Die Riester-Rente ist „sicher“

Die vielgescholtene Riester-Rente hat zumindest einen greifbaren Vorteil: Beiträge, die in einen Riester-Vertrag eingezahlt wurden, sind nicht pfändbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem Fall ging es um ein Riester-Guthaben von 333 Euro. Diese Summe bzw. den Rückkaufswert wollte der Insolvenzverwalter loseisen, der das Vermögen einer zahlungsunfähigen Frau verwaltete. Doch der Insolvenzverwalter hat nach dem Richterspruch keinen Zugriff auf den Riester-Vertrag. Das Guthaben stuft der Bundesgerichtshof nämlich als unpfändbar ein.

Voraussetzungen für den Pfändungsschutz sind nach dem Urteil, dass die Sparleistungen auch tatsächlich staatlich gefördert wurden. Außerdem darf der Höchstbetrag nicht überschritten werden (Aktenzeichen IX ZR 21/17).

Alle Jahre wieder: Die Anwaltskalender-Verlosung

Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu, und hier im law blog gibt es wie in jedem Herbst was zu gewinnen: den beliebten Anwaltskalender des Karikaturisten wulkan. Die Jubiläumsausgabe 2018 – der Kalender erscheint zum 20. Mal – ist druckfrisch erhältlich. Wir verlosen ab heute unter allen Lesern 15 Exemplare des Werks.

Der Kalender enthält 12 humorvolle Juristenmotive im DIN-A-3-Format, alles in klassischem schwarz-weiß und hochwertiger Spiralbindung.

Wie immer machen wir es einfach. Wer einen der Juristenkalender 2018 gewinnen will, schreibt bitte bis zum Sonntag, 19. November 2017, einen Kommentar zu diesem Beitrag. Bitte eine gültige E-Mail-Adresse hinterlassen. Die Gewinner werden ausschließlich über diese E-Mail-Adresse kontaktiert. Die E-Mail-Adressen geben wir nicht weiter und verwenden sie auch nicht für andere Zwecke. Unter allen Teilnehmern entscheidet das Los.

Fünf Kalender spendiert Karikaturist wulkan, zehn Kalender spendiert das law blog. Der Kalender wird den Gewinnern noch vor Weihnachten frei Haus geschickt.

Wer sich nicht auf sein Glück verlassen will, kann natürlich auch sehr gerne bei wulkan einen Kalender ordern. Der Kalender kann auch direkt an eine Wunschadresse gesandt werden; er eignet sich also auch als Weihnachtsgeschenk für entfernt lebende Freunde, Familie oder Geschäftspartner.

Der Preis beträgt 20,95 Euro zzgl. 5,00 Euro Versandkostenpauschale. Bestellungen sind schnell und unkompliziert möglich unter wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172-200 35 70. Über den Buchhandel ist der Anwaltskalender nicht erhältlich.

Allen Teilnehmern wünschen wir viel Glück und allen Bestellern viel Freude mit dem Anwaltskalender.

Probieren wir es mal

„Ach, wir probieren es einfach mal mit der Verhandlung.“ Sprach die Richterin in einem Prozess, in dem sich mein Mandant wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verantworten muss.

Ich hatte am Telefon vorsichtig darauf hingewiesen, dass sich bei meinem Mandanten die Frage nach der Schuldfähigkeit stellt. Was sich wiederum aus der – dünnen – Gerichtsakte in dieser Sache nicht ohne weiteres erschließt. Ich zitiere aus einem aktuellen Arztbericht:

– Somatisierungsstörung
– Panikstörung
– Rezividierende Depression
– Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung
– Zwangsneurosen
– Posttraumatische Belastungsstörungen
– Dissoziative Störung
– Kombinierte Persönlichkeitsstörung

Insofern gehe ich jetzt erstmal gern in die Verhandlung. Denn bei dieser heftigen Diagnose bleibt als Ergebnis ernsthaft nichts anderes als ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens – jedenfalls so lange kein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit vorliegt. Im ersten Termin kann also kaum was Negatives herauskommen, und mit einer Einstellung könnte mein Mandant sehr gut leben.

Probieren wir es einfach mal…

Die 25-Euro-Grenze

Wer zu Unrecht „Opfer“ einer Ermittlungsmaßnahme wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Dafür gibt es ein eigenes Gesetz. Mit dem Kleinvieh wollte sich der Staat aber anscheinend nicht beschäftigen, denn in § 7 StrEG heißt es:

Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

Auf einem Schaden unter 25 Euro bleibt man als Bürger also in jedem Fall sitzen. Das ist jedenfalls eine interessante und doch eher großzügige Bagatellgrenze. Wäre vielleicht ganz nett, wenn die öffentliche Hand, die ja schon mal für Centbeträge gerne mahnt und vollstreckt, so eine Grenze für sich ebenfalls einführt.

Aber wie auch immer, mit der gesetzlichen Regelung musste ich mich jetzt beschäftigen, weil mein Mandant nach einer unrechtmäßigen Hausdurchsuchung die Reparaturkosten für eine verkratzte Wohnungstür haben wollte.

Bei der Türöffnung hatte der Schlüsseldienst das Türblatt verkratzt. Keine große Sache, die Reparatur kostete 28,01 Euro. Dass der Schaden entstanden ist, stellte der zuständige Staatsanwalt auch gar nicht in Frage. Wohl aber die Ersatzpflicht, denn nach seiner Rechnung betrug der Schaden nur 23,54 Euro.

Die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag müsse rausgerechnet werden, so sein Argument. Die Umsatzsteuer sei ja eine Steuer und könne somit kein Schaden sein. So jedenfalls habe ich die Argumentation verstanden. Es gingen dann einige Briefe hin und her. Schließlich gab der Staatsanwalt klein bei und sah ein, dass bei Privatpersonen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, der Schaden doch die Umsatzsteuer umfasst.

Letztlich kriegte der Mandant also sein Geld. Und wir denken an diesen Fall, wenn mal wieder die Überlastung der Justiz lautstark beklagt wird.

Wer ist angeklagt?

Mein Mandant und sein Vater haben gleiche Familiennamen. So weit, so normal. Bei ihnen sind aber auch die Vornamen identisch. Zudem wohnen sie an der gleichen Adresse. Das einzige „harte“ Unterscheidungskriterium bei ihren Personendaten ist also das Geburtsdatum – und ausgerechnet das hat die Staatsanwaltschaft nicht korrekt auf die Reihe gebracht.

Wegen der angeblichen Straftat wurde der Vater angeklagt, und zwar unter ausdrücklicher Nennung seines Geburtsdatums 11.03.1964. Aus der Strafanzeige und den Ermittlungsunterlagen ergibt sich aber eindeutig, dass nur mein Mandant als möglicher Täter in Frage kommt. Der ist am 21.07.1993 geboren. Aber sein Geburtsdatum taucht in der Anklageschrift nicht auf. Und, noch schlimmer, auch nicht im Eröffnungsbeschluss, mit dem das Gericht die Anklage zugelassen hat und in dem das Geburtsdatum des Vaters erneut vermerkt ist.

Zur Verwechslung ist es wohl gekommen, weil der Vater meines Mandanten (auch) Einträge im Strafregister hat. Mutmaßlich wurde bei der Datenabfrage nur auf den Namen und die Adresse geschaut. So kam wohl der Registerauszug über den Vater in die Akte.

Problematisch ist das Ganze, weil an sich jetzt die falsche Person angeklagt ist. Offensichtliche Schreibfehler in der Anklage oder einem Eröffnungsbeschluss können zwar berichtigt werden. Aber nur dann, wenn ansonsten keine Zweifel daran bestehen, gegen wen Anklage erhoben wurde. Genau diese Zweifel bestehen hier aber.

Eine Anklage lässt sich nachträglich auch nicht mehr auf eine andere Person umswitchen. Was bedeutet, dass die Anklage gegen den Vater zurückgenommen werden müsste. Und dann gegen den Sohn Anklage erhoben wird. Möglicherweise viel Aufwand und Kosten um kaum etwas. Aber der Gesetzgeber hat es so gewollt. Denn es wäre ja auch wirklich unschön, wenn man eines Tages mit einem angeblichen Strafurteil gegen sich konfrontiert wird, das an sich gegen einen anderen hätte ergehen müssen.

In einer ähnlichen Geschichte warte ich übrigens noch auf eine Reaktion des Gerichts.

Verfassungsgericht: Es gibt nicht nur Männer und Frauen

Männlich, weiblich – und was gibt es dazwischen? Oder daneben? Das Bundesverfassungsgericht stärkt nun mit einer, wie ich finde, aufsehenerregenden Entscheidung die Rechte der vielen Menschen, die sich nicht den klassischen Geschlechtern zuordnen lassen wollen. Die bisherige Praxis, entweder als Frau oder Mann kategorisiert zu werden oder gar keinen Eintrag zu bekommen, ist nach einem heute veröffentlichen Beschluss des Gerichts verfassungswidrig.

Das Gericht nimmt schon selbst auf die sensible Materie Rücksicht, indem es im Beschluss von einer „beschwerdeführenden Person“ spricht und nicht, wie üblich, von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer. Die betreffende Person hatte sich längere Zeit darum bemüht, dass ihr Geschlecht im Personenstandregister von weiblich in „inter/divers“ oder „divers“ geändert wird. Von der bereits bestehenden Möglichkeit, den Eintrag ganz streichen zu lassen mit der Folge,
dass im Personenstandsregister dann „fehlende Angabe“ steht, wollte sie keinen Gebrauch machen.

Die Behörden und auch die Gerichte verweigerten die Änderung zunächst. In Karlsruhe fand die Person nun offene Ohren. Nach dem Beschluss schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder als Männer noch Frauen begreifen. Geschlechtliche Identität, so das Gericht, sei auf das Selbstverständnis als Mann oder Frau reduziert. Wer sich der klassischen Zuordnung entziehe, dessen „geschlechtliche Identität“ sei aber dennoch genauso geschützt wie die von Männern und Frauen. Deshalb werde die „fehlende Angabe“ der berechtigten Identifikation mit einem Geschlecht, das nicht männlich oder weiblich ist, nicht gerecht.

Im Ergebnis bejaht das Gericht eine Diskriminierung der Betroffenen. Diese Diskriminierung werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass bei Zulassung anderer Angaben im Personenstandsregister die Verwaltungskosten steigen. Ein „Mehraufwand“, so das Gericht, sei hinzunehmen.

Eine eigene Regelung treffen die Richter nicht. Vielmehr muss nun das Parlament entscheiden, welche Lösung sinnvoll ist. Neben der Anerkennung eines dritten Geschlechts kommt laut dem Gericht durchaus in Betracht, dass auf den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister komplett verzichtet wird. Als Übergangsfrist legen die Richter den 31. Dezember 2018 fest (Aktenzeichen 1 BvR 2019/16).

Ein Fall nimmt Fahrt auf – vorübergehend

Viele Strafprozesse dauern lange. Aber dann gibt es noch welche, die irgendwie zeitlich völlig außer Kontrolle geraten. Wo sich so lange rein gar nichts tut, dass dir als Anwalt der Name auf der Akte erst mal nichts sagt, wenn du die Unterlagen aus irgendeinem Grund dann doch mal wieder auf den Tisch bekommst. Und eins will ich sagen: Ich habe eigentlich ein gutes Langzeitgedächtnis, wenn es um meine Fälle geht.

In so einer Sache, die über etliche Jahre still ruhte wie ein See, überschlagen sich jetzt allerdings die Ereignisse. Und zwar, nachdem das Gericht vor einiger Zeit dann doch mal etliche Verhandlungstermine für Januar und Februar blocken ließ. Für den noch gar nicht so sicheren Fall, dass positiv über die Zulassung der Anklage (aus dem Jahr 2012) entschieden wird. Was allerdings auch noch nicht passiert ist.

Tja, dann nun folgendes: Der Anwalt der Nebenklägerin teilt mit, dass er an Krebs erkrankt ist und das Mandat deshalb nicht fortführen kann. Seine Mandantin teilt mit, dass sie auch krank ist und nach so langer Zeit eigentlich auch nicht mehr aussagen möchte. Letzteres dürfte die Sache für die Anklage nicht leichter machen, denn der Nebenklägerin steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, weil sie mit den Angeklagten eng verwandt ist.

Und dann taucht jetzt auch noch ein Gutachten aus einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht au. Darin äußert der Gutachter Zweifel daran, ob mein ebenfalls gesundheitlich angeschlagener Mandant verhandlungs- und/oder schuldfähig ist. Das muss ich alles aber erst mal mit ihm besprechen. Schnellschüsse hinsichtlich eines ärztlichen Gutachtens in diesem Prozess mache ich jedenfalls nicht mit.

Ich habe schon jetzt das ziemlich sichere Gefühl, dass das mit den Verhandlungstagen im Januar und Februar nun nichts mehr wird. Auf der einen Seite freut man sich als Anwalt natürlich auch etwas über unverhoffte Bürotage. Auf der anderen Seite tut es mir schon jetzt um die Sachen leid, die sich nun ebenfalls verzögern, weil ich anderen Gerichten die Termine nicht anbieten konnte.

Früher oder später kommt die Sache dann ja auch wieder auf den Tisch. Es sei denn natürlich, das Gericht folgt meiner schon öfter geäußerten Auffassung, dass die Anklage von vornherein so verkorkst war, dass sie gar nicht zugelassen werden kann. Darüber hätte ich dann doch gerne Gewissheit, bevor ich noch mal so viele Termine blocke.

Schreckliche Haft im Schwabenland

Mein Mandant saß schon sieben Monate in Untersuchungshaft, als sein Fall vor dem Schöffengericht verhandelt wurde. Heraus kam eine Strafe von gut 30 Monaten. Da lag es nach dem Urteil, gegen das nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, ja nahe, erst mal über die Aufhebung des Haftbefehls nachzudenken. Oder zumindest über eine Außervollzugsetzung. Immerhin hatte die Untersuchungshaft ja schon ein vorrangiges Ziel erreicht: die Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern.

Ich argumentierte damit, dass mein Mandant durchaus eine Haftentlassung nach zwei Dritteln der späteren Strafe erwarten kann. Selbst wenn sich in Berufung und Revision nichts an dem Urteil ändern sollte, blieben rund 20 Monate. Davon sind dann noch sieben Monate abzuziehen, die der Angeklagte bereits als Untersuchungshaft „verbüßt“ hat. Bleiben also 13 Monate. Das ist nach meiner bescheidenen Erfahrung nun eher kein Zeitraum, wegen dem sich ein junger Mann unter 30 Jahren, der noch etwas Verstand beisammen hat, dauerhaft auf die Flucht begeben sollte (zumal der Angeklagte noch nie das Weite gesucht hat).

Aber in der Juristerei kann man halt jedes Argument auch in sein Gegenteil verkehren. Das durfte ich jetzt in dem Beschluss lesen, mit dem das Oberlandesgericht Stuttgart eine Außervollzugsetzung endgültig ablehnte. Darin heißt es:

Gerade aufgrund des belastenden Eindrucks der bislang verbüßten mehrmonatigen Untersuchungshaft ist ausgehend von der noch drohenden Strafvollstreckung überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Angeklagte … dem weiteren Verfahren entziehen wird.

Aha, die mehrmonatige Untersuchungshaft in Baden-Württemberg ist also so „belastend“, dass nicht zu erwarten ist, ein Angeklagter werde nach Rechtskraft seines Urteils die Zähne zusammenbeißen und seine überschaubare Reststrafe absitzen, damit er danach einen Neuanfang machen kann.

Wie schief das Argument ist, sieht man einer einfachen Kontrollerwägung: Der Mandant hat an sich gute Aussichten auf einen Platz im offenen Vollzug. Er könnte also noch heute sein Rechtsmittel zurücknehmen, dann würde sein Urteil rechtskräftig. Er käme voraussichtlich ruckzuck in den offenen Vollzug. Um dann von dort aus ebenso „wahrscheinlich“ wie gemütlich abzuhauen – jedenfalls wenn es nach den Vorstellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart geht.

Illusorische Restwerte

Autofahrer müssen sich im Schadensfall nicht auf illusorische Restwertangebote des Geschädigten bzw. von dessen Versicherung einlassen. Einem Autofahrer waren von einem „Verwerter“ 1.612,00 € angeboten worden. Der Unfallgutachter hatte den Restwert anhand von Angeboten aber nur auf maximal 400,00 € geschätzt.

Obwohl „sofortige Barzahlung“ angeboten wurde, musste sich der Autobesitzer nicht auf das Angebot einlassen, urteilt das Amtsgericht Ludwigsburg. Der Sachverständige habe eindeutig und nachvollziehbar festgestellt, dass „für den Schrott“ ein Preis von mehr als 400,00 € total unrealistisch sei.

Zudem trat der Aufkäufer wohl auch nur als „Vermittler“ auf. Abgeholt hätten das Fahrzeug wahrscheinlich Dritte. Vor diesem Hintergrund, so das Gericht, seien unlautere Motive nicht auszuschließen. Womöglich komme es dem Aufkäufer nur auf Fahrzeugpapiere, Servicescheckhefte und sonstige Dokumente an. Für solche Unterlagen gebe es einen internationalen Schwarmarkt. Der Geschädigte durfte also skeptisch sein (Aktenzeichen 6 C 567/17).

„Sachwalter einer gesetzestreuen Verwaltung“

Auch eine Bewährungsstrafe von (lediglich) sieben Monaten rechtfertigt den Rauswurf eines Beamten – wenn er wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Weimar entschieden.

Das Strafgericht hatte festgestellt, dass der Verwaltungsinspektor auf der Festplatte seines privaten PC unter anderem 61 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert hatte. Zudem hätten sich auch auf seinem Laptop, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien kinderpornografische Dateien befunden; diese habe der Mann auch teilweise über Tauschprogramme im Internet verbreitet.

Das außerdienstliche Verhalten wertet das Gericht als eine Pflichtverletzung, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Der Beamte sei „Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung“. Im Lichte dessen sei sein Fehlverhalten als so besonders verwerflich anzusehen, dass er aus dem Dienst zu entfernen ist.

Das Beamtenrecht sieht die Entfernung aus dem Dienst zwingend ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vor. Bei niedrigeren Strafen muss der Einzelfall gewichtet werden (Aktenzeichen 6 D 60010/15 Me).

Autofahrer-Pranger vor dem Aus

Das Portal fahrerbewertung.de muss seine Seite künftig so gestalten, dass Fahrerbewertungen nicht mehr von jedermann, sondern nur noch vom Bewerteten einsehbar sind. Die Seite verstößt in der aktuellen Fassung gegen das Datenschutzrecht, so ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.

Die Datenschutzbeauftragte NRW sieht in der Seit einen Online-Pranger, denn hier würden Autofahrer bzw. KfZ-Halter, die vielleicht noch nicht mal selbst am Steuer saßen, durch anonyme Bewertungen bloßgestellt. Das Portal wandte dagegen ein, die öffentlichen Bewertungen förderten die „Selbstreflexion“ der Autofahrer und trügen so zur Verkehrssicherheit bei.

Das Oberverwaltungsgericht Münster bejaht zunächst, dass es sich auch bei Autokennzeichen um personenbezogene Daten handelt. Grund hierfür ist, dass jedermann sehr leicht herausfinden kann, auf wen ein Auto zugelassen ist. Das geht schon über eine unkomplizierte Halterabfrage, die bei jeder Zulassungsstelle möglich ist.

Somit sei eine Abwägung erforderlich. Hier überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei. Dafür gebe es aber keine gewichtigen Interessen der Portalbetreiber und der Portalnutzer. Zur angestrebten Selbstreflexion der Fahrzeuglenker genügt es nach Auffassung des Gerichts, wenn die Halter die Bewertungen selbst abrufen können (Aktenzeichen 16 A 770/17).

Bloß keine Gegenbeweise, bitte

Heute konnte ich mich vor Gericht mal richtig staunen. Über die Prozesstaktik einer Nebenklage. Oder das, was jene dafür hält.

Die Nebenklägerin beschuldigt meinen Mandanten, ihren früheren Ehemann, einer Sexualstraftat. Die Wahrheitsfindung ist in solchen Fällen fast immer mühsam. Vor allem, wenn wie hier, die angebliche Tat schon etliche Jahre zurück liegt und dann auch noch erst Jahre später angezeigt wurde. Da gibt es fast nie objektive Beweismittel. Sondern nur die Aussage der mutmaßlichen Geschädigten. Letztlich stellt sich dem Gericht die schwierige Frage: Sind die Angaben glaubhaft? Oder sind sie es nicht?

Das Gericht und natürlich auch die die Verteidigung müssen in solchen Fällen regelmäßig alles hinterfragen, was sich hinterfragen lässt. Nur so lässt sich feststellen, wie es die mutmaßlich Geschädigte mit der Wahrheit hält. Hier kommen wir dann zum konkreten Fall. Da behauptete die Betroffene doch sehr nachhaltig, sie habe ihrem damaligen Ehemann keinen Grund zur Eifersucht gegeben. Insbesondere habe sie mit einem ehemaligen Jugendfreund Jahre später die alte Affäre nicht wieder belebt.

Der Jugendfreund bestätigte das ebenfalls vor Gericht. Es sei nichts gelaufen. Als Verteidiger ist man dann natürlich froh, wenn man bei der Überprüfung dieser Aussage nicht allzu sehr im Nebel stochern muss. In diesem Fall gibt es einen seeeeeeehr langen Verlauf mit allen SMS, welche die Nebenklägerin und der Jugendfreund austauschten. Über einen Zeitraum von mehreren Wochen kamen da ein paar tausend Nachrichten zusammen.

Die Nebenklage wusste allerdings nicht, dass wir diese SMS haben. Vor Gericht wollte ich die SMS dann mit der Nebenklägerin besprechen und abklopfen, wie deren Inhalt mit ihrer bisherigen Aussage zusammenpasst. Das gab dann ein – wie ich finde – sehr überraschendes Zeter und Mordio durch die Nebenklägervertreterin. Diese rief gleich Verwertungsverbot (juristisch sehr gewagt, aber was soll’s) und irgendwas mit Persönlichkeitsrechten. Es ging ihr ersichtlich darum, sich mit Händen und Füßen dagegen zu wehren, dass die SMS zum Gegenstand des Verfahrens werden.

Interessant fand ich das deswegen, weil die Nebenklägervertreterin noch nicht mal eine Minute darauf verwendete, sich die SMS überhaupt anzuschauen. An sich sollte man doch erwarten, dass sich auch die Seite einer Hauptbelastungszeugin darüber freut, wenn mal handfeste Belege dafür auftauchen, was da seinerzeit so gesimst worden ist. Wenn’s keinen Sex gab, sind ja auch sicher keine entsprechenden Treffen verabredet worden, und eindeutige Turteleien über viele hundert SMS sollte es auch nicht geben.

Insoweit hatte die Nebenklägerin also gar nichts zu befürchten, wenn wir die SMS auf den Tisch legen. Aber selbst wenn es so wäre – und, unter uns gesagt, natürlich ist es so – bringt Abwiegelei in dieser Situation doch auch nichts mehr. Da hätte es nach meiner Meinung näher gelegen, die Sache ruhig anzugehen, das Material erst mal zur Kenntnis zu nehmen – und dann von Seiten der Nebenklage noch das Beste draus zu machen.

So, finde ich, hat sich durch die halbhysterische Reaktion der Nebenklage nur noch der Eindruck vertieft, dass es mit der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin nicht zum Besten steht. Aber ich bin der Verteidiger, ich will mich darüber nicht beschweren.

Alles richtig, und doch so falsch

Mein Mandant war schon etwas überrascht, als er den Brief eines kleinen Amtsgerichts aus Ostdeutschland las. Die Strafabteilung teilte mit, es sei ein Strafbefehl gegen ihn verhängt worden. 35 Tagessätze. Außerdem drei Monate Fahrverbot. Angeblich hatte sich mein Mandant als Führer eines Lkw unerlaubt von einem Unfallort entfernt.

Die Personendaten im Strafbefehl waren alle korrekt. Sogar der zweite Vorname meines Mandanten war richtig aufgeführt. Geburtsdatum (12.08.1972) und Adresse stimmten ebenfalls.

Mein Mandant hat allerdings gar keinen Lkw-Führerschein. Gut, dass muss ihn nicht daran hindern, trotzdem einen Laster zu lenken. Aber in diesem Punkt war er sich sehr sicher: „Ich habe noch nie einen Lkw gefahren.“ Schon gar nicht jenen der S-Spedition, mit dem in einem Nachbarort der Crash verursacht worden sein soll.

Bei Durchsicht der Gerichtsakte durfte ich dann staunen. Die Polizei hatte sauber gearbeitet. Am Tatvorwurf war wohl was dran. Denn in der Akte fand sich eine schriftliche Stellungnahme des tatsächlichen Fahrers. Der räumte in seinem Brief an die Staatsanwaltschaft ein, dass er an dem Tag den Lkw der S-Spedition gefahren hat. Nur von einem Zusammenstoß habe er nichts gemerkt. Seine persönlichen Daten gab der Autofahrer auch an.

Und hier wurde es dann offenbar hakelig. Der Mann heißt mit Nachnamen nämlich genau so wie mein Mandant. Nur die Vornamen sind verdreht: Bernd Ulrich heißt der Mandant, Ulrich Bernd der tatsächliche Fahrer. Etwas ähnlich war auch die Adresse, nämlich an der Hauptstraße. Aber in unterschiedlichen Orten, verschiedene Hausnummern. Außerdem hatte der Lkw-Fahrer als Geburtsdatum den 11.06.1957 angegeben.

Ich habe keine Ahnung, wieso der zuständige Staatsanwalt dann einen Strafbefehl gegen meinen Mandanten beantragt hat. Möglicherweise gibt es im Verfahrensregister zu meinem Mandanten einen Eintrag. Der müsste dann aber sehr kritiklos übernommen worden sein. Auch wenn die Datensätze ähnlich aussehen: Wohnort, Hausnummer und Geburtsdatum waren jedenfalls nicht identisch.

Na ja, auch der Richter hat nichts gemerkt und den Strafbefehl abgezeichnet. Wenn mein Mandant jetzt zum Beispiel länger im Urlaub gewesen wäre und deshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist versäumt hätte, wäre der Strafbefehl glatt rechtskräftig geworden. Das ist zum Glück nicht passiert. Jetzt winkt ein Freispruch, und am Ende muss immerhin die Staatskasse wenigstens die Kosten tragen.

Bitte bis zum Ende lesen

Wenn zwei von drei jugendlichen Angeklagten einen Verteidiger haben – hat dann der Dritte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger? Dieser Dritte ist mein Mandant. Es geht um keine ganz so große Sache, eher so einen ebenso gedankenlosen wie misslungenen Prank à la ApoRed, aber letztlich doch um wichtige Verfahrensrechte.

Im ersten Anlauf sahen weder Staatsanwaltschaft noch das Jugendgericht einen Grund, mich als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Sach- und Rechtslage sei nicht sonderlich schwierig (das ist wohl richtig). Die zu erwartenden Rechtsfolgen erreichten nicht das Jahr Freiheitsstrafe, ab welchem die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist (stimmt auch). Den beiden Angeklagten wurden ebenfalls keine Pflichtverteidiger beigeordnet.

Auch Letzteres stimmt. Aber für die Jungs, die eher aus begüterten Häusern kommen, hatten sich eben Wahlverteidiger gemeldet, welche die Eltern bezahlen. Nun wäre mein Mandant der einzige gewesen, der ohne Verteidiger auf der Anklagebank Platz nehmen muss. Darauf wies ich das Gericht noch mal mit folgender Begründung hin:

Wenn andere Angeklagte sich eines Verteidigers bemühen, ist es einem jungen Mann im Jugendstrafverfahren nicht mehr möglich, sich ausreichend selbst zu verteidigen (Grundsatz des fairen Verfahrens). Ich verweise hierzu nochmals auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.04.2008 (Aktenzeichen 2 Ss 164/08). Die hier maßgeblichen Erwägungen finden sich am Ende des Beschlusses.

Auf die Frage, ob die Verteidiger den anderen Angeklagten beigeordnet sind oder nicht, kommt es nicht an. Maßgeblich ist lediglich, dass die anderen Angeklagten Verteidiger haben.

Nun besann sich die Jugendrichterin doch anders. Sie ordnete mich bei, unter ausdrücklichem Bezug auf den Grundsatz des fairen Verfahrens. Vielleicht sollte ich künftig deutlicher darauf hinweisen, wo genau sich die interessante Stelle in einem Richterspruch findet…