Andere Umstände

+++ Das Amtsgericht Berlin hat einen Polizisten wegen Falschaussage zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beamte hatte mit seiner Aussage einen Kollegen in Schutz genommen, der einem Demo-Zaungast ohne Grund Pfefferspray ins Gesicht sprühte. Eine private Videoaufnahme belegte für das Gericht eindeutig, dass der Beamte für seinen Kollegen log. +++

+++ Tankstellen mit Gaststättenerlaubnis dürfen in Baden-Württemberg auch nachts Alkohol verkaufen. Die Lizenz umfasse auch den „Gassenschank“, entschied der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Das seit 2010 geltende Nachtverkaufsverbot schränke die Gaststättenerlaubnis nicht ein (Aktenzeichen 6 S 844/14). +++

+++ Ziemlich teuer kommt einer Gastfamilie aus Deutschland die Beschäftigung eines Au-pair-Mädchens aus Peru. Die junge Frau verschwieg ihren Gasteltern bei der Einreise, dass sie schwanger ist. Sie brachte dann in Deutschland ein Kind zur Welt.

Unter anderem für die damit verbundenen Kosten muss nun die Familie aufkommen, weil sie sich gegenüber dem Ausländeramt hierzu verpflichtet hatte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf konnte und wollte den Gasteltern nicht helfen. Eine „Staatshaftung“ für andere Umstände gibt es nach Auffassung der Richter nicht. +++

+++ Das Kunstmuseum Bern hat den Nachlass des Kunstsammlers Nikolaus Gurlitt geerbt, so das Amtsgericht München. Gurlitt sei im Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen, als er das Museum zum Alleinerben einsetze. Die Cousine Gurlitts, die als gesetzliche Erbin in Frage kommt, kann den Beschluss anfechten. +++

+++ Über die Seite fragdenstaat.de fordert jemand – vermutlich ein Schüler – Akteneinsicht vom Schulministerium NRW. Und zwar in die Prüfungsunterlagen zum anstehenden Abitur. Er begründet seinen Antrag formal korrekt mit dem Informationsfreiheitsgesetz. Zu viel Hoffnung sollte er sich allerdings nicht machen. Es gibt ja auch Ausschlusstatbestände, etwa ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung. +++

Schmalspurjuristin

3.000 Euro Geldstrafe soll ein Rechtsanwalt zahlen. Er hatte eine Amtsanwältin als „Schmalspurjuristin“ bezeichnet, die nicht in der Lage sei, auf der Klaviatur des Rechts zu klimpern.

Tatsächlich müssen Amtsanwälte im Gegensatz zu „richtigen“ Staatsanwälten in den meisten Bundesländern nicht für das Richteramt befähigt sein. Deshalb sind sie auch „nur“ für kleinere Delikte zuständig.

Das Amtsgericht Limburg sah in der Äußerung des Anwalts aber nicht nur eine Tatsachenbeschreibung. So wollte der Jurist seine Äußerung gern verstanden wissen. Es sei nach den Umständen deutlich, dass es der Anwalt sein Gegenüber diffamieren wollte. Das reicht für eine Strafbarkeit nach deutschem Recht.

Auslöser des Streits war ein Einstellungsbeschluss, mit dem die Amtsanwältin eine Strafanzeige des Anwalts in eigener Sache ad acta gelegt hatte.

Der Anwalt lehnte es ab, sich bei der Amtsanwältin zu entschuldigen. In diesem Fall wäre das Gericht bereit gewesen, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen.

Stattdessen hofft der Jurist auf mehr Glück in der nächsten Instanz.

Urteil pro Wohnungsbesitzer

Wer eine Wohnung besitzt, ist kraft Gesetzes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Gelten für solche Gemeinschaften die Schutzregeln für Verbraucher, etwa beim Kleingedruckten in Verträgen?

Ja, sagt der Bundesgerichtshof. Wenn nur ein einziges WEG-Mitglied Verbraucher ist, ist die gesamte Gemeinschaft dem Schutz des Verbraucherrechts unterstellt. Die Richter begründen dies damit, dass WEGs Zwangsgemeinschaften sind. Dadurch dürfe der Schutz einzelner nicht velorengehen.

Die klagenden Gemeinschaften können damit zum Beispiel Preisanspassungsklauseln in Stromlieferverträgen kippen, die bei bei gewerblichen Kunden für rechtmäßig betrachtet wurden (Aktenzeichen VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).

Der Weg zu einem milden Urteil

Manchmal muss man auch auf Zeit spielen. Oder besser: auf Zeit spielen lassen. Nahezu perfekt klappte das jetzt in einer Verkehrsstrafsache. Es ging um Fahrerflucht.

Der Vorwurf ging an sich in Ordnung. Immerhin gelang es in erster Instanz schon mal, den tatsächlich entstandenen Schaden in Frage zu stellen. Das war nicht sonderlich schwer. Der Geschädigte hatte einen Kostenvoranschlag über mehr als 2.000 Euro vorgelegt. Allerdings hatte der Kostenvoranschlag einen kleinen Mangel. Er datierte von April 2012; die Unfallfahrt war aber erst im Juni 2013. Fotos von der angeblichen Beule gab es nicht.

Der Amstsrichter hatte sichtlich keine große Lust, sich mit solchen Fragen rumzuschlagen. Und etwa die Zeugen intensiver zu befragen, ob hier vielleicht jemand trickst. Das gerichtliche Angebot lautete also: keine schmerzhafte Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern nur ein dreimonatiges Fahrverbot. Okay, ein Etappensieg.

Kein unwichtiger allerdings, denn gegen so ein Urteil kann man ja in Berufung gehen. Dabei landet man am Landgericht, wo es etwas langsamer zugeht. Schon wegen der Arbeitsbelastung der Richter mit komplizierteren Fällen. Hinzu kamen hier diverse Krankheitsfälle und ein Richterwechsel. Der Verhandlungstermin ließ immer länger auf sich warten. Auch nichts Ungewöhnliches.

Nach eindreiviertel Jahren war es nun so weit. Das Gericht sah sich nach einer kurzen Diskussion außer Stande, ein Fahrverbot zu verhängen. Nach so langer Zeit könne das Fahrverbot seine „Denkzettel- und Warnfunktion“ nicht mehr erfüllen.

Ein wenig dankbar muss ich in diesem Zusammenhang dem Staatsanwalt sein. Er hielt meiner Mandantin in seinem Plädoyer ernsthaft vor, sie habe das lange Verfahren doch selbst verursacht – indem sie Rechtsmittel einlegte. Selbst schuld also, wenn man von den Möglichkeiten des Rechtsstaats Gebrauch macht. Ich glaube, ab diesen merk- und denkwürdigen Sätzen war das Fahrverbot endgültig vom Tisch. Mein Schlussvortrag war da echt nur noch Kolorit.

Panikwellen

+++ Eine Facebook-Abmahnung wegen eines geteilten Fotos sorgt derzeit für Wirbel. Dabei ist in diesem Fall nur eines wichtig: Lassen Sie sich von Panikwellen nicht ohne weitergehende Recherche verunsichern. Ein weiterer erhellender Beitrag zum Thema. Und noch einer. +++

+++ Bundesrichter Thomas Fischer beklagt in seiner Zeit-Kolumne eine erstaunliche Gleichgültigkeit vieler Politiker gegenüber den Auswirkungen ihres gesetzgeberischen Tuns. +++

+++ Rechtssicheres freies WLAN: Start-up will es für Privatleute möglich machen. +++

+++ Bei einem Ortstermin überzeugte sich eine Richterin vom Landgericht Bonn persönlich davon, ob man in einem Doppelbett aus Buche in Ruhe schlafen kann. Die Käufer hatten bemängelt, dass das Bett bei jeder Bewegung unzumutbare Geräusche macht. Das demonstrierte der Besitzer, indem er sich auf dem Bett hin und her drehte. Nach dieser Demonstration entschied die Richterin, das Möbelhaus muss den Kaufpreis von 5.000 Euro erstatten (Aktenzeichen 2 O 379/13). +++

Ein anderes Urteil in Sachen Aids

Die Deutsche-Aidshilfe berichtet von einem Urteil in Sachen Aids, das etwas von der bisherigen Linie in der Rechtsprechung abweicht. Das Landgericht Aachen verurteilte am Montag einen Mann lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung, weil er seiner langjährigen Partnerin seine HIV-Infektion verschwiegen hat und sie dann ansteckte.

Das Gericht berücksichtigte, dass der Mann seine Infektion aus Angst verschwieg und es aufgrund der Umstände nicht schaffte, für ausreichenden Schutz zu sorgen. Er fürchtete das Ende der Beziehung. Außerdem habe er stets gehofft, seine Partnerin nicht anzustecken. Ein Sachverständiger hatte das Risiko einer Ansteckung eher als gering eingeschätzt, weil sich im Blut des Mannes damals nur wenige HIV-Viren befanden.

Die Aids-Hilfe weist zu Recht darauf hin, dass Gerichte ansonsten sehr schnell „bedingten Vorsatz“ bejahen, wenn Menschen von ihrer Infektion wissen und trotzdem ungeschützten Geschlechtsverkehr haben. Das Urteil des Landgerichts Aachen sollte zu einem Umdenken beitragen, erklärt die Aids-Hilfe. Die Kriminalisierung Betroffener sei ohnehin kein erfolgversprechender Weg.

Presseinformation der Deutschen Aids-Hilfe

Tschechischer Führerschein

Die deutschen Behörden dürfen auch eine tschechische Fahrerlaubnis entziehen, wenn ein Autofahrer in Deutschland erneut auffällig wird. Ein Deutscher hatte nach mehreren Alkoholfahrten in Tschechien den Führerschein „neu“ gemacht.

Dann fiel er in Deutschland mit ca. 0,8 Promille auf und wurde von der deutschen Behörde zu einer MPU („Idiotentest“) verdonnert. Bei konkreten Verkehrsverstößen dürfen auch die deutschen Ämter die Fahreignung eigenständig überprüfen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 1 K 702/14.NW).

Für dumm abgespeichert

+++ „Lassen Sie sich nicht für dumm abspeichern“. Ein Kommentar zur Vorratsdatenspeicherung. +++

+++ Bei Geschwindigkeitsmessungen mit Laserpistolen müssen nicht mindestens zwei Polizeibeamte das Ergebnis ablesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht keine Notwendigkeit für ein Vier-Augen-Prinzip. Wenn nur ein Polizeibeamter das Messergebnis ablese, führe das nicht zu einem Verwertungsverbot. +++

+++ Auch Profi-Fußballer haben unter Umständen Anspruch auf eine Festanstellung. Das Arbeitsgericht Mainz äußert erhebliche Zweifel an Kettenverträgen im Bereich des Profisports. Geklagt hatte ein Profifußballer, dessen Vertrag mehrfach über die an sich zulässigen Fristen hinaus verlängert worden war (Aktenzeichen 3 Ca 1197/14). +++

+++ Islamische Beschneidungsfeiern in einer Gaststätte sind bei uns am Karfreitag untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Die Richter verweisen darauf, solche Feiern seien auch unterhaltsam, weil unter anderem getanzt werde. Der Karfreitag sei als christlicher Feiertag so schützenswert, dass die Religionsfreiheit von Muslimen zurückstehen müsse (Aktenzeichen 20 L 1916/14).

Ein wenig beachteter Revisionsgrund

Nicht jede Verhinderung ist eine Verhinderung. Das gilt auch für Schöffen, die aus beruflichen Gründen nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen wollen. Ein Gericht hatte einen ehrenamtlichen Richter aufgrund vager Angaben zu seiner Arbeitsbelastung von seinem Dienst freigestellt.

Der Bundesgerichtshof hält dies allerdings nur für zulässig, wenn die triftigen Gründe tatsächlich geprüft wurden. Ansonsten werde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Im entschiedenen Fall führte das zur Aufhebung des Urteils.

Das dürfte ein weitgehend unterschätzter Revisionsgrund sein. Darauf muss ich auch mal stärker achten, wenn an sich zuständige Schöffen sich abgeseilt haben (Aktenzeichen 2 StR 76/14).

Glaube stellt nicht übers Recht

Wer unter Berufung auf die Religionsfreiheit eine Sachbeschädigung begeht, hat juristisch nicht unbedingt gute Karten. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jetzt die Strafe gegen eine 39-jährige Frau.

Die Doktorandin hatte sich in der Universitätsbibliothek Duisburg-Essen an einer Ausstellung von Collagen gestört, die sich mit dem Palästina-Konflikt beschäftigen. Eine dieser Collagen enthielt nach ihrer Meinung in arabischer Schrift die Worte „Nieder mit Allah“, wenn auch in leicht abgewandelter Form.

Die Frau griff zur Schere und schnitt die fragliche Stelle ab. So geht es nicht, meint das Oberlandesgericht Hamm. Die Religionsfreiheit rechtfertige strafbare Handlungen nicht.

Hier wird es allerdings interessant: Das Gericht lastet der Angeklagten an, sie sei nicht auf das Angebot einer Bibliothekarin eingegangen, den fraglichen Teil der Collage zu überkleben. Die 39-Jährige habe somit die Möglichkeit gehabt, ihr Ziel auch ohne Straftat zu erreichen. Jedenfalls in diesem Fall könne sie sich auf die Religionsfreiheit nicht berufen.

Ein anderes Thema ist allerdings, wieso die Bibliothek überhaupt so schnell bereit war, die Collage abzudecken.

Erst lesen, dann unterschreiben

Lesen Richter überhaupt, was Ihnen Staatsanwälte so zur Unterschrift vorlegen? Einige aktuelle Pannen bei Strafbefehlen geben zumindest Anlass zu der Frage, ob da etwas im Argen liegt.

Oliver Garcia schildert und bewertet diese Fälle in seinem Blog De legibus, darunter auch den obskuren Strafbefehl gegen einen bayerischen Notarzt. Sehr lesenswert.

Revision – voll normal

„Kunstberater Helge Achenbach wehrt sich gegen Urteil“, ist aktuell in vielen Meldungen zu lesen. Dass Achenbach wenige Tage nach seiner Verurteilung Revision gegen das Strafurteil des Landgerichts Essen einlegt, ist allerdings keine Überraschung. Tatsächlich sind Angeklagte, die ihre Urteile zunächst nicht anfechten, extrem rar gesät. Aus guten Gründen, die ich erklären möchte.

Strafurteile werden am letzten Hauptverhandlungstag verkündet. Mündlich. Danach hat der Angeklagte eine Woche Zeit, Rechtsmittel einzulegen. Wer „nur“ am Amtsgericht angeklagt war, kann zwischen Berufung (komplette Neuverhandlung) oder Revision (rein rechtliche Überprüfung) wählen. Fand die Hauptverhandlung vor dem Landgericht statt, bleibt dem Angeklagten nur die Revision.

Den Angeklagten, die sich nur gegen „kleine“ Urteile der Amtsgerichte wehren, gewährt die Strafprozessordnung somit eine Instanz mehr. Wer nämlich erst mal Berufung einlegt, kann dann gegen dieses zweite Urteil dann immer noch Revision einlegen. Das ist eine Merkwürdigkeit des deutschen Strafprozesses. Den Sinn konnte mir bislang noch niemand genau erklären.

Aber zurück zum Thema. Bei der Urteilsverkündung im Gerichtssaal liegt das schriftliche Urteil noch nicht vor. Eine mündliche Begründung ist zwar vorgeschrieben. Aber hier sind Worte Schall und Rauch. Es zählt nur das, was später auf dem Papier steht. Das Revisionsgericht interessiert sich nicht für das, was (angeblich) im Gerichtssaal gesagt wurde. Sondern nur für das, was im schriftlichen Urteil steht.

Selbst wenn die mündliche Urteilsbegründung also noch so überzeugend war, ist es durchaus möglich, dass die spätere schriftliche Begründung dies nicht ist. Das gilt für formale wie für sachliche Punkte gleichermaßen. Wer allerdings innerhalb einer Woche keine Revision eingelegt hat, guckt dann in die Röhre. Selbst wenn ihm das schriftliche Urteil tolle Revisionsgründe frei Haus liefert.

Wenn das Urteil dann schriftlich vorliegt, kann man als Angeklagter viel besser entscheiden, ob eine Revision sinnvoll ist. Zurücknehmen kann man das Rechtsmittel jederzeit, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Achenbach macht es also nur richtig.

Wie „echt“ ist die NPD?

Der NPD-Verbotsantrag des Bundesrates steht derzeit auf wackeligen Beinen. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern Belege gefordert, dass in den Verbotsantrag keine Erkenntnisse von V-Leuten eingeflossen sind. An der Rolle der V-Leute war schon der letzte Verbotsantrag im Jahr 2003 gescheitert.

Die Innenminister hatten dem Verfassungsgericht sogenannte „Testate“ vorgelegt. Es handelt sich hierbei wohl um eine Art eidesstattlicher Versicherung. Die NPD hatte jedoch bestritten, dass die Zusicherungen der Wirklichkeit entsprechen. Überdies befürchtet die rechte Partei, dass ihre Anwälte nicht ohne Überwachung mit der Parteispitze sprechen können. Ein faires Verfahren sei nicht gewährleistet, so lange die Länder die Prozessstrategie der Partei mit ihren Geheimdiensten ausforschen.

Das Gericht möchte jetzt echte Belege haben. Es wird interessant, ob und inwieweit die Behörden ihrerseits nun tatsächlich Farbe bekennen. Jedenfalls sieht es so aus, als würde derzeit ein „vergessener“ V-Mann reichen, um den Verbotsantrag zu Fall zu bringen (Aktenzeichen 2 BvB 1/13).

Briefträger sind keine Bombenentschärfer

+++ Verbraucherportale müssen Kundenbewertungen nicht vorab prüfen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs. In dem Fall ging es um eine Hotelbewertungsseite, auf der sich der Kunde eines Hotels über Bettwanzen beklagte. Stellen sich solche Behauptungen als unwahr heraus, müssen sie zwar entfernt werden. Eine Vorabprüfung fordert das Gericht aber nicht. Ein wichtiges Urteil auch für Foren- und Blogbetreiber (Aktenzeichen I ZR 94/13). +++

+++ Noch ein Urteil zu Bewertungsportalen: Der Arztbewertungsseite Jameda wurde es gerichtlich untersagt, Pole-Positionen im Ärzteranking ohne ausreichende Kennnzeichung zu verkaufen. Teilweise waren die topplatzierten Ärzte diejenigen, die für ihre Platzierung bezahlt hatten. Dass es sich um gekauften Positionen handelte, erfuhren Ratsuchende laut dem Landgericht München I nur über ein unübersichtliches Sternchensystem. +++

+++ So lange ein Selbstmord nicht bewiesen ist, muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Diese hatte eine Zahlung verweigert, weil ein nüchterner, gesunder Autofahrer bei gutem Wetter frontal in einen Lkw gefahren war. Auch in solchen Fällen muss die Unfallversicherung die Selbstmordabsicht belegen, so dass Landessozialgericht Bayern. Bleibt die Todesursache letzlich offen, müssen die Hinterbliebenen entschädigt werden (Aktenzeichen L 3 U 365/14). +++

+++ Briefträger können keine höhere Unfallrente verlangen, wenn sie von einem Hund angefallen werden und danach berufsunfähig sind. Voraussetzung hierfür sei eine „besondere Lebensgefahr“, so das Verwaltungsgericht Aachen. Es sei zwar richtig, dass Hunde gelegentlich Briefträger anfallen. Allerdings sei die Todesrate durch solche Angriffe doch eher gering (Aktenzeichen 1 K 1700/12). +++

Angstmache mit der Schufa

Firmen und Inkassobüros drohen gern mit Schufa-Einträgen. Dem schiebt der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vor. Erwähnen Mahnschreiben die Schufa, muss dem Kunden auch immer klipp und klar gesagt werden, dass er die Forderung lediglich bestreiten muss und dann keine Meldung an die Schufa ergehen darf.

Die Firma Vodafone hatte es sich nicht nehmen lassen, die Sache bis vor den Bundesgerichtshof zu bringen. Vodafone hatte seine Mahnschreiben mit folgender Formulierung aufgepeppt:

Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen (…). Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern.

Schon die Vorinstanzen hielten die Schreiben für rechtswidrig. Dem Kunde werde Angst gemacht, dass seine Daten im Fall der Nichtzahlung der Schufa gemeldet werden. Dabei untersagt das Bundesdatenschutzgesetz normalerweise eine Information der Schufa, sofern der Kunde der Forderung widersprochen hat.

Auch der Bundesgerichtshof sieht in dem Fall eine unzulässige Irreführung. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (Aktenzeichen I ZR 157/13).