen Zeit nur für Polizeibeamte zugänglich war.

Die gesamte Mannschaft aus der Nacht wurde auf Drängen der Staatsanwaltschaft befragt, aber keiner erinnert sich an was. So kam es dann dazu, dass sich die zuständige Staatsanwältin dazu entschloss, die Sache mit den 53 Gramm nicht mehr weiter zu verfolgen. Ohne Beweismittel ist das ein nachvollziehbarer Ansatz.

Ob wegen der verlorenen Beweismittel jemals gegen Polizeibeamte ermittelt wurde, ist mir nicht bekannt. Nach Aktenlage sieht es eher nicht so aus. Aber ist ja auch vertretbar. Wahrscheinlich wird es gar kein Marihuana gewesen sein. Es hat halt nur so ausgesehen.

Neues zum Handy am Steuer

Auch ein Autofahrer, der sein Handy nur ans Ladekabel anschließt, muss ein Bußgeld zahlen und kassiert einen Punkt. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Die verbotene Nutzung eines Mobiltelefons umfasst laut dem Gericht nicht nur die Nutzung aller Funktionen des Mobiltelefons. Vielmehr seien auch alle „Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung“ umfasst. Dazu gehöre auch das Anschließen eines Ladekabels (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 290/15).

Verteidigerwechsel ist möglich

Wer mit seinem Pflichtverteidiger unglücklich ist, aber selbst keinen Anwalt bezahlen kann, darf seine Anwälte unter Umständen trotzdem auswechseln. Das gilt jedenfalls, wenn alle Beteiligten einverstanden sind, der neue Anwalt für das Verfahren zur Verfügung steht und der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen. So ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Inhaftierter seinem bisherigen Pflichtverteidiger das Misstrauen ausgesprochen. Dieser wies die Vorwürfe zwar zurück, teilte dem Gericht aber mit, dass er sich gegen eine Auswechslung nicht sperrt. Der neue Verteidiger hatte versichert, dass er keine Kosten geltend macht, die der bisherige Verteidiger schon abgerechnet hat. Der neue Anwalt konnte auch belegen, dass er die Verteidigung durchführen kann.

In so einer Konstellation gibt es laut dem Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Grund für das Gericht, sich gegen den Anwaltswechsel zu stellen. Fairerweise möchte ich anmerken, dass viele Richter mittlerweile ohnehin großzügig sind, wenn es um einen Wechsel des Pflichtverteidigers geht.

Das gilt jedenfalls für die Fälle, in denen dem Beschuldigten in der Hektik der ersten Ereignisse (Verhaftung, Vorführung) keine ausreichende Zeit blieb, einen Anwalt zu suchen oder zu benennen. In solchen Fällen wir der Anwaltswechsel dann auch schon mal ohne den Kostenverzicht gestattet (Aktenzeichen 2 Ws 582/15).

Gericht schaut sich Dashcam-Video an

Dashcams dürfen in Autos betrieben werden. Jedenfalls sind die Aufnahmen aber als Beweismittel im Zivilprozess zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Landshut in einem Hinweisbeschluss, den es in einer ganz normalen Unfallsache verkündet hat.

Die Richter sehen in einer Dashcam weder einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz noch gegen Persönlichkeitsrechte. Aber selbst für diesen Fall tendieren sie dazu, die konkrete Aufnahme als Beweismittel in einem Schadensersatzprozess zuzulassen.

Nicht jeder denkbare Verstoß gegen Rechtsvorschriften führe auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr könne auch das Interesse einer Prozesspartei vorgehen, einen Schadenshergang zu belegen.

Das Urteil kann man hier nachlesen.

Besser gar nichts sagen

Wer sich auf Kokain einlässt, riskiert seinen Führerschein. Das Verwaltungsgericht Trier lässt zum Beispiel selbst bei erst- oder einmaligem Kokaingenuss keine Gnade walten. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geht in solchen Fällen stets in Ordnung, heißt es in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen 1 L 3706/15.TR).

So eine harte Linie ist kein Einzelfall. In Nordrhein-Westfalen reicht es zum Beispiel aus, wenn der Autofahrer bei der Verkehrskontrolle gar nicht unter Kokaineinfluss stand, er aber bei der Gelegenheit mehr beiläufig zugibt, irgendwann mal in der Vergangenheit Kokain konsumiert zu haben.

In dem konkreten Fall war bei einem Autofahrer, der auf dem Weg zu einem Festival war, eine ganz geringe Menge Kokain gefunden worden. Bei der Gelegenheit gab der Autofahrer zu, dass er in der Vergangenheit schon mal Kokain genommen hat, auch wenn er an dem betreffenden Tag nichts im Blut hatte.

Schon allein das reicht dem Oberverwaltungsgericht Münster, die Fahrerlaubnis dauerhaft zu kassieren (Aktenzeichen 16 B 777/15). Bereits der einmalige Drogenkonsum einer „harten Droge“ macht danach ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Als Autofahrer kann man aus solchen Urteilen nur die Konsequenz ziehen, sich gegenüber der Polizei gar nicht zu äußern. Hätte der Autofahrer in der Situation von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, hätte ihm allenfalls der Besitz der geringen Menge nachgewiesen werden können. Was natürlich noch nichts darüber sagt, dass er diese Substanz auch selbst konsumiert.

Jede spontane Äußerung kann überdies im Führerscheinverfahren auch viel leichter verwertet werden als im Strafprozess. So was wie Verwertungsverbote kennen die Verwaltungsgerichte nämlich so gut wie gar nicht. Ob und in welchem Umfang ein Beschuldigter zum Beispiel über sein Schweigerecht belehrt wurde, spielt vor dem Verwaltungsgericht meistens überhaupt keine Rolle. Ebenso wenig, ob eine Aussage nicht sogar regelrecht aus ihm rausgekitzelt wurde.

Werbung erwünscht?

Ein Anbieter für juristische Seminare schreibt uns, dass ihm das Briefporto für seine Reklame zu teuer wird:

Nach der 5. Erhöhung in 4 Jahren wir uns darum entschlossen, von der Post- zur E-Mail- und Fax-Kommunikation zu wechseln. Dabei ist es uns ein Anliegen, Sie auch zukünftig zeitnah … zu informieren. Die Bewerbung per Fax und E-Mail bedarf jedoch zwischenzeitlich Ihrer Zustimmung.

Auf einem Formular kann man ankreuzen, ob und wie man – jederzeit widerruflich – künftig Nachrichten von der Firma erhalten will. So was würde ich mir auch von anderen Verlagen etc. wünschen. Von denen habe ich bislang nur Unterlassungserklärungen gesammelt.

Ganz viel Persönlichkeit

Ohne größere Probleme scheint Uli Hoeneß gelungen, was für andere Strafgefangene eine sehr hohe Hürde darstellt: die vorzeitige Entlassung schon nach der Hälfte der Freiheitsstrafe. Hoeneß darf nach einem Beschluss des Landgerichts Augsburg am 29. Februar nach Hause, nachdem die Hälfte seiner Haftzeit vorüber ist. Das berichtet Spiegel Online.

Die sogenannte Halbstrafe richtet sich nach § 57 StGB. Die erste Voraussetzung, eine Haftstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, war bei Hoeneß nicht erfüllt. Der Fußballmanager hatte dreieinhalb Jahre Haft bekommen. Also musste das Gericht prüfen, ob „die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen“.

Diese besonderen Umstände zu bejahen, fällt Gerichten zunehmend schwerer. Um nicht zu sagen, die Halbstrafe ist bei uns so gut wie tot, noch dazu im schönen Bayern. Schon deshalb ist der glatte Durchmarsch von Honeß bemerkenswert. Noch bemerkenswerter scheint er mir aber vor dem Hintergrund, dass Hoeneß immerhin wegen 28,4 Millionen Euro hinterzogener Steuern verurteilt wurde. Da muss aber schon ganz viel Persönlichkeit vorhanden sein, um die ja ansonsten immer so hoch aufgehängte Sozialschädlichkeit von Steuerdelikten zu überspielen.

Ein Lichtblick nach neun Jahren

Seit Jahren kämpfe ich darum, dass einer meiner Mandanten aus der forensischen Psychiatrie entlassen wird. Oder genauer: dass er entsprechend seiner nun mal vorhandenen Einschränkungen betreut wird, zum Beispiel in einer halboffenen Wohngruppe. Das scheitert aber daran, dass es für ihn angeblich kein taugliches Angebot gibt, vor allem wegen einer HIV-Infektion.

Fast neun Jahre dauert jetzt schon die knastähnliche Unterbringung, obwohl der damals junge Mann wegen relativ geringfügigen Taten insgesamt „nur“ anderthalb Jahre Haft und vielleicht sogar Bewährung bekommen hätte. Wenn er nicht schuldunfähig gewesen wäre und deshalb eine Unterbringung in der Psychiatrie möglich war.

Immerhin scheint nun auch dem Gericht klar zu werden, dass man jemanden nicht endlos wegsperren kann. Zwar wurde jetzt mal wieder eine Entlassung auf Bewährung abgelehnt, aber gleichzeitig der Zeitraum für die nächste Überprüfung abgekürzt. Spätestens in einem halben und nicht erst, wie üblich, in einem Jahr will sich das Gericht erneut mit der Sache beschäftigen. Und vor allem von der Klinik hören, welche Fortschritte es bei der Suche nach einem passenden Angebot gibt.

Die Abkürzung der Frist ist ein ein klares Signal an die verantwortlichen Institutionen, jetzt endlich vernünftige Rahmenbedingungen zu schaffen. Ich hoffe nur, dass der Wink mit dem Zaunpfahl verstanden wird. Und es irgendwann nicht zu einer Komplett-Entlassung von heute auf morgen kommt, mit der auch meinem Mandanten nicht geholfen wäre. Mein Mandant wird sich auf jeden Fall riesig freuen, dass es jetzt wenigstens kleine, aber sichtbare Fortschritte gibt.

Keine Zeit für Hinterbliebene

Eine noch nicht mal 30-jährige junge Frau ist bei einem Verkehrsunfall verstorben. Sie war Beifahrerin in einem Auto, der Fahrer hatte wohl keinen Führerschein und stand möglicherweise unter dem Einfluss von Substanzen. Der Fahrer selbst hat den Unfall überlebt.

Die Eltern sind natürlich ohnehin schwer traumatisiert. Was aber machen Staatsanwaltschaft und Polizei, die für die Aufklärung der Angelegenheit zuständig sind? Sie tragen jedenfalls nicht dazu bei, dass es besser wird.

Ende August 2015 habe ich mich bei der Polizei schriftlich als Anwalt gemeldet, Akteneinsicht nach § 406e StPO beantragt und weiterhin schon mal vorsorglich beantragt, dass die Eltern im Strafverfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Keine Reaktion, trotz meiner Bitte, mir den Eingang des Schreibens zu bestätigen und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Auf telefonische Nachfrage erfuhr ich dann von einem Polizeibeamten, dass er die Akte ohnehin „jetzt“ an die Staatsanwaltschaft übersendet. Ich wartete also zwei Wochen, dann fragte ich telefonisch nach. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle konnte mir auch nur sagen, dass die Akte bei der zuständigen Staatsanwältin ist. Die Dame sei schwer zu erreichen, weil sie wohl nur Teilzeit arbeitet und das auch noch viel von zu Hause aus. Sie werde aber eine Notiz über meinen Anruf machen, damit ich ein Feedback erhalte.

Nichts passierte. In der dritten Novemberwoche 2015 schrieb ich dann noch mal und bat darum, mir doch bitte mal ein Feedback zu geben. Und wenn es nur in Form einer Eingangsmitteilung ist und einer Info, woran die Akteneinsicht derzeit scheitert (vielleicht wird ja ein Gutachten eingeholt) und wann mit ihr zu rechnen ist. Alles Informationen, die mir die Geschäftsstelle nicht geben kann. Und die Staatsanwältin ist trotz diverser Versuche weiter unerreichbar.

Heute habe ich dann noch ein Schreiben hinterhergeschickt. Und es mal etwas deutlicher formuliert, wie mies behandelt sich meine Mandanten mittlerweile fühlen. In zweieinhalb Wochen habe ich in der betreffenden Stadt ohnenhin einen Gerichtstermin. Wenn ich bis dahin wieder nichts gehört habe, nutze ich mein gutes Recht auf eine persönliche Vorsprache bei der Staatsanwaltschaft. Mal sehen, bis wie weit nach oben ich mich durchkämpfen muss, bevor sich mal jemand ein bisschen kümmert.