BRIEFKOPF

Moderne Unternehmen haben Callcenter. Früher hätte man das Beschwerdeverhinderungsanstalt genannt. Der Kunde ärgert sich, er reklamiert, er protestiert – und nichts passiert. Außer, dass bei ihm der Gebührenzähler tickt, während er in der Warteschleife hängt.

Hat er mal jemanden an der Strippe, wird ihm versichert: „Wir kümmern uns drum. Sie kriegen dann schriftlich Nachricht.“ Notfalls wird das bei jedem Anruf wiederholt, ggf. mit dem vorgeschalteten Seufzer: „Ich kann mir gar nicht erklären, wieso ich Ihre letzte Anfrage nicht im Computer habe.“

Der Kunde wird wütend. Er schreibt e-mails, Faxe und Einschreiben/Rückschein. Das Unternehmen schweigt…

Bis der Kunde zum Anwalt geht.

Der Anwalt schreibt genau das gleiche, was auch der Kunde schon x-mal vorgebracht hat. Nur was passiert? Fünf Tage später entschuldigt sich die Firma für die Unannehmlichkeiten, behebt den Fehler und bucht zur Wiedergutmachung ein paar Euro/Punkte/Meilen/Sternchen aufs Kundenkonto.

Na, bitte, es geht doch. Aber halt erst, wenn der Titel „Rechtsanwalt“ den Briefkopf des Absenders ziert. Denn Anwaltspost leitet jedes moderne Unternehmen direkt in die Rechtsabteilung. Das ist ein Ort voller hilfsbereiter Menschen mit einem stattlichen Kulanzetat…

DURCHGEKNALLT II

Beschimpft worden bin ich ja schon schriftlich (vgl. 2. April 2003 „Fachanwalt“). Heute war Kammertermin vor dem Arbeitsgericht. Der Herr Assessor hatte seinen Geschäftsführer mitgebracht. Zwei schneidige Herren, die nicht grüßen und dumm grinsen.

Die Tiraden gingen gleich weiter. Unsere Seite lügt und trägt verletzend vor. Ein Wunder, dass die beiden nicht gleich nach amnesty international gerufen haben.

Die Richterin blieb cool. Ich weigerte mich ganz einfach, überhaupt was zu diesen Dingen zu sagen. Die Beisitzer grinsten; die Referandare auch.

Die Richterin versuchte es nochmal mit einem Vergleichsgespräch. Ich: „Wir sind seit Anfang an vergleichsbereit. Abfindung nach der Faustregel, dann sind die Parteien auseinander.“ Die Richterin greift zum Taschenrechner. „Ich komme auf 3.200,00 Euro.“ Fast schon resignierend wendet sie sich an die Gegenseite: „Ich versuch´s einfach mal, obwohl ich ja weiß, dass sie nein sagen.“

Der Geschäftsführer: „Nein, wir machen das. Ich zahle das Geld, dann verklagen mich wahrscheinlich nochmal ein paar Mitarbeiter und ich kann den Laden gleich zumachen. Ich bin Jahrgang 1940, wir sind ein anderer Schlag, gegen solche Rechtsverdreher“ – er schaut rüber zu mir – „hat das alles doch sowieso keinen Sinn.“

Die Richterin nutzt die Gunst der Sekunde. „Ich protokolliere dann mal schnell den Vergleich.“ Eine Minute später ist der gute Mann festgenagelt. Man merkt richtig, dass er eigentlich von seiner Zusage wieder runter möchte. Aber irgendwie kriegt er nicht mehr die Kurve. Und sein Assessor sitzt da, mit offenem Mund.

Nach dem Vergleich schäumt der Geschäftsführer nochmal wie Henkell Trocken. „Dann lügen sie mal weiter, Herr Strafverteidiger.“ Dann sind beide raus.

Die Richter sitzen noch oben. Sie können ihr Glück nicht fassen. Das war die letzte Sache für heute. Jeder hat mit einem mindestens anderthalbstündigen Gemetzel gerechnet; jetzt ist es nach fünf Minuten vorbei.

Meine Mandantin heult vor Glück. Sie kann das Geld wirklich brauchen. „Auf der Weihnachtsfeier“, erzählt sie mir, „hat der Chef den Assessor noch belobigt. Weil er es immer schafft, dass die Firma keine Abfindungen zahlen muss.“

Na, hoffentlich gab´s heute nachmittag nicht zuviel Haue…

JVA

Besuch in der Justizvollzugsanstalt Bochum.

Jochen S. hat es wirklich hart getroffen. Er versuchte einem Mann in Recklinghausen eine Rolex zu rauben. Die Nobeluhr hatte der Mann im Avis annonciert. Jochen S. gab sich als Interessent aus. In der Wohnung des Mannes sprühte er ihm Pfefferspray ins Gesicht. Leider kam er nur bis in den Flur. Dort holte ihn das Opfer ein. Mit seinen 130 Kilo schmiss er den schmächtigen Jochen S. einfach um, prügelte ihn windelweich und übergab ihn der Polizei.

Sieben Hauptverhandlungstage brauchte das Landgericht Bochum. Maßgeblich ging es um die Frage, ob das Pfefferspray eine Waffe ist. Das wäre dann schwerer Raub. Mindeststrafe 5 Jahre. Zwei Sachverständigengutachten. Und dann das bittere Ende für Jochen S.: 5 Jahre 6 Monate. Ein Hammer, wenn man bedenkt, dass er die Uhr gerade mal zwei Sekunden in der Hand hatte.

Zum Glück musste ein Richter-Azubi das Urteil schreiben. Der brachte dann juristische Klöpse rein. So wurde Jochen S. strafschärfend angerechnet, dass er das Pfefferspray mit in die Wohnung genommen hat. Die Mitnahme bzw. Verwendung des Sprays ist aber schon Tatbestandsmerkmal. Sonst läge nämlich kein schwerer, sondern nur einfacher Raub vor.

Außerdem wurde strafschärfend verwertet, dass Jochen S. die Tat geplant hat. Ungeplanten schweren Raub gibt es aber nur selten. Im Gesetz ist auch nicht erwähnt, dass man wegen der Planung schwerer bestraft wird.

Der Hammer: Die Strafe wurde sogar erhöht, weil sich Jochen S. in Recklinghausen nicht auskannte. Deshalb hat er sich an einer Tankstelle einen Stadtplan gekauft. Das zeige eine große kriminelle Energie. Was am Kauf eines Stadtplanes kriminelle Energie beweist, verriet das Gericht leider nicht.

Die Richter am Bundesgerichtshof machen ja so einiges mit. Aber so eine schmonzige Argumentation stieß auf keine Gnade. Das Urteil wurde im Strafmaß aufgehoben. Mit dem klaren Hinweis, dass sogar ein minder schwerer Fall nahe liegt.

Am 23. April wird die Sache neu verhandelt. Vor einer anderen Kammer. Mit den Vorgaben des Bundesgerichtshofes hoffe ich, dass wir diesmal mit 2 Jahren auf Bewährung rauskommen. Ich würde es Jochen S. gönnen. Mit 16 Monaten U-Haft in Bochum auf dem Buckel macht er garantiert so schnell keine krummen Sachen mehr…

PING

Stille SMS zur Aufenthaltsermittlung – wer hätte unseren „Dorfpolizisten“ soviel technischen Grips zugetraut? (Zumal die Armen meist noch nicht einmal einen Dienst-PC ihr eigen nennen.)

Übrigens: Es gibt immer noch genug Dummies, die fest davon überzeugt sind, dass Handies nicht abgehört werden können.

ANSPRUCH

Gestern sitzt mir ein schneidiger Herr Anfang 40 gegenüber. Erst mal beschwert er sich über meine Sekretärin. Die habe beim Türöffnen „unkonzentriert“ gewirkt. Und „hektisch“. Wir haben halt viel zu tun, sage ich, bitte um höflich um Nachsicht und hoffe auf einen Themenwechsel.

Die Frage, was ich für ihn tun könne, quittiert er mit einer Gegenfrage: Ob ich mich mit Strafrecht auskenne? Ich weise höflich darauf hin, dass der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ nicht vom Himmel fällt.

„Kennen Sie sich mit Wirtschaftsstrafrecht aus?“ Ich erwidere höflich, dass dies der Fall ist.

„Na ja“, sagt er abschätzig. „Könnte ja sein, dass sie einer von diesen Anwälten sind, die nur Dealer vertreten.“

Ich stecke das freundlich weg.

Er möchte wissen, ob ich genug Kapazitäten für seinen Fall habe.

Fangfrage: Habe ich Kapazitäten, bin ich in seinen Augen unterbeschäftigt. Und ein unterbeschäftigter Anwalt taugt nichts, oder?

Das ist der Punkt, einen Punkt zu machen. Ich beende das Schaulaufen mit der glasklaren Ansage, dass er mir jetzt sagen soll, um was es geht.

Er erzählt also sein Schicksal: Geschäftsführer einer GmbH, bei den Gesellschaftern in Ungnade gefallen, Ermittlungsverfahren wegen Untreue und Insolvenzverschleppung.

Dann der entscheidende Satz: „Ich möchte nur klarstellen, dass sie ihre Gebühren von der Staatskasse bekommen. Als Pflichtverteidiger…“

Er ist also nicht nur arrogant, sondern auch abgebrannt.

Eine Minute später stehen wir schon an der Ausgangstür. Er kriegt den Mund vor Staunen nicht zu, dass ich in Fällen wie dem seinen (gemeint ist: bei überheblichen Schnöseln wie ihn) nicht für Staatsknete arbeite, sondern ausschließlich zum festgelegten Stundensatz. Den er sich definitiv nicht leisten kann. Vom Vorschuss ganz zu schweigen.

Kurzer Händedruck; er hat es plötzlich eilig. Schließlich muss er unter den 2000 Anwälten in unserer Stadt noch einen finden, der vor ihm zu Kreuze kriecht. Ich hätte ihm vielleicht zwei, drei Adressen mit auf den Weg geben sollen…

HÖCHSTSTRAFE

HÖCHSTSTRAFE

Aus der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V.:

„§ 17 Abs. 1: Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und sie unendlich zur Sache vernehmen.“

WAR DAS DIE?

Auch Göttinnen haben Sorgen.

Zum Beispiel mit ihrem neuen Cabrio. Fast 70.000 Euro hat sie für ihren Flitzer bezahlt. Und ein Auto bekommen, das klappert. Göttinnen sind geduldige Menschen. Aber scheppernde Armaturenbretter und schlecht verdrahtete Navigationssysteme machen auch die schönsten Frauen wild.

Sie will Schadensersatz. Für den Ärger. Für den Stress. Und einen Abschlag auf den Kaufpreis. Juristisch gesehen ist das mehr als heikel. Vor allem bei der Summe, auf die sie sich eingeschossen hat.

Kein Wunder, dass mir etwas flau ist vor dem Gerichtstermin. Normalerweise sollte man eine Anspruchsgrundlage haben, wie Juristen das nennen. Aber andererseits soll man Göttinnen nicht enttäuschen. Denn die ähneln Schmetterlingen. Sind sie mit einem Anwalt nicht zufrieden, flattern sie zum nächsten. Das haben sie mit Wirtschaftskapitänen gemeinsam.

Die drei Richter blinzeln mir müde entgegen. Der dritte Fall für heute. Der Vorsitzende will mir gerade eröffnen, dass wir keine Chance haben. Der Gegenanwalt stützt gelangweilt das Kinn auf seine Hand.

Da schwebt sie in den Raum.

Schwarzes Netz, an den wichtigen Stellen ein bisschen Leder. Das Jäckchen von Versace. Und ein Lächeln, bei dem man(n) sogar freiwillig den Blick von ihren Kurven löst. Sie schildert den Ärger mit dem Autohaus. Flötet von der Inkompetenz der Werkstatt.

Der junge Richter rechts, direkt vor uns, ist hypnotisiert. Sein Blick wandert von ihren grünen Augen bis zu der Stelle, wo das Klägerpult alles weitere verbirgt. Es ist ein sehr niedriges Pult.

Der Vorsitzende kriegt langsam rote Wangen. Er ist plötzlich interessiert. Der Richter links verflucht den Moment, als er sich heute morgen für den Stuhl auf der Beklagtenseite entschieden hat.

„Ich kenne sie“, sagt der Richter. „Sie sind ja bekannt in der Medienwelt.“ Die Göttin schenkt ihm ein zauberhaftes Lächeln. „Ja, und eigentlich wollte ich mit dem Auto nur ein bisschen Spaß…“

Plötzlich stellt sich die Sach- und Rechtslage anders dar. Der Vorsitzende spannt die schlaffen Beamtenschultern und nimmt den Gegenanwalt in die Mangel. „Ein gewisses Prozessrisiko besteht für ihre Seite ja schon. Wenn das alles stimmt, was die Klägerin uns hier erzählt.“ Und dass so eine Frau nur die Wahrheit sagt, nichts als die Wahrheit, schwingt in seiner Stimme deutlich mit.

Fünf Minuten später ist der Gegenanwalt zu einem Vergleich geprügelt. Er hat sich noch nicht mal gewehrt.

Die Göttin ist hochzufrieden. „Mir ging´s in erster Linie ums Prinzip“, sagt sie hinter ihrer Sonnenbrille und rührt im Latte Machiato . „Ich habe ja zuerst gar nicht geglaubt, dass wir gewinnen.“ Dann strahlt sie mich an. „Es ist schon unglaublich, wie wichtig ein guter Anwalt ist. Ohne ihren Einsatz hätte ich den Prozess garantiert verloren.“

Ich wage nicht, zu widersprechen.

Gleich morgen, verspricht sie zum Abschied, will sie mich einer Kollegin empfehlen. Soweit ich weiß, keine Göttin. Aber immerhin ein Engel aus einer Vorabendserie. Und ausgerechnet dieser Himmelsbewohner hat Ärger mit einem Typen, der sichere Renditen versprach…

Zum Abschied – sie muss um halb eins den Flieger kriegen – fragt sie nach meiner Handynummer. „Für alle Fälle, falls mal was wichtiges ist.“

Auf dem Rückweg ins Büro treffe ich einen Kollegen. „Sagen sie mal, war das heute morgen die …“ „Anwaltsgeheimnis, Herr Kollege.“

Manchmal liebe ich diesen Job…

FACHANWALT

Das schreibt der Justitiar einer Baufirma in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht:

„Ausweislich der Angaben in seinem Briefbogen ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Fachanwalt für Strafrecht. Er ist damit den Umgang mit Mandanten gewohnt, die sanktionslos vor Gericht lügen dürfen, um sich einer Verurteilung im Strafprozess zu entziehen. Im Zivilprozess liegen die Dinge anders: Hier sind die Parteien an die prozessuale Wahrheitspflicht gebunden. Die Grenzziehung hat sich im vorliegenden Prozess nivelliert: Die Klägerin lügt schon durchgängig.“

Wer solche Tiraden nötig hat, der hat nicht nur eine Schraube locker, sondern auch keine Argumente in der Sache…

DURCHGEKNALLT

Frau S. kriegt mit, wie ihr 16jähriger Sohn vor dem Haus verhaftet wird. Der Junge liegt auf der Motorhaube eines Autos; zwei Polizisten um ihn rum.

Einer der Beamten fragt: „Wer sind sie? Was wollen sie?“ Frau S. stellt sich als die Mutter vor. Die Beamten sollten vorsichtig sein. Der Junge sei dreimal am Magen operiert. Er habe Asthma. Der Griff sei gefährlich.

Darauf hin läßt der Beamte den Jungen los. Dafür schreit er Frau S. an:

„Wissen sie überhaupt, was ihr Sohn für ein Verbrecher ist?“

Frau S. bittet den Beamten, er soll sich zusammenreißen. So etwas dürfe er nicht sagen.

Der Beamte:

„So einer wie ihr Sohn gehört an die Wand gestellt und abgeknallt.“

Frau S. denkt zuerst, sie habe sich verhört. Deshalb bittet sie den Beamten, seine Aussage zu wiederholen.

„Damit habe ich überhaupt kein Problem: So einer gehört an die Wand gestellt und abgeknallt!“

Frau S. revanchiert sich:

„Das sind Hitlermethoden.“

Wochen später kriegt Frau S. einen Strafbefehl: „Zur Tatzeit beschimpften Sie die Polizeibeamten G. und K. mit den Worten: … Das sind Hitlermethoden!“ 25 Tagessätze soll sie zahlen. Und künftig vorbestraft sein.

Ich lege für Frau S. Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zum Glück können Passanten bezeugen, was wirklich vorgefallen ist.

Doch die Zeugen werden nicht gebraucht. Der Beamte gibt als Zeuge zu, dass er zweimal erklärt hat, der Junge gehöre vor die Wand gestellt und erschossen.

Warum das mit keinem Wort in der Strafanzeige erwähnt sei, fragt die Richterin. „Das wäre doch schon wichtig, die Vorgeschichte zu kennen.“ Dazu kann der Beamte nichts sagen. Oder er will nicht. „Keine Ahnung, die Anzeige hat mein Kollege geschrieben.“

Frau S. wird freigesprochen. In der mündlichen Urteilsbegründung sagt die Richterin: „Die Zusammenfassung als Hitlermethoden war keine Beleidigung, sondern die Wahrheit.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

NUR HEREIN

Das Bundesverfassungsgericht hat klipp und klar entschieden. Polizisten und Staatsanwälte müssen einen richterlichen Beschluss haben, wenn sie Wohnungen durchsuchen wollen. „Gefahr im Verzug“ muss die Ausnahme bleiben.

Das interessiert aber keinen so richtig.

Ich habe jetzt schon den zweiten Beschluss erwirkt, mit dem eine Durchsuchung für rechtswidrig erklärt wurde. Die Beamten hatten jeweils an einem Werktag vormittags schlicht und einfach „vergessen“, beim zuständigen Ermittlungsrichter anzurufen.

Im ersten Fall musste ein beschlagnahmter Computer wieder rausgegeben werden. Beim neuesten Fall wird’s wohl erstmal bei der Verwertung von beschlagnahmtem Material (um was es geht, sag‘ ich lieber nicht) bleiben. Das zuständige Landgericht argumentiert nämlich trickreich: Die Durchsuchung war rechtswidrig; die rechtswidrig gefundenen Beweismittel dürfen aber verwertet werden.

Begründung: Bei Straftaten von einigem Gewicht habe das Strafverfolgungsinteresse Vorrang vor formalen Vorschriften. (Das klingt so ähnlich wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abhören von Journalistentelefonen.)

Was die Richter übersehen: Höchststrafe bei dem Tatvorwurf ist ein Jahr Gefängnis. Wenn das schon eine Straftat von einigem Gewicht ist, bei der Grundrechte hinten anstehen müssen, dann kann die Polizei ja bei 95 % aller Ermittlungen wieder munter den Anruf beim Ermittlungsrichter „vergessen“, ohne dass dies irgendwelche Folgen hat.

Wenn mein Mandant mit der Sache nach Karlsruhe will, werde ich ihn nicht bremsen…

UNNÖTIG

Ich erkläre für meine Mandantin – eine Firma – schriftlich, dass die Kündigung zurückgenommen wird.

Eigentlich ist die Sache damit erledigt. Die Anwältin des Arbeitnehmers kann die Klage zurückziehen.

Aber warum einfach, wenn wir Papier produzieren können?

Sie schreibt mir, ich solle „ausdrücklich erklären, dass aus der Kündigung keinerlei Rechtsfolgen hergeleitet werden und dass das Arbeitsverhältnis unverändert über den 31. März 2003 hinaus fortbesteht“.

Ja, super: Wenn ich eine Kündigung zurücknehme, wie soll ich dann daraus noch Rechte herleiten? Wenn eine Kündigung zurückgenommen wird, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort, weil es an einer Kündigung fehlt. Logisch für alle, aber anscheinend nicht für Juristinnen aus Essen.

Schön, ich schicke also noch ein Fax mit der gewünschten Erklärung. Damit der Arbeitsgerichtstermin am Mittwoch wirklich aufgehoben wird und ich da nicht hinlaufen muss.

Sicher kommt am Montag unter „Eilt! Sofort vorlegen!“ der Hinweis, dass sie mein Schreiben mit normaler Post braucht. Aber dann gehe ich lieber zum Arbeitsgericht…

ROSENKRIEG

Lust auf Rosenkrieg? Dann bitte das nachfolgende Memo studieren. Erstellt für jemanden, der alles schwarz auf weiß haben muss (vgl. Mittwoch 26. März 2003, 9.14 Uhr):

Memorandum

§ Voraussetzungen für eine Scheidung

§ Scheidungsverfahren

§ Sorgerecht

§ Kindesunterhalt

§ Ehegattenunterhalt

§ Zugewinn

§ Versorgungsausgleich

§ Sinnvolle Regelungen

§ Kosten

1. Voraussetzungen einer Scheidung

Voraussetzung einer Ehescheidung ist die Einhaltung des Trennungsjahres. Eine Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten von Tisch und Bett getrennt sind, also jeder sein eigenes Leben lebt. Dies gilt insbesondere auch für den Haushalt. Eine Trennung ist auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich.

Wenn die Parteien übereinstimmend ein Trennungsdatum bestätigen, akzeptiert das Familiengericht dies.

Die Trennung wirkt sich auch steuerlich aus: Nur im Jahr, in dem die Trennung vollzogen wird, können die Ehegatten noch das Splitting (z.B. Steuerklasse 3 – 5) in Anspruch nehmen. Der steuerlich günstigste Zeitpunkt für eine Trennung ist also der Jahresanfang. Nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung liegt, kommen beide Ehegatten in Steuerklasse 1.

2. Scheidungsverfahren

Der Scheidungsantrag kann etwa 6 bis 8 Wochen vor dem Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Den Scheidungsantrag kann nur ein Anwalt einreichen. Der Antragsgegner kann sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen. Er muss es aber nicht.

Das Familiengericht stellt den Ehegatten die Scheidungsanträge zu. Es fügt die Vordrucke für den Versorgungsausgleich (Rentenregelung) bei. Diese Vordrucke müssen ausgefüllt und an das Gericht zurückgereicht werden.

Dann wartet das Gericht, bis die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für beide Ehegatten die Rentenauskunft vorlegt. Außerdem werden Auskünfte bei evtl. Trägern der betrieblichen Altersversorgung eingeholt. Das dauert zwischen 3 und 6 Monaten. Es kann länger dauern, wenn Rentenlücken zu klären sind.

Liegt die Auskunft vor, beraumt das Familiengericht einen Scheidungstermin an. Die Parteien werden angehört. Das Gericht fragt hierbei nur die Basisdaten der Ehe (Heirat, Kinder, Trennungszeitraum) und die Überzeugung ab, dass die Ehe gescheitert ist.

Dann wird die Ehe geschieden. Das Scheidungsurteil wird rechtskräftig einen Monat, nachdem es schriftlich vorliegt. Soll es sofort rechtskräftig werden, gibt es die Möglichkeit, einen zweiten Anwalt für ein Pauschalhonorar mit dem Rechtsmittelverzicht zu beauftragen.

Das Familiengericht regelt von Amts wegen nur die Rentenfrage. Mit allen anderen Punkten beschäftigt es sich nur, wenn es Streit zwischen den Parteien gibt und eine Seite einen entsprechenden Antrag stellt (zum Beispiel Sorgerecht, Verteilung des Hausrats, Zugewinn).

3. Sorgerecht

Das Sorgerecht verbleibt grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, bestimmt allerdings die alltäglichen Dinge selbst.

Das Familiengericht überträgt einem Elternteil die alleinige Sorge nur, wenn dies zum Wohle der Kinder ist. Dazu muss der andere Elternteil seine Pflichten verletzt haben.

Wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben soll, wird dies einfach im Scheidungstermin erklärt.

4. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Nach dem derzeitigen Nettoeinkommen beträgt der Kindesunterhalt also 2 x € 538 = € 1.076. Davon wird das hälftige Kindergeld abgezogen, also € 154,00. Der zu zahlende Unterhalt beträgt also ca. € 922,00.

5. Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt errechnet sich – vereinfacht – nach folgender Formel:

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 % des Einkommens, max. € 150)

abzüglich Kindesunterhalt

Zwischensumme

abzüglich Einkommen des Unterhaltsberechtigten

Zwischensumme

Unterhalt: 3/7 der Zwischensumme

Diese Formel ergibt nur den rechnerischen Unterhalt. Gerichte fragen auch immer, ob das Ergebnis in der Sache vernünftig ist. Maßstab ist in der Regel, dass der Unterhaltberechtigte seinen Lebensstandard im erreichbaren Maß aufrecht erhalten kann.

Es sollte also unabhängig von der „mathematisch richtigen Lösung“ immer geprüft werden, ob beide Seiten das Ergebnis als gerecht empfinden.

6. Zugewinnausgleich

Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist eine Art der Gütertrennung. Konkret: Die Vermögen der Ehegatten bleiben auch während der Ehezeit getrennt; erst mit der Scheidung wird das gemeinsam hinzu Erworbene, der Zugewinn, hälftig geteilt.

Hintergrund der Regelung ist, dass in typischen Alleinverdienerehen der Alleinverdiener häufig auf seinen Namen Vermögen erwirbt. Der Ehegatte, der den Haushalt macht und sich um die Kinder kümmert, trägt aber auch durch seine Arbeit bei. Beides bewertet der Gesetzgeber gleich, so dass eben das während der Ehe Erworbene geteilt wird.

Wenn beide Ehegatten mit null Vermögen in die Ehe gegangen sind, wird einfach das jeweilige Endvermögen festgestellt.

Beispiel:

Endvermögen Ehemann Endvermögen Ehefrau

€ 100.000 € 50.000

Der Mann hat € 50.000 mehr, deshalb muss er hiervon die Hälfte seiner Frau abgeben. Das Endvermögen beider beträgt dann € 75.000.

Der Ausgleich kann frei ausgehandelt werden. Eine gütliche Lösung empfiehlt sich, weil Zugewinnausgleichsverfahren wegen der hohen Streitwerte schnell teuer werden.

7. Versorgungsausgleich

Die Rentenfrage regelt das Familiengericht aufgrund der Auskünfte von Amts. Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich wird festgestellt, wieviele Rentenanwartschaften während der Ehe erworben wurden. Wer mehr hat, muss die Hälfte der Differenz abgeben. Es gibt allerdings viele Detailregelungen.

8. Sinnvolle Regelungen

Bis zur Scheidung empfiehlt sich eine Trennungsvereinbarung. Wenn mit dem Abschluss der Vereinbarung auch Gütertrennung vereinbart werden soll, muss diese Vereinbarung vor einem Notar geschlossen werden.

In der Trennungsvereinbarung können alle wichtigen Punkte geregelt werden, insbesondere der Unterhalt und – falls hier schon eine Einigung besteht – der Zugewinnausgleich.

Im Scheidungstermin kann dann vom Gericht noch ein sog. Scheidungsfolgenvergleich protokolliert werden. In diesem Vergleich werden alle noch aktuellen Fragen, insbesondere Unterhalt, für die Zeit nach der Scheidung geregelt.

9. Kosten

Die Kosten der Scheidung setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.

Die Tätigkeit des Antragsteller-Anwalts dürfte für das Scheidungsverfahren nach den bekannten Zahlen etwa 3.000,00 bis 3.500,00 kosten. Das ist nur ein Annäherungswert, je nachdem wie das Gericht den Gegenstandswert festsetzt. Zusätzliche Streitverfahren, etwa Unterhalt oder Zugewinnausgleich, erhöhen die Kosten. Die Gerichtskosten werden ca. € 350,00 betragen. Lässt sich der Antragsgegner auch von einem Anwalt vertreten, erhält dieser ein gleiches Honorar (Ausnahme: Anwalt nur zum Rechtsmittelverzicht – meist € 100 bis € 200.

Dazu kommen ggf. Notarkosten, wenn die Trennungsvereinbarung dort gemacht wird. Die Höhe der Notarkosten richtet sich auch danach, ob ggf. schon Eigentum an Grundstücken übertragen wird. Sie können aber vorher erfragt werden.

Sonst helfe ich immer anderen Bonsai-Schumis, damit sie kein Fahrverbot bekommen. Jetzt brauche ich vielleicht selbst ´nen Anwalt. Mittwoch, halb zehn abends in Velbert-Langenberg. Der VHS-Vortrag ist zu Ende. Ich fahre gemütlich über eine Landstraße. Es ist stockdunkel. Tempo 70. Dann zwei oder drei einsame Häuser. Ich seh´ aus den Augenwinkeln noch ein Schild, denke, hier kann doch nicht ernsthaft „30“ sein … aber bei uns ist ja alles möglich … trete also voll auf die Bremse … flash.

Soweit ich es mitgekriegt habe, war die Tachonadel beim Blitz schon irgendwo um die 50 (bin halt Schnelldenker). Das kostet dann ein paar Euro und noch nicht mal einen Punkt. Wenn ich mich aber verguckt habe, heißt es schnell einen Monat zu Fuß gehen oder Straßenbahn fahren.

Es sei denn, mein Anwalt denkt sich was aus.

Nach dem Erlebnis verstehe ich, warum Vielfahrer sich geradezu zwangsläufig mit der Zeit auf 18 Punkte zurobben…

Äh, das ist ja schrecklich. Da weblogging ja offensichtlich was mit community zu tun hat und man nicht nur schreibt, um nicht gelesen zu werden, habe ich mich bei Bloghaus angemeldet.

Und was passiert?

Obwohl ich den aktuellen Titel des blogs angegeben habe, kommt Udo´s Live. Müsste ja wohl life heißen. Tippfehler oder blackout, keine Ahnung.

Jetzt bin ich wahrscheinlich der einzige blogger, der einen falsch geschriebenen Titel in die Welt posaunt.