DIE EMSIGEN HELFER VON DER GVU

Mario Sixtus hat für einen Bericht auf ZDFheute der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ein Eingeständnis entlockt. Auch im Fall ftpwelt.com stützt sich der gemeinhin offline lebende Jurist „in technischen Dingen“ auf die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU). Will heißen: Die Strafverfolger lassen sich die verfahrensrelevanten Tatsachen ausgerechnet von der Lobby der Filmindustrie aufarbeiten.

Das ist ungefähr so charmant, wie wenn ein verletzter Arzt sich sein Schmerzensgeldgutachten selber schreiben darf. Auch mancher Hausherr wäre sicher dankbar dafür, wenn er nach einem Einbruch festlegen darf, wie viel sein Hausrat wert gewesen ist.

Kaum verwunderlich bei diesem merkwürdigen Interessengemenge, dass die ersten vollmundigen Schlagzeilen sich schon als Enten entpuppen. So dürfte die genüsslich breitgetretene Zahl von angeblichen 45.000 Nutzern kaum zu halten sein. Aus den Datenbanken von ftpwelt.com, die noch tagelang frei zugänglich im Netz gestanden haben sollen, ergibt sich laut ZDFheute nämlich, dass es höchstens 15.000 Kunden gab.

Ob das auch noch zum „weltweit größten Schlag gegen Raubkopierer“ gereicht hätte?

BELEGE

Privatpersonen müssen Belege nicht langfristig aufbewahren. Die Oberfinanzdirektion Münster hat dies in einem Rundschreiben klargestellt, berichtet der Anwaltsuchservice. Wer also Belege vom Finanzamt zurückerhält, kann diese spätestens mit dem Steuerbescheid „verlustig“ gehen lassen. Das Finanzamt kann später nicht mehr verlangen, dass die Belege noch einmal vorgelegt werden.

NICHTS, GAR NICHTS

NICHTS, GAR NICHTS

Ich habe eine Beratung abgerechnet. Freundlicherweise ohne Berücksichtigung des (erheblichen) Streitwertes. Machte 30 Euro, pauschal.

Dazu der Mandant: „Aber wir haben doch nur am Telefon gesprochen. Sie haben doch gar nichts gemacht.“

Doch. Zugehört. Nachgedacht. Erklärt. Eine Empfehlung gegeben.

„Also, genau das sage ich doch. Sie haben nichts gemacht. Gar nichts.“

Ich musste das Gespräch langsam zu Ende bringen. Es warteten noch einige Mandate, in denen ich heute auch unbedingt noch untätig sein wollte.

INS BETT, VOR GERICHT

INS BETT, VOR GERICHT

Sportmoderator René Hiepen kündigt via BILD an, er wolle den Anwalt der Boxerin Daisy Lang auf Unterlassung verklagen. Anwalt Ferdinand Dahlmanns hatte laut Express gesagt: „Herr Hiepen wollte mit meiner Mandantin ins Bett. Sie hat ihm einen Korb verpasst.“

Kann gut sein, dass sich Herr Hiepen (auch) vor Gericht einen Korb holt. Denn die Äußerungen, die ein Anwalt in Erledigung seines Mandates macht, werden dem Mandanten zugerechnet – selbst wenn sie unsachlich oder beleidigend sind. So lange sich Daisy Lang also nicht von der Äußerung ihres Rechtsvertreters mit der Begründung distanziert, der quatsche sowieso nur dummes Zeug und so etwas habe sie ihm nicht gesagt, dürfte das mit der Klage nichts werden.

Schön zu wissen, dass es für uns Anwälte so was wie Narrenfreiheit gibt. Eine allgemeine Anmerkung, die sich auf keine der erwähnten Personen bezieht.

WITZISCH

Nicht mehr ganz frisch, aber immer wieder witzig ist die Anekdotensammlung des Kollegen Prof. Sakowski. Er beschäftigt sich unter anderem mit exhibitionistischen Gartenzwergen, dösenden Richtern und der Verletzung einer Katze durch ein nächtliches Fax.

(Danke an Michael Holzt für den Link)

LESERPOST

herzlichen dank für einen tief in den archiven versteckten beitrag zum thema kostenpauschale von 25.- euro bei verkehrsunfällen für den geschädigten, weil der ja aufwand hatte. mein telefonat dazu mit einer
versicherung zum schadenfall vor zwei monaten dauerte jetzt genau 1 minute 40 sekunden. „ihr scheck ist unterwegs“. danke.

u.

U-HAFT

heise online berichtet, der verhaftete Anwalt Bernhard S. „bleibe mindestens 14 Tage bis zum nächsten Haftprüfungstermin in Untersuchungshaft“.

Das kann so sein. Muss aber nicht.

Wird gegen einen Beschuldigten ein Haftbefehl verkündet, kann er sich auf zwei Wegen wehren. Er kann Haftbeschwerde einlegen. Wenn er schlau ist (oder einen Verteidiger hat) und nicht sicher weiß, dass das Beschwerdegericht den Haftbefehl postwendend kassiert, wird er jedoch zunächst Haftprüfung beantragen.

Ein beliebter Anfängerfehler ist es, Haftprüfung zu beantragen, aber keinen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Diesen Antrag kann der Haftrichter dann durch Beschluss auf Basis der Akten ablehnen. Ist aber mündliche Verhandlung beantragt, muss diese „unverzüglich“ durchgeführt werden. Ohne Zustimmung des Beschuldigten darf sie nicht später als zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. So regelt es § 118 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Die zwei Wochen sind also eine absolute Obergrenze. In der Praxis wird der Zeitraum allerdings häufig ausgeschöpft. Manchmal, weil der Haftrichter wirklich keine Zeit hat. Häufig aber auch, um den Beschuldigten weichzukochen. Wobei es schwierig ist, Letzteres nachzuweisen und evtl. mit einem Befangenheitsantrag zu beantworten.

Hebt der Haftrichter am Amtsgericht den Haftbefehl nach der Haftprüfung nicht auf oder setzt ihn gegen Auflagen (z. B. Meldepflicht bei der Polizei, Abgabe der Reisepapiere, Kaution, Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen) außer Vollzug, kann der Beschuldigte als Nächstes Haftbeschwerde einlegen. Über diese entscheidet das Landgericht.

Die Haftbeschwerde ist ein zweischneidiges Schwert. Holt man sich beim übergeordneten Gericht nämlich eine Abfuhr, ist das eine indirekte Einladung für die 1. Instanz, jetzt aber hart durchzugreifen. Schließlich weiß man ja schon mal, dass die Sache „oben“ ähnlich gesehen wird.

VIELFACH

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Strafverteidigerhonorar selbst dann nicht sittenwidrig ist, wenn es die gesetzlichen Gebühren um das 54-fache überschreitet (Urteil vom 15. Juli 2004, 6 U 3864/03). Das gelte zumindest für einen Fall, in dem alleine die Ermittlungsakte einen Umfang von 100 Leitzordnern habe.

So, ich bin weg. Leitz-Ordner zählen.

NEBENJOB

Einen Nebenerwerb der besonderen Art hat sich ein Student zugelegt. Er gibt regelmäßig eine 0190-er-Nummer bei Gewinnspielen an. Die Computer diverser Faxspammer wählen dann, so sagt er zumindest, seine kostenpflichtige Nummer an. Ganz besonders dankbar ist er einem Versender von Sexkatalogen, seinem bisher treuesten „Kunden“.

(Danke an Moritz Dahlmann für den Link)

IM ZWEIFEL FÜR DIE ANGEKLAGTEN

IM ZWEIFEL FÜR DIE ANGEKLAGTEN

Was haben Nutzer von ftpwelt.com zu befürchten?

1. Die Strafnorm

§ 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG)bestimmt:

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Den Kunden von ftpwelt.com kann eine unerlaubte „Vervielfältigung“ zur Last gelegt werden.

2. Der Begriff der Vervielfältigung

Aus § 15 UrhG ergibt sich, dass Vervielfältigung ein „Herstellungsprozess“ ist. In Fällen wie diesem wird nach meiner Meinung viel zu wenig darüber nachgedacht, ob der Downloader eigentlich im Sinne des Gesetzes „vervielfältigt“.

Was macht der Downloader denn eigentlich?

Er bezahlt die Kosten, wählt das Produkt aus und bittet durch seine Auswahl den Anbieter, einen Vervielfältigungsprozess in Gang zu setzen. Letztlich steuert der Anbieter die Vervielfältigung allein. Er entscheidet, ob er die Daten freigibt und auf die Reise schickt. Der Kunde nimmt die Vervielfältigung seinerseits eigentlich nur entgegen. Genau besehen ist das Werk nämlich schon vervielfältigt in dem Augenblick, in dem beim Anbieter Kopien der Daten bereitgestellt werden.

Ich weiß, dass die Mehrheit der Urheberrechtsexperten diese Auffassung nicht teilt. Aber wenn man das Gesetz auslegt und das eigenständige Denken nicht durchs Zitieren von Professoren und Gerichtsurteilen ersetzt, darf und muss dieses Problem diskutiert werden.

3. Die offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage

Die Vervielfältigung für private Zwecke ist nach § 53 UrhG aber nur strafbar, wenn die Vorlage „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ ist.

Für unentgeltliche Tauschbörsen hat sich mittlerweile die Meinung herauskristallisiert, dass es dort für jeden Nutzer offensichtlich sei, Kopien nur von rechtswidrigen Vorlagen zu erhalten.

Das ist schon eine sehr industriefreundliche Auslegung.

Bei ftpwelt.com liegt die Sache aber nun mal anders. Es handelte sich um ein Angebot, das sich den Anschein der Legalität gab. Es stellt sich also im Kern die Frage, wieviel man als Nutzer hätte nachdenken müssen.

Spätestens hier ergibt sich aus der Formulierung „offensichtlich“ im Gesetz, dass vom Kunden nicht verlangt wird, sich vor jedem Download zum Urheberrechtsexperten weiter zu bilden oder einen Anwalt zu befragen. Derart hohe Anforderungen wären gesetzeswidrig.

Die zitierte Äußerung des Staatsanwaltes, niemand werde sich „herausreden“ können, offenbart, dass er die Schrankensystematik des § 53 UrhG nicht verstanden hat. Grundsätzlich ist die Vervielfältigung nämlich erlaubt, es sei denn der Herr Staatsanwalt weist nach, dass die Vorlage offensichtlich rechtswidrig war. Nicht der Nutzer muss sich rechtfertigen, sondern die Strafverfolger müssen nachweisen, dass die Vorlage für den Kunden offensichtlich rechtswidrig war. Ob ihnen das in dieser Konstellation wirklich gelingt, bezweifle ich.

Unabhängig davon werden diejenigen, die mit Kreditkarte bezahlt und damit ihre Identität offenbart haben, hierdurch ein starkes Indiz dafür anführen können, dass sie gerade nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage ausgingen.

Im Ergebnis wird es also darauf ankommen, ob man davon ausgeht, dass die Nutzer bei ftpwelt.com von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen ausgehen mussten. Das ist eine Wertungsfrage.

Nach den bislang bekannten Umständen meine ich, dass ein besonnenes Gericht zumindest nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ entscheiden müsste.

4. Die Untätigkeit der Behörden

Ein Nebenaspekt ist die Frage, wie lange die Ermittlungsbehörden ftpwelt.com observiert haben. Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur verpflichtet, Straftaten aufzuklären. Sie ist auch verpflichtet, diese zu unterbinden. Sollte sie sich übermäßig Zeit gelassen haben, ftpwelt.com zu schließen bzw. zumindest vor der Seite zu warnen, kann diese Verzögerung bei Kunden, die ab diesem Zeitpunkt dazu gekommen sind, zu einer milderen Bewertung führen.

5. Die Rechtsfolgen

Ich kann im Ergebnis nicht erkennen, dass sich die Kunden von ftpwelt.com strafbar gemacht haben sollen.

Jedenfalls wäre aber die Schuld sehr gering, so dass bei bisher nicht vorbelasteten Betroffenen die Verfahren – vielleicht mit einer kleinen Geldauflage – eingestellt werden können.

6. Mögliche Durchsuchungen

Da die Staatsanwaltschaft einen Tatverdacht bejaht, kann sie auch Durchsuchungsbeschlüsse beantragen. Ich hoffe, dass ein Großteil dieser Anträge von sorgfältig arbeitenden Ermittlungsrichtern abgelehnt wird. Denn selbst wenn man einen dringenden Tatverdacht bejaht, ist auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Trotz aller Aufregung, die ja kräftig von der GVU geschürt wird, darf man nicht vergessen, dass es sich auf den Einzelnen bezogen um ein Bagatelldelikt handelt. Das alles rechtfertigt unter keinen Umständen den brutalen Eingriff in die Grundrechte, der mit jeder Durchsuchung verbunden ist.

VOLLMUNDIG

Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen tönt, wie nicht anders zu erwarten, dass gegen jeden der angeblich 45.000 Nutzer von ftpwelt.com ein Strafverfahren eingeleitet wird. So berichtet es heise online.

Die deutschen Fachanwälte für Strafrecht können also beruhigt ins Wochenende fahren – es gibt reichlich zu tun. Dass am Ende außer unglaublich vielen Akten, blockierten Behörden und Millionenkosten für den Steuerzahler nichts rauskommen wird, möchte ich schon jetzt voraussagen.

Wenn jemand, so die vorliegenden Berichte, auf einer öffentlich zugänglichen Seite, die sich von anderen kommerziellen Angeboten ja kaum unterschieden haben dürfte, für den Download von drei Filmen 15 Euro (über Kreditkarte) zahlt, dann, liebe Strafverfolger, ist das für den Kunden nicht strafbar. Dies gilt jedenfalls, so lange er die Kopien seinerseits nicht weitergegeben oder gar verkauft hat.

Ende der Ansage. Ich muss auch ans Telefon. Wahrscheinlich heute zum wiederholten Mal die Frage beantworten, ob man sich als Kunde von ftpwelt.com selbst anzeigen soll.

(Nein.)

KOINZIDENZ

Die Homepage der Zeitschrift „Guter Rat“ ist heute einen Besuch wert. Im Interview wettert der Kanzler gegen die Schmarotzermentalität der Deutschen. Links ist der aktuelle Titel des Blattes abgebildet: „22 mal Geld vom Staat – holen Sie sich alles, was Ihnen zusteht.“