Schoko-Marienkäfer im Gerichtssaal

Schoko-Marienkäfer können eine leckere Sache sein. In Oldenburg haben sie aber einen Prozess zum Platzen gebracht – fast.

Eine Schöffin wollte dem Staatsanwalt vor Verhandlungsbeginn einen solchen Schokohappen überreichen. Der Staatsanwalt lehnte dies jedoch ab. Nach eigenen Angaben wollte die ehrenamtliche Richterin auch dem Verteidiger einen Schoko-Marienkäfer geben, ausgleichende Gerechtigkeit sozusagen. Nachdem der Staatsanwalt jedoch abgewunken hatte, hat sie es dann gleich sein gelassen. Der Angeklagte war zu der Zeit noch nicht im Sitzungssaal.

Vor diesem Hintergrund wollte das Landgericht Flensburg der Schöffin (noch) keine Befangenheit attestieren. Die Richter halten es für glaubwürdig, dass die Schöffin grundsätzlich keine unsachlichen Vorbehalte gegenüber dem Verteidiger bzw. dem Angeklagten hegte. So hatte selbst der Verteidiger eingeräumt, dass die ehrenamtliche Richterin sich ihm gegenüber „freundlich“ verhalten hatte.

In dem Verfahren ging es also gerade noch mal gut. Die Strafkammer weist aber – nicht als erstes Gericht – darauf hin, dass „die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren grundsätzlich unangemessen“ ist (Link zum Gerichtsbeschluss).

Streit um nackten Vermieter

Ein Vermieter, der sich auf seinem Grundstück nackt sonnt, ist vielleicht ein Stein des Anstoßes. Allerdings geht die Beeinträchtigung nicht so weit, dass deswegen die Miete gemindert werden darf. Das stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil klar.

Die Mieter einer Büroetage wollten unter anderem deswegen weniger zahlen, weil sich der Vermieter mitunter nackt im Hof sonnte. Das bloße Nacktsein ist laut dem Gericht aber noch keine „grob ungehörige Handlung“ (§ 118 OWiG). Bloße „ästhetische“ Probleme mit einem anderen Menschen rechtfertigten jedoch schon deshalb nicht die Minderung, weil sich die Büroräume ja weiter nutzen ließen.

Es hat den Mietern auch nicht sonderlich geholfen, dass man den nackten Vermieter ohnehin nur sehen konnte, wenn man sich sehr weit aus dem Fenster lehnte. Angeblich soll der Vermieter auch nackt durchs Treppenhaus gelaufen sein. Er gab jedoch glaubwürdig an, vor und nach dem Sonnenbad immer einen Bademantel zu tragen. Die Miete muss also gezahlt werden (Aktenzeichen 2 U 43/22).

Quittung bei Polizeikontrolle

Bei Personenkontrollen soll die Bundespolizei Betroffenen künftig eine „Quittung“ ausstellen müssen. Dies ist Teil einer Reform des Bundespolizeigesetzes, auf das sich die Ampelkoalition geeinigt hat.

Die Quittungspflicht soll in erster Linie Racial Profiling verhindern. Allerdings wird die Vorschrift natürlich für jedermann gelten. Das bedeutet, dass man nach einer Personenkontrolle eine Bestätigung mit Uhrzeit, Ort, Aktenzeichen und Grund der Kontrolle verlangen kann. Damit haben Betroffene eine bessere Möglichkeit, Beschwerden einzulegen.

In Bremen ist die Polizei schon seit einiger Zeit verpflichtet, solche Quittungen zu erteilen. Die Nachfrage soll sich zwar noch in Grenzen halten, aber das Projekt ist gerade erst angelaufen. Ich kann unabhängig davon immer nur raten, nach einer zweifelhaften Kontrolle, dazu gehört auch die Durchsuchung des Rucksacks/Gepäcks oder des Wagens, auf einem Beleg zu bestehen (wie in § 107 StPO auch vorgeschrieben), damit es später nicht heißt, wir wissen von nichts. Im Zweifel mal nach dem Vorgesetzten fragen und auf die erwähnte Vorschrift hinweisen – das hilft durchaus.

„… verleiht dir die nötige Power“

Hersteller von Energy Drinks dürfen nicht positiven gesundheitlichen Effekten werben. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden. Die Richter gaben einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes statt.

Der Produzent eines koffeinhaltigen Energy Drinks hatte seinen Drink mit der Geschmacksrichtung Mango Passionsfrucht unter anderem wie folgt beworben:

… verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten.

Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurde der Emporgy Focus Booster entwickelt.

Nach EU-Recht dürfen gesundheitsbezogene Werbeaussagen einer Zulassung, so das Gericht. Das gelte auch für die Behauptung, ein koffeinhaltiges Produkt verbessere Konzentration und Reaktionsfähigkeit. (Aktenzeichen 312 O 256/21).

Raub mit Luftpumpe

Wer mit einer Luftpumpe im Anschlag einen Raubüberfall begehen möchte, sollte diese Pläne noch mal überdenken. Der Bundesgerichtshof hat jetzt nämlich entschieden, dass eine Luftpumpe genau so behandelt wird wie ein Gewehr – das bringt einem Täter vier Jahre Knast.

Mehrere Personen standen rauchend vor einer Gaststätte. Eine Frau hatte ihre Handtasche neben sich gestellt. Ein Mann aus der Gruppe bedrohte die Frau mit einer Luftpumpe, wobei er den Kolben der Pumpe ausgezogen hatte. Er forderte die Frau und die anderen Personen auf, in das Lokal zu gehen. Die Leute hielten die Luftpumpe für eine Schusswaffe und zogen sich zurück.

Ein bewaffneter Raub kann zwar nicht mit offensichtlich ungefährlichen Instrumenten begangen werden, so die Richter. Allerdings sei eine Luftpumpe keineswegs ein harmloser Alltagsgegenstand (das ist die egentliche Erkenntnis). Die Pumpe könne nämlich als „Schlagwerkzeug“ benutzt werden. Deshalb sei es durchaus gerechtfertigt, den Täter genau so zu behandeln, als habe er eine echte Schusswaffe genutzt.

Wie gesagt, vier Jahre… (Aktenzeichen 4 StR 61/23).

Mindestlohn gilt auch im Yoga-Ashram

Auch die Mitarbeiter eines Yoga-Ashrams haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die ehemalige Mitarbeiterin eines gemeinnützigen Vereins hatte auf die gesetzliche Mindestvergütung geklagt. Sie hatte sich auf Zeit bei dem Verein verpflichtet, bei einer Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden Yogaunterricht zu geben und Seminare zu leiten – unter dem erklärten Ziel der „Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga … sowie die Förderung der Religion“.

Der Verein wollte den Mindestlohn umgehen, indem er sich auf das Kirchenprivileg berief. Danach können Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften Sonderrechte in Anspruch nehmen. Das geht laut dem Bundesarbeitsgericht aber nur bei Gemeinschaften, die „ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweisen“. Die Richter attestieren dem Yoga allerdings ein eher weit „gefasstes Spektrum im dogmatischen Überbau“. Anders gesagt: Für eine Religionsgemeinschaft reicht es dann doch nicht.

Das Arbeitsgericht muss den Fall nun neu entscheiden (Aktenzeichen 9 AZR 253/22).

Verjährt oder nicht verjährt?

Mit Verjährungsfristen ist es nie einfach. Ein sehr schönes Beispiel hierfür liefert ein angeblicher Tempoverstoß, mit dem sich das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigt hat.

Das Amtsgericht hatte das Bußgeld am 10.11.2022 verhängt; Tatzeitpunkt war der 10.11.2020. Die absolute Verjährungsfrist schwankt – je nach Höhe des angedrohten Bußgeldes – zwischen drei Jahren und sechs Monaten. Zu diesem Zeitpunkt ist Schluss, sofern bis dahin keine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz ergangen ist.

Klingt also erst mal, als wäre die Frist gewahrt. Der Richter hatte die Frist nach § 43 StPO berechnet. Diese Vorschrift legt vereinfacht fest, dass eine Frist immer an dem passenden Tag der Woche bzw. des Monats endet, an dem die Frist begonnen hat. Allerdings muss bei § 43 StPO schon deswegen aufpassen, weil dieser nur Wochen- und Monatsfristen erwähnt. Von Jahresfristen, wie sie hier maßgeblich sind, ist gar nicht die Rede.

Außerdem handelt es sich bei der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten um eine materielle und nicht um eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Hierfür gilt ein anderer Paragraf, nämlich § 31 OWiG. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung am Tattag. Die (hier) zweijährige Verjährungsfrist endete also schon mit Ablauf des 09.11.2022. Der Richter war also effektiv einen Tag zu spät dran. Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Bußgeld demnach aufgehoben.

Bei Verjährungsfristen sollte man also immer genau hinschauen.

Link zum Beschluss

Unfallflucht künftig nicht mehr strafbar?

Unfallflucht ist strafbar – bisher. Das Bundesjustizministerium möchte dies ändern und stößt eine Debatte über das Thema an. Unter anderem wird erwogen, die Unfallflucht zu einer Ordnungswidrigkeit runterzustufen, sofern keine Personen geschädigt wurden.

Interessant ist der Paragraf § 142 StGB auf jeden Fall. Normalerweise gilt im Strafrecht nämlich der Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen muss. Bei Verkehrsunfällen ist dies jedoch anders. Wer abhaut, wird alleine deswegen bestraft.

Über die Reformpläne, die noch ganz am Anfang stehen, berichtet tagesschau.de. Der Kollege Detlef Burhoff hat einige Bedenken.

Rasierer geht, Auslesegerät nicht

Eine Coladose oder ein Sandwich oder einen Rasierer darf man als Autofahrer noch in der Hand halten. Aber sonst ist am Steuer eines Autos fast alles verboten, vor allem wenn wenn es einen Bildschirm hat. Nun ist auch geklärt, ob das Verbot im Auto auch für ein Diagnosegerät zum Auslesen des Fehlerspeichers im Fahrzeug gilt.

Ein Kfz-Techniker hatte in einem Kundenfahrzeug ein Diagnosegerät angeschlossen. Dieses Gerät war über Bluetooth mit einem Auslesegerät verbunden, das einen Touchscreen hat. Dieses Gerät hielt der Techniker während der Fahrt in der Hand, um einen Fehler in der Fahrzeugtechnik zu ermitteln.

Das Oberlandesgericht Schleswig sieht keinen gravierenden Unterschied zu einem Mobiltelefon. Der neue § 23 Abs. 1a StVO wähle einen technikoffenen Ansatz. Jede relevante Ablenkung durch elektronische Geräte solle unterbunden werden. Der „Information“, wie von der Vorschrift gefordert, diene auch ein Auslesegerät. Der Fahrer muss 100,00 € zahlen und einen Punkt in Flensburg verbuchen. Einen quasi kostenlosen Tipp hat das Oberlandesgericht für den Mann übrigens auch noch. Er könne den Fehler ja auch im „nichtöffentlichen Verkehrsraum“ suchen. Dort gilt das Handyverbot nicht (Aktenzeichen II ORbs 15/23).

Cannabis vom Arzt – ohne Untersuchung

Ein Münchner Arzt hat in 539 Fällen Cannabis verordnet. Machen andere Ärzte auch. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Arzt keinen seiner Patienten vorher untersuchte oder auf anderem Weg zu einer medizinische Indikation kam. Außerdem zahlten alle Patienten in bar, selbst wenn sie gesetzlich krankenversichert waren.

Bei dieser Ausgangslage stufte das Landgericht München den Arzt als eine Art Drogendealer ein. Urteil: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Strafen über zwei Jahren können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil jetzt bestätigt. Der Arzt hatte schon in der 1. Instanz auf seine Approbation verzichtet. Aber auch diese Geste reichte nicht für eine Bewährungsstrafe (Aktenzeichen 1 StR 266/22).

Können Sie lesen und schreiben?

Als Zeugenbeistand (§ 68b StPO) kannst du immer was erleben. Bei zwei Vernehmungen bei der Polizei wurden meine Mandanten über ihre Rechte belehrt und dann folgendes gefragt:

Können Sie lesen und schreiben?

Frage und Antwort sollten tatsächlich so protokolliert werden. Begründung: „So stellen wir fest, ob der Zeuge vernehmungsfähig ist.“ Ich erlaubte mir den Hinweis, dass meine Mandanten – Personalausweise lagen auf dem Tisch – Deutsche sind, Schulabschlüsse haben und sich in Ausbildung befinden. Was den Polizeibeamten auch schon vorher bekannt war.

Wir haben zwar nicht die beleidigte Leberwurst gespielt. Aber die Antwort mit hinreichender Deutlichkeit verweigert. Es geht um die persönliche Ehre, mit der man es in Deutschland bekanntlich ernst meint. Womöglich ist die Sache mit der Ehre und den Persönlichkeitsrechten allgemein aber auch eine Art Einbahnstraße. Eine sehr ähnliche Frage hat jedenfalls einem weiteren Mandanten eine Verurteilung wegen Beleidigung eingebracht. Er hatte auf dem Flughafen bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land den muffeligen und eigenwilligen Bundespolizisten gefragt, ob dieser der deutschen Sprache mächtig sei. In dem Fall mussten wir uns bis zum Verfassungsgericht hochklagen, bevor die die Strafe vom Tisch war (1 BvR 2805/19).

Machtwort zum Maklerrecht

Der Bundesgerichtshof spricht ein Machtwort im Maklerrecht. Eine „Reservierungsgebühr“ für eine Immobilie ist unzulässig. Die Kunden eines Maklers erhalten ihre Resvervierungsgebühr von 4.200 Euro nun zurück. In den ersten Instanzen waren die Klagen noch erfolglos.

Die Kläger waren auf der Suche nach einem Haus. Mit einem Makler schlossen sie einen Vermittlungsvertrag. Ein Jahr später „reservierten“ sie bei dem Makler ein Grundstück für eine Gebühr von 4.200 Euro. Das Objekt erwarben sie dann aber nicht und verlangten die Gebühr zurück.

Zu Recht, sagt nun der Bundesgerichtshof. Der Grundgedanke des Maklerrechts sei, dass eine Provision nur bei erfolgreicher Vermittlung anfällt. Hiervon könne der Makler nicht über eine Reservierungsgebühr abweichen, auch wenn die Gebühr erst später vereinbart werde. Der Bundesgerichtshof weist auch darauf hin, dass der Kunde von einer Reservierungsgebühr auch keine greifbare Gegenleistung habe. Denn der Verkäufer könnte immer noch einen Rückzieher machen oder die Immobilie am Makler vorbei verkaufen (Aktenzeichen I ZR 113/22).

Pflichtverteidiger darf nicht aufgezwungen werden

Gerichte und Anwälte geraten sehr häufig in Konflikte, wenn es um Gerichtstermine geht. Gerichte müssen ihr Pensum abarbeiten, aber Strafrechtsanwälte, von denen sehr viele mehr als einen Mandanten haben, können sich nicht zweiteilen. Die Probleme lassen sich meist lösen, wenn man sachlich miteinander spricht. Allerdings greifen Gerichte immer öfter auf die Möglichkeit zurück, dem Angeklagten einfach einen (weiteren) Pflichtverteidiger beizuordnen. Soll der erste Anwalt dann halt einfach nicht kommen…

Hierbei passiert aber gar nicht so selten ein gravierender Fehler. Denn der Angeklagte muss angehört werden, bevor ihm ein Verteidiger beigeordnet wird. Und zwar so, dass ihm ausreichend Zeit bleibt, selbst einen Wunschverteidiger zu finden und zu benennen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Angeklagte bereits einen (Pflicht-)Verteidiger hat. So weist das Landgericht Landshut in einem aktuellen Beschluss kurz und knapp darauf hin, dass es sich bei der Anhörungspflicht um zwingendes Recht handelt – auch im Falle des weiteren Verteidigers. Vermutlich hat das alles das Verfahren nicht gerade vorangebracht.

Das Foto von einer Fototapete

Womit sich Gerichte beschäftigen müssen. Aus dieser Rubrik heute ein besonders netter Fall. Ein Hotelier wurde verklagt, weil er einige seiner Hotelzimmer mit einer Fototapete tapeziert hatte. Gerügt wurde aber nicht der Geschmack. Sondern der Umstand, dass Fotos von den Zimmern unter anderem in Hotelportalen auftauchten – und somit auch die Fototapete zu sehen war.

Der Hersteller der Fototapete sah darin eine Urheberrechtsverletzung, denn anschauen der Tapete sei in Ordnung, auf Fotos zeigen aber nicht. Außerdem werde auf den Fotos der Zimmer nicht der Name des Fotografen genannt. Also nicht des Fotografen der Zimmerfotos, sondern des Fotografen des Tapetenmotivs. Nun ja, das Landgericht Düsseldorf verneint einen Rechtsverstoß. Die Nutzung einer rechtmäßig gekauften Fototapete umfasse im Zweifel auch das Recht, diese Tapete auf Raumfotos zu zeigen (übliche Nutzung, siehe auch § 31 Abs. 5 UrhG). Der Preis für diese fast unausweichliche „Nutzung“ des Fotmotivs ist also normalerweise im Preis der Fototapete enthalten. Der Anwalt, der die Klage abwehrte, berichtet hier über die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf.

Das Landgericht Köln hat in Sachen Fototapete übrigens erst vor kurzem gegenteilig entschieden (Aktenzeichen 14 O 350/21). Ein bisschen Vorsicht bei Fotos oder Videos mit Fototapeten als Hintergrund kann also nicht schaden.

Keine Bewährung für Klimakleber

Das Amtsgericht Heilbronn hat drei Klimakleber wegen Straßenblockaden zu Haftstrafen verurteilt. So was gab es schon, allerdings wurden die Strafen bisher immer zur Bewährung ausgesetzt. Nicht so in diesem Fall. Die zwei Männer und eine Frau sollen ihre Strafen von fünf, vier und drei Monaten tatsächlich absitzen.

Die Staatsanwaltschaft lastete den Angeklagten vor allem die „Rückfallgeschwindigkeit“ an. Diese waren nämlich nach einer früheren Verurteilung direkt wieder in Aktion getreten. Hieraus ergebe sich, dass die Angeklagten „völlig unbelehrbar“ sind. Auch in der aktuellen Verhandlung kündigten die Angeklagten an, mit den Blockaden weiter machen zu wollen. Vor diesem Hintergrund wollte die Richterin eine günstige Sozialprognose nicht mehr sehen, die für eine Bewährung erforderlich ist.

Die Angeklagten können gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen. Weitere Einzelheiten berichtet der SWR.