Bitte setzen

Einem Verteidigerkollegen fiel heute morgen auf, dass sich im Gerichtssaal zwei bewaffnete Polizisten aufhielten. Sie standen in voller Montur recht demonstrativ im Zuschauerraum, gleich neben der Eingangstür.

Den Vorsitzenden Richter interessierte das weniger. Er sah keinen Grund, sich darum zu kümmern. Die Öffentlichkeit sei momentan „nicht sein Thema“, sagte er.

Ich erlaubte mir die Anregung, dass ich die Polizeibeamten dann zumindest auch so verhalten sollen, wie man es in einem Gerichtssaal von der Öffentlichkeit erwartet. Dass sie sich also setzen, während die Verhandlung läuft.

Dafür waren sich die Herren aber offensichtlich zu fein. Als der Richter sie bat, doch bitte Platz zu nehmen, verließen sie kommentarlos den Saal.

Gesund – auf eigene Kosten

In den Untiefen des privaten Krankenversicherungsrechts musste das Amtsgericht München bei einem Prozess waten. Am Ende hieß es, Patient gesund – aber teilweise auf eigene Kosten.

Es ging um eine bedauernswerte Entwicklung, die der altersbedingte Verfall des Menschen mit sich bringt. Die sogenannte Alterssichtigkeit. Die Apotheken-Umschau, nach Beobachtungen in meinem Bekanntenkreis ohnehin Pflichtlektüre für alle ab 45, fasst die unvermeidliche Problematik schön zusammen. Wenn man die Lesebrille rausholt und das mal liest, wundert es einen nicht, dass ein Kläger die Lesebrille nicht mehr rausholen wollte.

Der gute Mann nutzte nämlich eine ohnehin notwendige Augenoperation, um sich je eine torische Multifokallinse einsetzen zu lassen. Stückpreis 963 Euro. Das Tolle: Die Linse linderte nicht nur seinen Grauen Star und eine Hornhautverkrümmung. Sondern das kleine Teil beseitigte auch gleich die Alterssichtigkeit mit.

Hurra, möchte man da rufen. Aber die Krankenversicherung stimmte nicht ein. Sie wollte nur die Kosten für eine Monofokallinse übernehmen, die deutlich weniger kostet, aber nichts an der Alterssichtigkeit ändert. Das Amtsgericht München entschied sich für einen Mittelweg und erklärte immerhin eine torische Intraokularlinse für angemessen, die aber immer noch deutlich billiger ist als die so super wirkende torische Multifokallinse.

Der Grund ist laut dem Gericht ganz einfach. Also rein juristisch gesehen. Weil praktisch jeder im Alter schlechter sieht, ist die abnehmende Sehkraft was ganz Normales. Von einer „Krankheit“ könne man also nicht sprechen. Deshalb sei eine Heilung auch nicht „medizinisch notwendig“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Das Urteil wurde mittlerweile rechtskräftig (Aktenzeichen 121 C 27553/12).

RAK2014 EXTRA.9 teilcoloriert klein
Karikatur: wulkan

Höfliche Frage

Aus einer Ermittlungsakte:

Frau N. fragte den unterzeichnenden Beamten, ob er ein gutes Wort für ihren Mann bei der Staatsanwaltschaft einlegen kann und ob er den Sachverhalt möglicherweise etwas zu Gunsten ihres Mannes schreiben kann.

Der Beamte erklärte ihr, dass dies nicht möglich sei.

Fehlstart im Prozess gegen Abzockkönige

Vor dem Landgericht Landshut wird gegen die mutmaßlich emsigsten Abofallen-Betreiber aller Zeiten verhandelt. Beziehungsweise wurde verhandelt. Denn der Prozess, in dem auch der frühere Inkassoanwalt Olaf T. angeklagt ist, platzte nun nach zwölf Verhandlungstagen.

Das Gericht hält die Anklage derzeit wohl nicht für sonderlich tragfähig. Es gebe erheblichen Nachermittlungsbedarf, sagte der Vorsitzende Richter laut Presseberichten. Insbesondere ist wohl bislang nur schlampig dokumentiert, wie die vermeintlichen Abofallen optisch gestaltet waren. Obwohl es mehr als 100 Landingpages gegeben habe, seien nur vier in der Ermittlungsakte dokumentiert.

Den früheren Verantwortlichen der Antassia GmbH sowie dem Juristen wird vorgeworfen, insgesamt 3,5 Millionen Euro ergaunert zu haben. Vor allem über die Seite „top-of-software.de“. Wann der Prozess neu aufgerollt wird, ist unklar. Auch in Darmstadt soll ein Verfahren wegen anderer Abzockseiten gegen die Verantwortlichen laufen.

Grünes Licht für die E-Zigarette

Für die E-Zigarette heißt es Volldampf voraus. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte gestern in mehreren Verfahren Behörden eine Absage, welche den Absatz von E-Zigaretten sowie deren Genuss in Gaststätten einschränken wollten.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der E-Zigarette nicht um ein Arzneimittel. Die Verbraucher würden nikotinhaltige Liquids über ihre E-Zigaretten nicht in der Hoffnung konsumieren, gesünder zu werden. Sondern wegen des Genusses. Damit lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen ein Stoff als Arzneimittel eingestuft werden kann. Dementsprechend könnten die Behörden sich auch nicht auf das Arzneimittelgesetz stützen.

Die Sachlage ist ähnlich wie bei den sogenannten Legal Highs. Auch diese Designerwirkstoffe, meist dem Marihuana ähnlich, sollten in der Vergangenheit immer wieder über das Arzneimittelgesetz eingedämmt werden. Hier hat der Europäische Gerichtshof zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor Kurzem das Aus beschert.

Aktenzeichen 3 C 25.13, 3 C 26.13, 3 C 27.13

Taxiservice für Gefangene

Freigänger in der Justizvollzugsanstalt Landshut genießen einen bundesweit sicher einmaligen Service: Sie dürfen Tag für Tag zwischen dem Gefängnis und der Innenstadt mit dem Taxi pendeln. Die Kosten übernimmt die Stadt. Gleiches gilt auch für Besucher, die einen Besuchsschein vorweisen können.

Die Stadt Landshut hat bei der Auslagerung des alten Gefängnisses aus der Innenstadt eine Art Mobilitätsgarantie abgegeben. Das war im Jahr 2009. Um den Knast erreichbar zu machen, richtete sie pflichtschuldig eine Buslinie ein, die den einsam am Stadtrand gelegenen Standort anfährt. Doch die Kosten erwiesen sich als zu hoch, berichtet das lokale „Wochenblatt“. Fast 83.000 Euro kostete die Buslinie. Die jährlichen Taxikosten werden laut Stadtverwaltung rund 50.000 Euro niedriger liegen. Der Busfahrplan wurde dafür extrem ausgedünnt.

Dem finanziellen Kalkül stehen allerdings gewisse Vorbehalte in der Bevölkerung entgegen. So hätten sich ältere Damen beschwert, zitiert die Zeitung einen Stadtrat, dass sie auf Busse warten müssen, während Gefangene und Besucher jederzeit ins Taxi steigen können.

Zehn Stunden mit dem Bus

Wenn Ausländer zu ihren engen Angehörigen in Deutschland ziehen wollen, geht das normalerweise nur mit deutschen Sprachkenntnissen. Allerdings ist fraglich, ob sich das mit EU-Recht vereinbaren lässt.

Der EU-Generalanwalt hat die Sprachklausel bereits für türkische Angehörige in Zweifel gezogen. Aufgrund der Abkommen mit der Türkei seien die strengen Vorgaben für unzulässig. Nun will das Verwaltungsgericht Berlin auf höchster Ebene auch die Frage klären lassen, wie das bei Betroffenen aus anderen Nicht-EU-Ländern ist.

Ausgangspunkt ist der Fall einer 36-jährigen Frau aus Nigeria. Sie möchte gerne zu ihrem Ehemann ziehen, der in Deutschland lebt. Er hat ebenfalls einen nigerianischen Pass. Die deutschen Behörden verweigern das Visum wegen fehlender Sprachkenntnisse. Dagegen wehrt sich die Frau. Unter anderem mit der Begründung, dass sie von ihrem Wohnort zehn Stunden mit dem Bus fahren muss, um den vorgeschriebenen Sprachkurs in Lagos zu besuchen.

Das Verwaltungsgericht Berlin holt nun eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein (Aktenzeichen VG 28 K 456.12 V).

Nur ein Satz

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) machen Staatsanwälten klare Vorgaben, falls diese Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen. In Abschnitt 156 heißt es:

Der Staatsanwalt muss jedes von ihm eingelegte Rechtsmittel begründen, auch wenn es sich nur gegen das Strafmaß richtet.

Ein Staatsanwalt hat die Begründung für seine Berufung jetzt ans Gericht geschickt. Darin steht nur ein Satz:

… welche ich damit begründe, dass die verhängte Strafe nicht tat- und schuldangemessen ist.

Ein Textbaustein. Ja, genau das hat sich der Gesetzgeber unter einer Begründung vorgestellt.

Überredet

Aus einem Vernehmungsprotokoll der Polizei:

Die Vernehmung musste von der Unterzeichnerin ständig gelenkt werden, Herr N. erzählte bis zum Ende der Vernehmung wenig selbständig, vielmehr musste ihn die Unterzeichnerin zur Beantwortung der Fragen überreden.

An sich nichts Neues, aber selten wird die aktive Beeinflussung von Zeugen auch noch ordentlich dokumentiert. Von mir als Verteidiger herzlichen Dank.

Ein Urteil zum Abheften

Wer hat als Inhaber eines Internetanschlusses nicht Angst, mal wegen Filesharings ins Visier der Abmahnindustrie zu geraten? Jeder, zumindest wenn er Partner, Kinder, Freunde und Besucher nicht konsequent aus dem Netz sperrt – wozu er nicht verpflichtet ist. Das Amtsgericht München wies dementsprechend jetzt eine Klage gegen eine Anschlussinhaberin ab. Und zwar mit mustergültiger Begründung.

Die Anschlussinhaberin hat einen Ehemann und zwei Jugendliche im Haushalt. Von daher ist es schlicht so, dass auch andere Personen als Filesharer in Frage kommen. Detailliert erklärte die Frau über ihre Anwälte, was sie an den fraglichen Tagen gemacht hat und warum sie deshalb nicht online war. Außerdem trug sie plausibel vor, dass der Zugang zu ihrem WLAN ausreichend passwortgesichert war, sie sich selbst mit Computerdingen nicht besonders gut auskennt und ihre Mitbewohner hinreichend deutlich gebeten hat, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen.

Das reicht dem Amtsgericht München. Völlig zu Recht. Denn mit ihren nachvollziehbaren Angaben hat die Frau die Vermutung entkräftet, dass sie als „Täterin“ in Frage kommt. Ebenso konsequent ist es für das Gericht nicht wesentlich, ob und in welchem Umfang die Söhne der Beklagten sich als Täter geoutet haben. Das haben sie nämlich nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Abgemahnter aber auch gar nicht verpflichtet, den wahren Täter zu präsentieren. Diesen Beweis müssten immer noch die Rechteinhaber erbringen (was ihnen in der Regel nicht möglich ist).

Ein Urteil zum Abheften, für alle Fälle (Link zu der Entscheidung).

RAK2014 EXTRA.10 KOPIEKarikatur: wulkan

Niemand muss ins Gefängnis

Er hatte sich als Doppelwähler geoutet, nun muss er die juristischen Konsequenzen tragen: Zeit-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo zahlt einen bislang nicht genannten Betrag als Auflage. Dafür wird sein Verfahren wegen Wahlfälschung eingestellt.

Di Lorenzo hatte für Aufsehen gesorgt, als er bei Günther Jauch freimütig berichtete, er sei gleich zwei Mal zur Europawahl gegangen. Als Deutscher. Und als Italiener. Das macht sein Doppelpass zwar denkbar, aber das Europawahlgesetz stellt die doppelte Stimmabgabe unter Strafe.

Die Mutmaßungen, di Lorenzo drohe eine Gefängnisstrafe, habe ich schon in einem früheren Beitrag bewertet. Nun zeigt sich, die Staatsanwaltschaft Hamburg verfügt über Augenmaß. Die Einstellung wegen „geringer Schuld“ ist eine angemessene Reaktion.

NRW: Referendare erklagen mehr Geld

Das Land Nordrhein-Westfalen hat Rechtsreferendaren viele Jahre zu niedrige Bezüge gezahlt. Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte jetzt fest, das Land habe die Anwärterbezüge gesetzeswidrig berechnet.

Nordrhein-Westfalen legte als Maßstab für die Vergütung den landeseigenen Anwärtergrundbetrag zu Grunde. Allerdings sieht die einschlägige Vorschrift vor, dass sich das Referandarsgehalt an den Anwärterbezügen von Bundesbeamten bemisst. Die Vorschrift war nie geändert worden, obwohl die Bezüge seit der Föderalismusreform Ländersache sind.

Nach Auffassung der Richter ist der Wortlaut der Vorschrift klar, so dass sie nicht einfach uminterpretiert werden darf. NRW-Referendare können also auf eine – geringfügig – höhere Vergütung pochen. Ihre Zahl ist jedoch erheblich. Die Vergütung wird nämlich schon seit 2006 falsch berechnet (Aktenzeichen 3 A 1217/14).

Es bleibt unbefriedigend

Bei Arbeitszeugnissen bleibt es, wie es ist. Unbefriedigend. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt weiter die Regel: Wer als Arbeitnehmer eine bessere Benotung als „zur vollen Zufriedenheit“ (befriedigend) will, muss seine besonderen Leistungen im Zweifel vor Gericht beweisen.

Eine Zahnarzthelferin hatte von ihrem früheren Chef verlangt, dass er ihr eine gute Leistung ins Zeugnis schreibt („stets zur vollen Zufriedenheit“). Vor dem Landesarbeitsgericht bekam die Frau noch recht, ohne ihre überdurchschnittlichen Leistungen belegen zu müssen. Die Richter beriefen sich auf eine Studie, wonach heute fast 90 Prozent aller Zeugnisse ein „gut“ oder sogar „sehr gut“ bescheinigen. Deshalb sei ein „befriedigend“ schon eine Art Makel.

Das Bundesarbeitsgericht hält aber an dem Mittelweg fest, wonach ein „befriedigend“ eine durchschnittliche Leistung belegt. Die Studien hält das Gericht nicht für weiterführend. Zu groß sei das Risiko, dass auch Gefälligkeitsbewertungen eingeflossen sind. Auch im Zeugnisrecht gelte aber das Wahrheitsprinzip. Attestierte Leistungen müssten sich deshalb im konkreten Fall überprüfen lassen, unabhängig davon, wie gut andere weggekommen sind.

Über den Fall der Zahnarzthelferin muss jetzt inhaltlich neu entschieden werden (Aktenzeichen 9 AZR 584/13).

Fitbit als Zeuge im Gericht

Ein Fitnessarmband als Beweismittel? In den USA ist das schon Wirklichkeit; dort soll ein Fitbit Auskunft über den Gesundheitszustand eines Klägers geben (Bericht).

Denkbar wäre das auch bei uns – gerade im Strafprozess. Die Daten auf einem Fitnessarmband sind tendenziell noch weniger geschützt als die Inhalte auf einem Mobiltelefon, das ja die meisten von uns bei sich tragen. Es ist also durchaus denkbar, dass es in Verfahren mal wichtig werden kann, was das Fitbit etwa über die letzten Sekunden vor einem Unfall oder einer Straftat verraten kann. Die Herzfrequenz etwa. Oder, welche Strecke wann zu Fuß zurückgelegt wurde. Und mit welcher Geschwindigkeit.

Auch hier gilt: Wo Daten zusammenkommen, werden sie auch verwendet. Daran sollte man zumindest denken, wenn man sich so ein Armband zulegt.

Edathy steht nicht mit dem Rücken zur Wand

Der Medienrummel wird heftig ausfallen, wenn der frühere Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy am 23. Februar vor dem Landgericht Verden erscheint. Dort muss er sich wegen Kinder- und Jugendpornografie verantworten. Das Landgericht Verden ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover heute zu. Angesetzt sind neun Verhandlungstage.

Das Verfahren soll wegen besonderer Bedeutung vor dem Landgericht und nicht vor dem Amtsgericht stattfinden. Allerdings, das betont auch das Gericht in einer Mitteilung, werden Edathy verhältnismäßig wenige Fälle zur Last gelegt. Im Zusammenhang mit Kinderpornografie soll es sich um sieben Delikte handeln.

Den eigentlichen Besitz kinderpornografischer Dateien kann man Edathy anscheinend nicht nachweisen. Danach wurden auf seinem Dienst-Laptop lediglich Hinweise dafür gesichert, dass Edathy Links mit möglicherweise kinderpornografischem Inhalt geklickt hat. Deshalb wird ihm auch nicht der Besitz selbst zur Last gelegt, sondern, dass er es unternommen hat, sich diesen Besitz zu verschaffen (§ 184b Abs. 4 S. 1 StGB). Der Besitz wie der – juristisch sehr merkwürdig gestaltete – „Versuch des Verschaffens“ werden allerdings gleich bestraft.

Insgesamt ist die Konstellation nicht so, dass Edathy sich kampflos ergeben muss. Das ihm zur Last gelegte Delikt setzt nämlich voraus, dass er die entsprechenden Aufnahmen auch „besitzen“ wollte – wenn er die Links denn überhaupt selbst aufgerufen hat. Nach wie vor ist juristisch nicht abschließend geklärt, ob das bloße Anschauen derartiger Inhalte im Netz schon darunter fällt. Deshalb kommt es durchaus auch vor, dass solche Vorwürfe sich als nicht tragfähig erweisen. Datenspuren, insbesondere „verdächtige“ Links, reichen zum Tatnachweis jedenfalls nicht unbedingt aus. So hat zum Beispiel das Landgericht Leipzig kürzlich einen meiner Mandanten genau mit dieser Begründung freigesprochen.

Konkret bei Edathy gefunden wurden laut dem Gericht lediglich ein Bildband und eine CD, welche die Ermittler als jugendpornografisch einstufen. Jugendpornografie umfasst Darstellungen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Die Höchststrafe für den Besitz ist nicht sonderlich hoch; sie beträgt maximal ein Jahr Gefängnis. Bei jemandem, der wie Edathy nicht vorbestraft ist, wird man bei einem Bildband und einer CD also selbst dann nicht weit kommen, wenn es sich tatsächlich um Jugendpornografie handelt. Gerade bei der Bewertung, was noch erotische Aufnahmen und was Pornografie ist, gibt es auch einen großen Spielraum, insbesondere bei den nun berühmt-berüchtigten Posingbildern.

Es steht nach den bisherigen Erfahrungen im Fall nicht zu erwarten, dass die Hannoveraner Staatsanwälte diesen Spielraum sehr zu Gunsten des Angeklagten genutzt haben.