Hinrichtung für die einen, Begnadigung für die anderen

Nachdem die US-Regierung ab Juli 2019 nach fast zwei Jahrzehnten Hinrichtungsstopp voller Tatendrang wieder Gefangene auf Bundesebene hinrichten ließ, will Donald Trump nun im Endspurt seiner Amtszeit offenbar noch einen Zahn zulegenn.

Eine 52-jährige Frau starb bereits vor wenigen Tagen mit dem Segen des Präsidenten. Hintergrund für Trumps Hinrichtungseifer könnte sein, dass der neue Präsident Joe Biden eher ein Gegner der Todesstrafe ist – weshalb die Verurteilten auf Gnadenerweise hoffen könnten.

Bei der 52-Jährigen handelte sich um eine psychisch schwer kranke Frau, die nicht mehr in der Verfassung war, ihre Lage überhaupt zu begreifen. 2004 wurde sie wegen Mordes zum Tode verurteilt. Zuvor war sie seit ihrem 8. Lebensjahr extremen, teils sexuellen Misshandlungen und Zwangsprostitution ausgesetzt. Deshalb hatte ihre Schwester in einem Brief an Präsident Trump inständig um die Umwandlung der Strafe in eine lebenslange psychiatrische Unterbringung gebeten. Vergebens.

Die weiteren beiden Todeskandidaten sind schwarze Männer, jeweils wegen Mordes verurteilt. Sie sollen heute und morgen hingerichtet werden. Einer der beiden hat einen Intelligenzquotienten unter 70. Beide sind derzeit mit dem Corona-Virus infiziert. Die Anwälte der beiden begründeten die letzten Anträge auf Umwandlung der Strafe unter anderem mit der Virusinfektion, da die Hinrichtung wegen der geschwächten Lungen grausam sei. Hintergrund ist, dass die Verfassung der USA grausame Strafen verbietet (wobei eine „normale“ Hinrichtung aber nicht als grausam gilt).

Dass Donald Trump auf der anderen Seite noch schnell Angehörige, politisch Gleichgesinnte, Polizisten und Söldner, die wegen Tötungsdelikten verurteilt wurden und Wirtschaftsstraftäter begnadigt hat oder dies zumindest erwägt, macht die Sache nicht gerade besser.

Hintergrundbericht

RA Dr. André Bohn

Demonstranten zu Unrecht eingesperrt

Einsicht – zumindest die Hoffnung darauf – ist der erste Schritt zur Besserung. Damit könnte man den folgenden Fall beschreiben, in dem das Amtsgericht Braunschweig nunmehr aussprach, dass in die Ingewahrsamnahme von drei Demonstranten gegen den AfD-Parteitag am 12. September rechtswidrig war.

An diesem Tag wurden die drei Demonstranten als potentielle Störer / Straftäter auf dem Weg zu einem Kundgebungsplatz von Polizisten mit Reizgas besprüht, zu Boden und dann in Gewahrsam gebracht. Nach Vorführung vor einem Richter des Amtsgerichts Braunschweig wurde ohne Einzelfallprüfung der Gewahrsam bis 18 Uhr angeordnet.

Diese Ingewahrsamnahmen waren von Anfang an rechtswidrig, so das Amtsgericht Braunschweig. Es habe an einem individuell vorwerfbaren (Fehl-)Verhalten gemangelt, welches eine Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätte. Zwar habe die Polizei die Begehung von Widerstandshandlungen und Landfriedensbruch behauptet; auch diesbezüglich wurden aber keine konkreten Vorwürfe gemacht. Der Versuch, zu einem bestimmten Ort zu gelangen, rechtfertigt nach Auffassung des Geichts keine mehrstündige Ingewahrsamnahme.

Bericht in der taz

RA Dr. André Bohn

Gerichtsbesuch bleibt auch im Lockdown erlaubt

Strafprozesse sind grundsätzlich öffentlich, jedermann darf sich ins Publikum setzen und zuhören. Wegen der Cornona-Pandemie gibt es aber in etlichen Bundesländern massive Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Darf man also die eigene Wohnung verlassen, wenn man im Gericht zuschauen möchte? Auf diese Frage findet der Bundesgerichtshof nun eine klare Antwort.

Ein Angeklagter in einem Prozess vor dem Landgericht Chemnitz hatte gerügt, die örtliche Corona-Schutzverordnung habe zum Zeitpunkt seiner Verhandlung für Sachsen bestimmt, dass man die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund (Arbeit, Schule, Einkaufen, Arztbesuche etc.) verlassen darf. Das habe Interessenten möglicherweise davon abgehalten, von ihrem Recht auf Teilnahme an Gerichtsverhandlungen Gebrauch zu machen.

Hierzu der Bundesgerichtshof:

Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz soll eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen und ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 217 f. Rn. 88). Angesichts dieser Bedeutung der
grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 6 StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, der der Ausnahmeregelung der Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 unterfällt.

Selbst im härtesten Lockdown wird es also zulässig bleiben, dass man zu einer Gerichtsverhandlung fährt und daran teilnimmt – sofern Strafprozesse stattfiinden. Interessant ist nach dieser Klarstellung natürlich nun die weitergehende Frage, ob sich das Interesse an Gerichtsverhandlungen auf die Gericht am eigenen Ort beschränken muss. Auch in dieser Hinsicht kennt der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen an sich keine Einschränkungen (Aktenzeichen 4 StR 390/20).

Widerstand?

Man hört es leider immer wieder, und ich kriege es als Verteidiger auch häufig mit: Auf eine Anzeige gegen Polizistinnen oder Polizisten wegen Fehlverhaltens bei einem Einsatz wird seitens der Polizei mit einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte reagiert oder eine solche Anzeige erfolgt quasi prophylaktisch direkt nach dem Einsatz.

Die taz berichtet von einem Fall, der doch sehr an einem strafbaren Widerstand zweifeln lässt. Auch das Amtsgericht Essen hatte mit der Schilderung seine Probleme, es sprach zwei Angeklagte frei.

Hintergrund der Anklage war, dass der farbige Bundeswehrsoldat Mathis C. mit seinem Freund Dennis K. in Essen in eine Polizeikontrolle geriet. Der kontrollierende Polizist soll die insgesamt drei Insassen des Autos gefragt haben, wo sie herkommen und wo sie hin wollen. Das folgende Geschehen ist auf einer Tonaufnahme zu hören, bei der unklar geblieben ist, wie diese zustande kam. Auf der Aufnahme hört man zunächst, wie sich Mathis C. über das Vorgehen der Polizei beschwert: „Nur weil der gefilmt hat, treten sie auf den ein. Gehören Sie einer Straßengang oder was?“ Zu diesem Zeitpunkt traten Polizisten auf Dennis K. ein, der zuvor versucht hatte, den Einsatz zu filmen.

Der Dienststellenleiter soll Dennis K. das Handy aus der Hand geschlagen und ihn zu Boden gebracht haben. Auf der Aufnahme hört man nun, wie einer der Polizisten zu Mathis C. sagt, er solle weggehen. Mathis C. war vor Aufregung auf und ab gelaufen. Der Polizist zog seinen Schlagstock, doch Mathis C. soll trotzdem „provoziert“ haben. Daraufhin soll der Polizist sein Pfefferspray gezückt haben, was sich aber aus der Aufnahme nicht direkt ergibt.

Nunmehr kamen weitere Polizisten hinzu. Sie sagten Mathis C., er solle sich mal beruhigen. Die Polizisten schilderten in dem Verfahren, Mathis C. habe darauf nicht reagiert. Auf der Aufnahme hört man aber, dass Mathis C. sich beruhigte. Einig sind sich alle, dass Mathis C. sich dann mit den Händen in den Jackentaschen an das Auto lehnte.

Es kommt weitere Verstärkung hinzu. Die Beamten sagen vor Gericht, sie hätten, Mathis C. drei Mal aufgefordert, die Hände aus den Taschen zu nehmen. Er habe dem nicht Folge geleistet. Auf der Tonaufnahme hört man jedoch zwei Sekunden nach der Aufforderung ein Rumpeln und schmerzhafte Laute von Mathis C. Ob man in zwei Sekunden einer solchen Aufforderung nachkommen kann, ist fraglich. Außerdem muss die Anwendung unmittelbaren Zwangs natürlich, soweit möglich, angekündigt werden.

Die Richterin wirft den Beamten Falschaussagen vor. Auf der Tonaufnahme hört man zum Beispiel noch folgende Sätze der Polizisten: „Die scheiß Hände auf den Rücken, sonst breche ich dir den Arm, du Wichser“. Und: „Hoffentlich brennen dir die Augen aus“, als Mathis C. sich über den Einsatz von Pfefferspray beschwerte.

Im Prozess forderte die Staatsanwaltschaft sechs Monate auf Bewährung. Die Richterin kam aber zum bereits erwähnten Freispruch. Sie sagte, die Gewalt der Polizei habe an Verhältnisse in den USA erinnert. Das dürfe sich ein Rechtsstaat jedoch nicht bieten lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Ermittlungen gegen die Polizisten laufen noch.

RA Dr. André Bohn

Hunde dürfen zum Friseur

Die lockdownbedingte Corona-Frise kann man mit wachem Auge überall sehen, das damit verbundene Unwohlsein am eigenen Erscheinungsbild ebenso. Nun kommt es möglicherweise dazu, dass Hundehalter beim Gassigehen mit wirrer Haarpracht anzutreffen sind, ihr Hund aber perfekt gestylt daher kommt. Das Verwaltungsgericht Münster erlaubt nämlich in einem Eilbeschluss die Öffnung von Friseurbetrieben – aber nur jener für Vierbeiner.

Die Stadt Emsdetten hatte einer Hundefriseurin die weitere Tätigkeit untersagt, weil insbesondere Friseurdienstleistungen momentan untersagt sind. Allerdings nennt die Corona-Schutzverordnung Friseure und etwa Nagelstudios nur als Paradebeispiele für Dienstleistungen und Handwerk, bei dem der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunde und Dienstleister nicht eingehalten werden kann.

Die Hundefriseurin konnte aber glaubhaft darlegen, dass in ihrem Betrieb der Mindestabstand nur zu den Hunden unterschritten wird, aber nicht zu deren Besitzern. Die gäben ihr Tier nämlich unter Wahrung des Abstands am Eingang ab. Das Geld könnten die Kunden in eine Dose vor dem Eingang legen, wenn sie ihr Tier wieder in Empfang nehmen.

Vor diesem Hintergrund sieht das Verwaltungsgericht keinerlei Unterschied zu Angeboten, die auch im Lockdown geöffnet bleiben. Zum Beispiel Fahrrad- und Autowerkstätten. Auch dort gebe es zwar einen Kundenkontakt, aber der Mindestabstand müsse eben nicht unterschritten werden (Aktenzeichen 5 L 7/21).

Durchsuchung – nicht für jeden Zweck

Eine Hausdurchsuchung beim Angeklagten, nur um die Höhe einer möglichen Geldstrafe (Tagessätze) zu ermitteln? Das ist zwar denkbar, aber hierfür gelten sehr strenge Anforderungen. Dies macht das Landgericht Bonn in einem aktuellen Beschluss deutlich.

Ein Richter ließ die Wohnung eines Angeklagten durchsuchen, weil dieser sich in einem Parallelprozess nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert hatte. Wie viel ein Angeklagter verdient, bestimmt jedoch maßgeblich die Höhe einer Geldstrafe. Dennoch muss hier die Verhältnismäßigkeit beachtet werden, so das Landgericht Bonn. Immerhin könne ein Gericht auch auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen, etwa Auskünfte von Behörden, Sozialleistungsträgern oder, wie hier, die Aussage einer Freundin des Angeklagten. Letztlich müsse eine Durchsuchung auch deshalb die Ausnahme bleiben, weil § 40 StGB eine Schätzung des Einkommens ausdrücklich erlaubt.

Näheres berichtet Rechtsanwalt Detlef Burhoff in seinem Blog.

RA Dr. André Bohn

Schnäppchen aus der Asservatenkammer

Bereits im Sommer wurde bekannt, dass im großen Stil Fahrräder aus dem Asservatenbestand der Polizei Leipzig verkauft wurden – unter der Hand.

Im November gab es dazu einen Abschlussbericht des Sonderermittlers und ehemaligen Generalstaatsanwalts Klaus Fleischmann. Er attestierte der Polizei Leipzig erhebliche Fehler und Versäumnisse. Es lägen jedoch keine Hinweise auf strukturelle Korruption vor. So ist die Führungsriege wohl nicht in die Aktivitäten involviert gewesen.#

Das Ausmaß der Fahrradaffäre scheint trotzdem groß: Die Leiterin der Asservatenkammer der Polizei Leipzig soll jahrelang geklaute Fahrräder hauptsächlich an Kolleginnen und Kollegen der Polizei und des LKA verkauft haben. Die Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen 119 Beschuldigte, von denen 76 aktive oder ehemalige Polizisten sein sollen.

Die Räder hätten bei der Beamtin zwischen 25 und 50 € gekostet. Die Käufer hätten die Entgegennahme der Fahrräder für fiktive Vereine quittiert. Insgesamt soll es um mindestens 250 Fahrräder und einen Schaden, offenbar ausgehend vom „günstigen“ Preis der Räder, von mehr als 5.000,00 € gehen.

Viele Parteien des sächsischen Landtags äußerten Kritik daran, dass die Öffentlichkeit viel zu spät informiert worden sei. Der gesamte Bericht wurde nicht veröffentlicht – aus Datenschutzgründen, wie der MDR berichtet.

„Freie Mitarbeiter“ der Polizei

Der Einsatz von sogenannten V-Männern ist rechtsstaatlich problematisch, schon wegen fehlender gesetzlicher Regelungen im Detail. Eine juristisch schwierige Frage ist auch immer wie V-Mann-Führer bei der Polizei haften, wenn sie die Beteiligung ihrer „freien Mitarbeiter“ an Straftaten dulden oder gar anweisen.

Der Bundesgerichtshof bestätigt in einem aktuellen Urteil nun seine Rechtsprechung, wonach V-Mann-Führer in so einer Konstellation straflos bleiben.

In dem entschiedenen Fall hatten zwei Beamte des LKA Bayern einen V-Mann angewiesen, die Mitglieder einer Rocker-Gruppierung bei einem Baggerdiebstahl in Dänemark zu begleiten. Dies geschah auch. Wieder in Deutschland wurden die Beteiligten inklusive V-Mann festgenommen. Der V-Mann hatte sich aktiv an den Straftaten beteiligt.

Die Staatsanwaltschaft warf dem V-Mann-Führer Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Strafvereitelung im Amt vor. Begründung: Die Straftaten sollten unter der Decke bleiben, es wurde nicht ermittelt. Darüber hinaus ging es um falsche uneidliche Aussagen, weil die Beamten in einem Verfahren gegen ihren V-Mann falsch über das Wissen hinsichtlich des Baggerdiebstahls ausgesagt haben sollten. Die anderen angeklagten Beamten hätten Kenntnis von den Falschaussagen gehabt, aber trotzdem nichts unternommen.

Das LG Nürnberg-Fürth verneinte eine Strafvereitelung im Amt und die Beteiligung am Diebstahl. Das Verschwinden des Baggers sei durch weitere verdeckte Maßnahmen ausgeschlossen gewesen. In Bezug auf die Falschaussagen gab es jedoch Bewährungsstrafen für die Beamten. Hinsichtlich der Strafvereitelung im Amt seien die Beamten davon ausgegangen, dass der V-Mann sich nicht strafbar gemacht habe.

Der Bundesgerichtshof bestätigt diese Sichtweise in seiner Entscheidung. Lediglich die Beweisführung hinsichtlich der Aussagedelikte sei teilweise widersprüchlich. Über diese Vorwürfe muss nun neu verhandelt werden.

Lege artis ist die straflose Beteiligung an dem Diebstahl nicht wirklich. Wenn der Diebstahl wie im vorliegenden Fall bereits vollendet ist, liegen eigentlich auch die Voraussetzungen der Teilnahme an diesem Diebstahl für die V-Person vor. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es in solchen Fällen am Vorsatz hinsichtlich der Vollendung der Haupttat. Die Details sind kompliziert, aber unabhängig davon bleibt es immer grenzwertig, wenn die Polizei mehr oder weniger bei Straftaten mit im Boot ist.

RA Dr. André Bohn

Altersvorsorge

Dass Parlamentarier und auch Regierungsmitglieder Immunität genießen und diese Immunität bei strafrechtlichen Ermittlungen zunächst einmal durch das Parlament aufgehoben werden muss, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, gilt als rechtsstaatlicher Grundsatz. Allerdings gilt die Immunität nicht lebenslang, sondern endet beispielsweise in Deutschland mit dem Abgeordneten- oder Regierungsmandat.

Dem russischen Präsidenten Putin ist offensichtlich an einer lebenslangen Immunität gelegen (ebenso wie wohl seinem amerikanischen Kollegen Donald Trump, welcher immer mal wieder über eine Selbstbegnadigung nachdenken soll). Bisher galt aber auch in Russland: Mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet die strafrechtliche Immunität. Nun wurde in Russland jedoch ein Gesetz verabschiedet, das Wladimir Putin, seine Familie und seinen politischen Weggefährten Dimitri Medwedew auch nach den Amtszeiten vor Ermittlungen schützen soll. Die Immunität kann nur noch bei dem Verdacht des Hochverrats und bei dem Vorwurf eines schweren Verbrechens aufgehoben werden. Dazu müsste die Staatsduma überdies ein kompliziertes Verfahren einleiten.

Bericht in der Legal Tribune Online

RA Dr. André Bohn

Arbeit nur für Geimpfte?

Wenn der Impfstoff gegen Corona verfügbar ist, aber nach wie vor keine gesetzliche Impfpflicht besteht, wie werden sich Arbeitgeber dann verhalten? Kann der Chef von Mitarbeitern die Impfung verlangen, mit Abmahnung oder Kündigung drohen?

Ganz so einfach ist es nicht, erläutert ein Beitrag des Arbeitsrechtsprofessors Michael Fuhlrott in der Legal Tribune Online. Per Arbeitsvertrag könne die Impfung nicht angeordnet werden, weil sie zu sehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreift.

Auf das allgemeine Direktionsrecht könne eine so weitgehende Anordnung ebenfalls nicht gestützt werden. Denn anders als Maßnahmen zur Corona-Prävention (Fiebermessen, Auskunftspflicht bei Rückkehr aus Risikogebieten) greift eine Impfung sogar in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein. Das gelte jedenfalls für normale Betriebe, anders könne es in besonders sensiblen Bereichen (Pflegeheime etc.) sein.

Ein anderes Problem wird sich ergeben, wenn Außendienstmitarbeiter ihre Kunden nur noch mit Impfnachweis besuchen dürfen. Oder wenn Dienstreisen mit dem Flugzeug nur noch für Geimpfte möglich sind. Arbeitsgerichtsprozesse sind hier programmiert, so der Autor.

Allerdings spreche aber nichts dagegen, wenn ein Arbeitgeber die Impfung fördert. Etwa durch besondere Vergünstigungen. Ebenso sei es denkbar, dass nicht geimpfte Arbeitnehmer keinen oder nur eingeschränkten Zutritt zu ansteckungsträchtigen Orten erhalten (Kantine).

Gericht kann lange Corona-Pause machen

Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Dauer von Strafprozessen. Immer bedeutsamer wird die Möglichkeit, das Verfahren wegen Schutzmaßnahmen für zwei Monate komplett auf Eis zu legen – auch in an sich eilbedürftigen Haftsachen. Die neue Regelung ist sehr weitgehend, das zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs.

Der Ehemann einer Schöffin (ehrenamtliche Richterin) musste sich am 14. April einer Herz-OP unterziehen. Ein Arzt hatte bestätigt, dass eine Corona-Infektion bei dem Patienten riskant wäre. Mit Rücksicht auf den Ehemann der Schöffin machte das Landgericht Bielefeld in dem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eine längere Pause.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, die angeordnete Verhandlungspause sei laut dem Gesetz unanfechtbar (§ 10 EGStPO). Das Rechtsmittelgericht dürfe deshalb nur prüfen, ob die Anordnung willkürlich erfolgte, das heißt ohne jeden sachlichen Grund. Dieser Fall liege hier nicht vor, die ärztliche Empfehlung sei nachvollziehbar. Es spiele auch keine Rolle, dass nur der Ehemann gefährdet sei, nicht die Schöffin selbst.

In der Praxis kann die Pause sogar länger als zwei Monate dauern. Es kommen nämlich nach dem Gesetz noch 10 Tage dazu, bis die Frist dnan tatsächlich abläuft. Außerdem gelten die normalen Unterbrechungsfristen weiter (§ 229 StPO). Zwischen zwei Verhandlungstagen dürfen nach dieser Regelung ohnehin drei Wochen liegen (Aktenzeichen 4 StR 431/20).

Kartoffeln gegen Kinder

Heute mal wieder ein Fall, den das Lebens schreibt. Eine Frau war von Nachbarskindern so genervt, dass sie die spielenden Kinder mit Kartoffeln bewarf. Sie traf einen Achtjährigen am Rücken. An einem anderen Tag hielt sie den Jungen am Arm fest und zog daran, was das Kind zum Weinen brachte . Außerdem hatte das Kind laut seinen Eltern am nächsten Tag Schlafschwierigkeiten.

Das alles landete vor Gericht. Der Vertreter des Jungen beantragte nämlich ein Annäherungs- und Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag ab. Das Bewerfen mit der Kartoffel sei keine vorsätzliche Körperverletzung, denn (mangels Wirkungstreffer) seien die Körperfunktionen des Jungen nicht beeinträchtigt worden. Genau das setzte eine Körperverletzung jedoch voraus. Gleiches gilt laut dem Gericht für das Zerren am Arm. Dies sei kein erheblicher Eingriff in die körperliche Integrität des Jungen.

Die Probleme beim Einschlafen seien zwar eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt; diesbezüglich habe die Frau aber keinen Vorsatz gehabt. Außerdem stelle das Ziehen am Arm weder eine Freiheitsberaubung noch eine Drohung dar. In Betracht komme zwar eine Nötigung, diese rechtfertige aber keine Gewaltschutzanordnung.

In der Tat gibt § 1 Abs. 1 S. 1 GewaltSchG dem Gericht nur die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt. Zumindest beim Kartoffelwurf hätte man mit einigem Wohlwollen aber auch eine körperliche Misshandlung annehmen können. Diese setzt lediglich voraus, dass eine üble und unangemessene Behandlung vorliegt, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Körperfunktionen bedarf es dafür gerade nicht. So ist schon ein Anspucken von manchen Gerichten als Körperverletzung gewertet worden, und das vor Corona.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Womöglich ist das letzt Wort in der Sache also noch nicht gesprochen (AG Frankfurt 456 F 5230/20 EAGS).

Autor: RA Dr. André Bohn

Neue Anwaltsgebühren

Ab 1. Januar freuen wir Anwälte uns über eine Gebührenreform. Es gibt mehr Geld.

Ansonsten fiel mir bei der Lektüre des neuen Vergütungsgesetzes ein besonders wohlformulierter Paragraf ins Auge (§ 15a neu RVG):

Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach
dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet.

Weißte Bescheid.

Der falsche Kalender

Fristsachen auf den den letzten Drück erledigen – habe ich mir sehr früh abgewöhnt. Aber mitunter bleibt es halt nicht aus, dass die Frist ausgeschöpft werden muss. Zum Beispiel weil noch Informationen fehlen. Oder weil ich meinen guten Vorsätzen untreu werde.

Konkret geht es um eine Gerichsentscheidung, die mir am 31. Januar 2020 zugestellt wurde. Rechtsmittelfrist: 1 Monat. Am 01. März 2020 hatte ich den Schriftsatz fertig und faxte ihn auch noch am gleichen Tag ans Gericht. Was die zuständige Richterin zu folgendem euphorischen Schreiben veranlasste (weil sie meinte, um die Entscheidung der Sache rumgekommen zu sein):

… weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag verfristet ist. Zugestellt wurde die Entscheidung am 31. Januar 2020. Deshalb endete die Monatsfrist am 28. Februar 2020. Das Rechtsmittel ging am 01. März 2020 ein und somit nach Ablauf der Frist. Verwerfung ist beabsichtigt, Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ich weiß jetzt nicht, in welchen Kalender die Richterin geguckt hat. Der von 2020 dürfte es eher nicht gewesen sein. Dann wäre ihr vermutlich ins Auge gesprungen, dass es in diesem Jahr auch einen 29. Februar gab, was ja ab und zu vorkommen soll. Das spielt zugegebenermaßen keine Rolle, wenn das Rechtsmittel erst am 01. März ans Gericht gesendet wird. Denn die Monatsfrist endet ja immer mit dem Tag des Folgemonats, der die gleiche Zahl hat. Sollte der Folgemonat weniger Tage haben (also nur 29 oder gar 28 statt 31), endet eine Monatsfrist – im Unterschied zur Vier-Wochen-Frist – mit Ablauf des letzten Tages in diesem Monat.

Aber der Blick in den falschen – welchen auch immer – Kalender hatte wohl auch zur Folge, dass die Richterin ein entscheidendes Detail übersah. Der 29. Februar 2020 war ein Samstag. Wenn eine Frist aber an einem Samstag oder Sonntag endet, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Ich hatte also sogar bis Montag (02. März) Zeit, um den Schriftsatz einzureichen und hätte nicht unbedingt am Sonntag ins Büro gemusst.

Ich habe die Richterin angerufen und ihr meine Sicht der Dinge näher gebracht. Ist immer noch besser als ein oberlehrerhaftes Schreiben, das dann bei anderen Richtern oder Mitarbeitern, welche die Akte auch zu Gesicht bekommen, zu Lachanfällen führt. Die Fristversäumnis war in der Folgezeit übrigens kein Thema mehr. Die Sache selbst haben wir mittlerweile gewonnen, so dass ich mal davon erzählen kann. Dass ich bei dem ersten Hinweis auf die angeblich versäumte Frist gefühlt um Jahre gealtert bin, ist halt Berufsrisiko.

Der neue Kollege, den keiner kennt

Fahrradpolizisten gibt’s ja nicht so viele. So wunderten sich jedenfalls echte Beamte der Frankfurter Fahrradstaffel über einen Kollegen im Einsatz, den sie noch nie gesehen hatten.

Auch wenn die Jacke des Mannes mit der Aufschrift „Polizei“ von einer echten nicht zu unterscheiden war, stand natürlich schnell ein gewisser Verdacht im Raum. Während der unvermeidlichen Unterredung zu diesem Thema hielt ein Autofahrer, um ausgerechnet den Polizisten nach dem Weg zu fragen, der zu diesem Zeitpunkt wohl schon eher als Beschuldigter galt. Für den Autofahrer gab’s aber keine Auskunft, sondern nur die Aufforderung, er solle schleunigst den Radweg freimachen. Dem soll der Autofahrer nachgekommen sein, mutmaßlich zur Freude des falschen Polizisten. Die echten dürften sich gefreut haben, dass ihnen der vermeintliche Kollege den Tatnachweis live erbrachte.

Immerhin soll der falsche Beamte ein durchaus nachvollziehbares Motiv gehabt haben: zugestellte Fahrradwege. Dennoch muss er sich jetzt wegen Amtsanmaßung und Titelmissbrauchs verantworten. Ob er die Jacke als Beweismittel da lassen oder sie zumindest wenden musste, berichtet die Frankfurter Rundschau leider nicht.

Autor: RA Dr. André Bohn