Anwaltskalender 2021 – die Gewinner stehen fest

Wie jedes Jahr gab es hier im law blog den Anwaltskalender des Karikaturisten wulkan zu gewinnen, hier noch mal die Einzelheiten zur Verlosung.

Nun stehen die Gewinner des Anwaltskalender 2021 fest. Auf einen Kalender dürfen sich diese Leser freuen, die wir aus knapp 600 Einsendern gezogen haben:

Anne-E. R. aus Glückstadt

Sinja Z. aus Bierenbach

Andrea H. aus Brunsbüttel

Thomas S. aus Laichingen

Carsten C. aus Stuttgart

Martina L. aus Böbingen

Janis R. aus München

Jutta B. aus Boerssum

Sebastian B. aus Hettstadt

Friederike J. aus Bremen

Lennart D. aus Lübeck

Karsten W. aus Heikendorf

Pascal B. aus Hamburg

Stefan B. aus Tübingen

Domenic I. aus Kulmbach

Robert K. aus Wentorf bei Hamburg

Patrick S. aus Kleve

Reiner und Dr. Renate K. aus Jena

Gerhard H. aus Solingen

Birgitt M. aus Wuppertal

Herzlichen Glückwunsch an alle Gewinner. Ihr erhaltet den Kalender rechtzeitig vor Weihnachten per Post.

Wer sich nicht auf sein Glück verlassen konnte oder wer gar mehrere Kalender haben möchte, kann diese auch käuflich erwerben. Erhältlich ist der Kalender nur im Direktvertrieb direkt beim Künstler wulkan. E-Mail: wulkan@arcor.de. Telefon: 0172 200 35 70. Der Kalender kostet 20,95 Euro zuzüglich 5,80 Euro Versandpauschale. Der Kalender ist auf hochwertigem Papier gedruckt und mit einer Spiralbindung versehen. Der Anwaltskalender 2021 ist das ideale Weihnachtsgeschenk für jeden, der irgendwie mit Paragrafen zu tun hat.

Müder Richter

In Kassel muss ein Prozess wegen Steuerhinterziehung neu verhandelt werden.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil ein Schöffe bei der Verlesung der Anklage geschlafen hatte. Der Verteidiger, der dies bemerkt hatte, informierte den Vorsitzenden über seine Beobachtung, wonach der Schöffe döse bzw. gedöst habe. In dem Verfahren ging es um 180 Fälle der Steuerhinterziehung, bei den Punkten 176 und 177 übermannte den Schöffen die Müdigkeit.

Nachdem der Schöffe die Augen wieder geöffnet und sich – erkennbar – neu orientiert hatte, wurde die Anklage weiter verlesen. Und zwar, ohne den vom Schöffen verschlafenen Teil zu wiederholen. Damit war das Gericht während eines kurzen, aber wesentlichen Teils der Hauptverhandlung nicht vorschriftsgemäß besetzt. Ein schlafender Richter gilt nämlich als nicht „anwesend“. Der Bundesgerichtshof bejaht in dem Fall einen absoluten Revisionsgrund, die Sache muss komplett neu verhandelt werden (Aktenzeichen 1 StR 616/19).

Autor: RA Dr. André Bohn

NRW: Gericht verbietet verkaufsoffene Sonntage

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die verkaufsoffenen Sonntage vor Weihnachten gestoppt. Das Land wollte die Sonntagsöffnungen ausgerechnet mit dem Argument durchsetzen, dass verkaufsoffene Sonntage das Infektionsrisiko senken. Die Richter zerpflücken diese Sicht der Dinge ebenso deutlich, wie sie es vor einigen Tagen mit der Quarantänepflicht für Reiserückkehrer in Nordrhein-Westfalen getan haben.

Bei der Quarantäne war es die simple Erwägung, dass diese kaum Sinn macht, wenn das Infektionsrisiko im Reiseland nicht höher oder gar geringer ist als zu Hause. Auch hinsichtlich der verkaufsoffenen Sonntage reden die Richter nicht lange rum. Sie glauben schlicht nicht, dass verkaufsoffene Sonntage überhaupt geeignet sind, das Vorweihnachtsgeschäft zu entzerren. Vieles spreche eher dafür, dass die Sonntagsöffnung gerade in Ballungsgebieten für zusätzliche Einkaufsbummel genutzt werden – zumal andere Freizeitangebote wegen der Beschränkungen ja gerade rar gesät sind.

Näheres kann man in der aktuellen Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts nachlesen.

Freigabe im Gesprächsgepäck

Mein Mandant hat die Vorfahrt missachtet, es kam zu einem Verkehrsunfall. Der Blechschaden hielt sich in Grenzen, aber die gegnerische Autofahrerin klagte über leichte Kopfschmerzen.

Ein sehr alltäglicher Fall, wie man unschwer erkennt. Der Staatsanwalt beschäftigte sich ganz normal mit der Sache. Leider ließ er sich auch durch freundliche Anrufe meinerseits nicht dazu erweichen, die Sache gegen eine Zahlungsauflage einzustellen. Vielmehr musste es ein Strafbefehl sein wegen fahrlässiger Körperverletzung, nämlich 30 Tagessätze á 30,00 Euro.

Nun sind wir bei dem Punkt, wegen dem ich die Geschichte überhaupt erzähle. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich bei einer Geldstrafe am Einkommen des Betroffenen. Wer viel verdient, soll auch mehr bezahlen. Die verhängte Höhe des Tagessatzes von 30,00 Euro entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 900,00 Euro. Eine Zahl, die nach meiner Erfahrung gerne genommen wird, wenn man als Staatsanwalt keine näheren Erkenntnisse über die finanzielle Situation des Beschuldigten hat.

Ich sage es mal so, mit der Einkommensschätzug lag der Staatsanwalt leicht daneben. Der Mandant ist Seniorpartner in einer großen Anwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht. Mehr sage ich lieber nicht. Allerdings wollte mein Mandant keine noch so kleine Vorstrafe haben, weshalb mir die Aufgabe zufiel, doch noch einmal beim Richter für eine Einstellung des Verfahrens zu werben.

Der Richter war aufgeschlossen, sagte aber gleich, dass der betreffende Staatsanwalt ein scharfer Hund ist und höchstens dann zustimmt, wenn die Auflage „angemessen“ erhöht wird. In diesem Augenblick hoffte ich inständig, dass das Thema jetzt nicht auf die Einkommensverhältnisse des Mandanten schwenkt. Tat es nicht. Ob 1.500 Euro machbar sind, fragte der Richter? „Ich gehe davon aus“, sagte ich, „dass ich das meinem Mandanten vermitteln kann.“

Jetzt kann ich es ja sagen: Für das Gespräch mit dem Richter hatte mir der Mandant einen Betrag für die Einstellung freigegeben, bis zu dem ich gleich einschlagen durfte. 40.000 Euro wären es gewesen…

Erreichbarkeit

Telefonnotiz:

Anruf von Herrn R. Es geht um einen Polizeivorfall. Er möchte mit Ihnen sprechen. Eine Telefonnummer hat er derzeit nicht, sein Handy wurde entwendet. E-Mail-Adresse hat er gerade nicht zur Hand bzw. die Mail funktioniert nicht. Ein Brief kommt nicht an, er zieht momentan um. Wir sind so verblieben, dass er sich noch mal meldet, wenn Kontaktaufnahme durch Sie möglich ist. Er will sich erst mal um seine Erreichbarkeit kümmern, das war ihm so anscheinend nicht bewusst.

Man hilft, wo man kann.

Verboten?

Diesen Hinweis habe ich am Wochenende auf einem Verteilerkasten gesehen:

Juristisch richtig ist die Warnung nicht, zumindest nicht so pauschal. Maßgebliche Norm ist § 303 Abs. 2 StGB, wonach das unbefugte, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbilds einer fremden Sache unter Strafe gestellt ist. Wichtig für das Ankleben ist insbesondere die Frage, ob es eine unerhebliche und / oder nur vorübergehende Veränderung darstellt.

Anerkannt ist insoweit eigentlich, dass Veränderungen, die problemlos entfernt oder rückgängig gemacht werden können, nicht strafbar sind. Dies dürfte in den meisten Fällen des bloßen Anklebens der Fall sein – wenn der Kleber nicht zu hartnäckig ist. Eine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 2 StGB ist bei Aufklebern somit eher die Ausnahme als die Regel, auch wenn man fairerweise sagen muss, dass die Deutungshoheit hier natürlich beim jeweiligen Strafrichter liegt. Und, wie so oft im juristischen Bereich, man kann es natürlich auch anders sehen.

Die weitere Frage ist dann noch, ob sich potenzielle „Täter“ von so seiner Warnung überhaupt abschrecken lassen. Insoweit spricht das Foto ja für sich.

Autor: RA Dr. André Bohn

Wer sein Kind liebt … II

Vor einigen Wochen hatten wir im law blog über einen Staatsanwalt berichtet, der in einem Strafrpozess wegen Kindesmisshandlung das Bibelzitat „Wer sein Kind liebt, der züchtigt es beizeiten“ anführte – und damit für eine mildere Bestrafung des Angeklagten Familienvaters warb.

Eine solche Sichtweise legen offenbar mehr Teile der deutschen Bevölkerung an den Tag, als man vielleicht denken würde. Laut einer aktuellen Studie hält jeder Zweite einen Klaps auf den Po für grundsätzlich denkbar, jeder Sechste sogar Ohrfeigen. Die positive Haltung gegenüber Körperstrafen sei bei Männern weiter verbreitet als bei Frauen, lautet das Ergebnis der Studie.

Rechtlich ist es so, dass Kinder nach § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind nach § 1631 Abs. 2 S. 2 BGB unzulässig. Ein damals vielleicht noch anerkanntes Züchtigungsrecht der Eltern besteht seit Jahrzehnten nicht mehr.

Zum Glück wird man hoffen dürfen, dass die abstrakte Zustimmung zu körperlichen Strafen noch nicht tatsächlich bedeutet, dass Befürworter das im Zweifel auch selbst in die Tat umsetzen.

Autor: RA Dr. André Bohn

Corona-Gefahr stoppt Strafprozess nicht

Ein 77-jähriger Angeklagter ist nunmehr auch vor dem Bundesverfassungsgericht damit gescheitert, die Hauptverhandlungstermine in der Strafsache gegen ihn im Wege einer einstweiligen Anordnung aufheben zu lassen.

Der Mann mit diversen Vorerkrankungen muss sich vor dem Landgericht Bonn
wegen Betrugs im Zusammenhang mit sogenannten Cum-/Ex-Geschäften verantworten. Das Landgericht hatte wegen dessen angeschlagener Gesundheit (diverse Voerkrankungen) das Verfahren gegen den Mann bereits aus dem Hauptkomplex abgetrennt. Außerdem ließ es den Angeklagten begutachten, ob er verhandlungsunfähig ist.

Das Verfassungsgericht weist den Antrag schon deswegen zurück, weil der Angeklagte den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat. Er hätte zuerst alle Möglichkeiten für Beschwerden etc. ausschöpfen müssen. Ergänzend macht das Gericht aber klar, dass an eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, die der Angeklagte wegen Corona geltend macht, strenge Maßstäbe zu setzen sind. Das bloße allgemeine Risiko einer Infektion reiche auch bei Vorerkrankungen nicht aus. Ein ausführlicher Bericht findet sich hier.

Autor: RA Dr. André Bohn

Rettung um die Ecke

Bei manchen Mandaten im Bereich der Strafverteidigung laufen die Honorarverhandlungen eher zäh. Allerdings steckt dahinter oft kein böser Wille. Sondern der Umstand, dass der Mandant halt tatsächlich finanziell auf dem Zahnfleisch geht. Das kann ich natürlich berücksichtigen, aber am Ende des Tages muss ich auch von was leben.

Ich erzähle davon, weil sich in einer „kleinen“ Strafsache der Kontakt mit dem Mandanten ungefähr so aufteilte: 50 % Gespräch zur Sache. 50 %: Wann ist mit einer angemessenen Anzahlung zu rechnen? Beim zweiten Punkt landeten wir immer in einer Sackgasse, und zuletzt habe ich dann auch freundlich gesagt, dass Zusagen auch nichts helfen, wenn sie sich immer zerschlagen.

Und nun das: Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage – für mich sehr überraschend zum Schöffengericht. Das Schöffengericht ist zwar auch Teil des Amtsgerichts, aber eine Etage über dem Strafrichter. Am Schöffengericht gibt es aber quasi automatisch einen Pflichtverteidiger. Damit wäre meine Tätigkeit also zumindest gesichert. Der Mandat freute sich über diese Entwicklung. Ich habe ihm trotzdem erklärt, dass am Schöffengericht auch – zumindest auf dem Papier – eine höhere Strafe zu erwarten ist. Er meint, wenn wir die Sache mit der Kohle jetzt so elegant gelöst haben, kriegen wir den Rest auch noch hin …

Anwaltskalender 2021: Verlosung läuft noch …

Noch einmal ein Hinweis auf unsere kleine Verlosung, die derzeit läuft. Zu gewinnen gibt es 20 Exemplare des Anwaltskalenders 2021.

Wer teilnehmen möchte, schickt bitte ein Mail an folgende Adresse:

anwaltskalender@web.de

Details zur Teilnahme lassen sich in der Ankündigung nachlesen.

Wichtig: Wer sich nicht auf sein Glück verlassen oder gar mehrere Kalender haben möchte, kann diese auch kaufen. Es gibt den Kalender nur im Direktvertrieb bei wulkan. E-Mail: wulkan@arcor.de. Telefon: 0172 200 35 70. Der Kalender kostet 20,95 Euro zuzüglich 5,80 Euro Versandpauschale. Der Kalender ist auf hochwertigem Papier gedruckt und mit einer Spiralbindung versehen.

Oder um es kurz zu sagen: Der Anwaltskalender 2021 ist das ideale Weihnachtsgeschenk für jeden, der mit Paragrafen zu tun hat.

Viel Glück bei der Verlosung.

Seil gekappt

Bei der Räumung des Dannenröder Forstes gab es einen tragischen Zwischenfall. Bei dem Polizeieinsatz hat ein Beamter ein Seil gekappt, das mit einem sogenannten Tripod verbunden war und diesen sicherte. Eine Umweltaktivistin, die sich auf dem Tripod befand, stürzte drei bis vier Meter tief und verletzte sich schwer.

Der Beamte meldete sich nach Angaben der Polizei selbst und gab an, das Seil gekappt zu haben. Allerdings sei das rund 30 Meter vom Unfallort entfernt gewesen, das Seil habe in Kopfhöhe gehangen. Er habe es durchtrennt, weil im Dannenröder Forst schon öfter „Fallen“ festgestellt worden seien. Laut den Umweltaktivisten sind aber alle Sicherungsseile besonders markiert, berichtet die FAZ. Fest steht laut Polizei, dass zwischen dem Seil und dem Tripod eine Verknüpfung bestand.

Gegen den Beamten wird jetzt wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt. Anhaltspunkte für Vorsitz gebe es nicht.

Autor: RA Dr. André Bohn

Die Sache mit den Zitronen

In einem Strafprozess vertreten wir die Nebenklägerin. Es geht um eine Vergewaltigung. In der ersten Verhandlung vor dem Schöffengericht handelte sich der Angeklagte zwei Jahre Gefängnis ein. Aber auf Bewährung, und das ist natürlich sehr wichtig.

Der Angeklagte konnte mit dem Ergebnis eigentlich zufrieden sein. Immerhin hatte das Gericht – wegen seines Geständnisses und der Bereitschaft, Schmerzensgeld an die Betroffene zu zahlen – unter spürbaren Bauchschmerzen nur die absolut denkbare Mindeststrafe verhängt, so dass haarscharf noch eine Bewährung möglich war.

Der Angeklagte legte trotzdem Berufung gegen das Urteil ein. Gemusst hätte er das nicht. In der Berufungsverhandlung fiel der Richterin auf, dass kein Eröffnungsbeschluss in der Akte war. Auch sonst ließ sich nicht feststellen, dass das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden wollte. Das kommt schon mal vor, hat aber fatale Auswirkungen. Ohne Eröffnungsbeschluss ist das Urteil faktisch gegenstandslos, sofern Rechtsmittel eingelegt werden. Das war ja der Fall.

Im Ergebnis, verfahrenstechnische Einzelheiten lasse ich mal weg, musste die Verhandlung neu beginnen, und zwar in der 1. Instanz. So kam es. In der Berufungsverhandlung hätte eigentlich das sogenannte Verschlechterungsverbot gegolten, weil nur der Angeklagte in Berufung gegangen war: Eine höhere Strafe als in der ersten Instanz hätte nicht verhängt werden dürfen.

Nun war die Sache aber zurück am Schöffengericht, und das Verschlechterungsverbot galt wegen der Problematik mit dem Eröffnungsbeschluss nicht mehr. Ich weiß nicht, ob der Anwalt des Angeklagten das Problem erkannt hat. Und gar sein Mandant. Jedenfalls ließen die beiden die Verhandlung nun munter laufen. Ergebnis: zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe.

Bewährung? Ist bei mehr als zwei Jahren unmöglich. Nun ja, damit nicht genug. Während der Beweisaufnahme ergab sich sogar noch der Verdacht einer weiteren Sexualstraftat zu Lasten einer anderen Frau. Da wird nun wohl auch ermittelt werden.

Immerhin kann der Angeklagte jetzt wieder in Berufung gehen. Momentan sieht es allerdings sehr danach aus, als habe er mit Zitronen gehandelt.

Autor: RA Dr. André Bohn

(Teil-)Erfolg

In den letzten Monaten haben wir einige Breitseiten gegen eine Anklage abgeschossen. Nunmehr scheinen unsere Argumente gefruchtet zu haben. Das Gericht informiert uns darüber, die Staatsanwaltschaft habe die Anklage zurückgenommen.

Leider ist das möglicherweise nur ein Teilerfolg. Denn die Rücknahme einer Anklage bedeutet noch nicht, dass die Staatsanwaltschaft auf die weitere Strafverfolgung verzichtet. Vielmehr kann sie die Anklage auch einfach neu formulieren, also Mängel ausbügeln, und die Anklage wieder bei Gericht einreichen.

In den weitaus meisten Fällen folgt auf die Rücknahme der Anklage aber die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dann ist die Sache erst mal zu Ende. Zu reden ist dann nur noch über die Kosten. Aber glücklicherweise ist das Gesetz hier eindeutig: Bei Anklagerücknahme muss die Staatskasse alle Kosten übernehmen, auch die dies Verteidigers.

Nichts mehr zu erzwingen

Mitunter kommt es vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln möchte – aus welchen Gründen auch immer. Jedenfalls keine sachlichen. Diesen Eindruck hatte ich auch im Fall einer Mandantin, die Opfer einer Sexualstraftat geworden ist.

Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft kurzerhand eingestellt. Mangels Tatverdachts, wie es hieß. Die Begründung hierfür war nicht nur reichlich gestelzt. Sie ignorierte auch völlig den Umstand, dass der Beschuldigte über seinen Anwalt den Sexualkontakt selbst sogar eingeräumt hatte. Der Einstellungsbescheid las sich trotzdem so, als stehe schon gar nicht fest, ob überhaupt was passiert ist.

Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft, die über die Beschwerde gegen die Einstellung entscheiden musste, fand das ganz in Ordnung. Unserer Mandantin blieb also nur ein Klageerzwingungsverfahren. Hier sind die Erfolgsaussichten leider extrem gering, schon weil die Begründung hohen formalen Anforderungen genügen muss. Ähnlich wie bei einer Revision. Wenn man da als Richter ein Haar in der Suppe finden will, ist das nicht sonderlich schwer.

Die Erwartungen waren also gedämpft, die weitere Entwicklung umso erfreulicher. Wir kriegten nämlich die Nachricht, die Staatsanwaltschaft habe dem Oberlandesgericht mitgeteilt, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen werden. Allerdings ist eher zu vermuten, dass der zuständige Richter einen Anruf gemacht und höflich angefragt hat, ob die Anklagebehörde eine negative Gerichtsentscheidung vermeiden möchte. Mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen hat sich der Klageerzwingungsantrag erledigt, weil es ja nichts mehr zu erzwingen gibt.

Was will man mehr.

Gleichheit, umgekehrt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte am Donnerstag Mitgliedern von Fitnessstudios Hoffnung gemacht – jedenfalls für Bayern. Die Schließung der Studios zur Eindämmung der Corona-Pandeme verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, entschieden die Richter. Andere Indoor-Sportarten waren von der Regelung nämlich nicht erfasst. Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung konnte das Gericht nicht erkennen.

Die Freude bei den Freizeitsportlern dürfte sich aber in Grenzen halten. Denn die bayerische Staatsregierung zieht die drastische Konsequenz, indem sie den Gleichheitsgrundsatz nunmehr umgekehrt anwendet. Kurzerhand werden nun alle Indoor-Sportanlagen so behandelt wie Fitnessstudios und müssen schließen. Ausnahmen gibt es nur für den Schul- und den Profisport.

Die bayerische Regierung lässt verlauten, sie hätte am Montag sowieso vorgeschlagen, alle Sportstätten wegen steigender Infektionszahlen zu schließen.

Bericht des Bayerischen Rundfunks