Die Bibel als Rechtfertigungsgrund

Die Polizei hielt vor einigen Tagen in München eine Frau an, weil diese trotz Maskenpflicht ihr Gesicht zeigte. So weit so alltäglich.

Allerdings berief sich die 74-Jährige nicht auf Vergesslichkeit, was ja normalerweise die größte Chance bietet, ohne Bußgeld aus der Sache rauszukommen. Vielmehr sah sich die Frau definitiv im Recht, wobei sie ihre Legitimation von höchster Stelle ableitete. Sie verfüge, notierten die Beamten im Protokoll, über eine Befreiung „direkt von Gott, dem Allmächtigen“. Als Beleg legte die Frau Bibelpsalm 91 vor, wo es tatsächlich heißt:

Selbst wenn die Pest im Dunkeln zuschlägt und am hellen Tag das Fieber wütet, musst du dich doch nicht fürchten. Wenn tausend neben dir tot umfallen, ja, wenn zehntausend um dich herum sterben, dich selbst trifft es nicht!

Ein Bußgeld in Höhe von 150 € verhängte die Polizei trotzdem, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass selbst im christlich geprägten Bayern die Bibel eine Corona-Schutzverordnung schlägt. Letztlich würde das Gericht bei aller zu erwartender Bibelfestigkeit nämlich im Wege der Auslegung auch zu berücksichtigen haben, dass die Corona-Maske auf jeden Fall mit verhindern soll, dass die anderen „neben dir“ tot umfallen. Was ja keiner will, schon gar nicht Gott. So hätte man es der Frau vielleicht erklären können, obwohl…

Autor: RA Dr. André Bohn

„… haben wir Sie aufzufordern“

Zivilrechtlich tätige Anwälte sind da mehr gewohnt. Für mich als Strafverteidiger ist es eher ein seltenes Vergnügen, dass mir eine Frist gesetzt wird, und zwar mit deutlichen Worten:

Zur Übersendung der Dokumente haben wir Sie bis zum 30.12.2020 aufzufordern.

Ausnahmsweise fühle ich mich aber unschuldig. Es geht um den Fall eines jungen, aber volljährigen Mannes, den ich in einem Strafverfahren verteidige. Der Betreffende wohnte seinerzeit zu Hause bei seiner Mutter, weshalb bei der Durchsuchung Sachen mitgenommen wurden, die möglicherweise der Mutter gehören. Darunter Computer und Tablets, die dann wohl auch ausgewertet wurden.

Ich kann ja verstehen, dass die Mutter dies alles nicht gut findet und deshalb gerne Akteneinsicht bzw. nähere Informationen haben möchte. Aber doch bitte nicht von mir. Schon deswegen, weil ich als Verteidiger ihres Sohnes Dritten keine Beschlagnahmeprotokolle und erst recht keine Auswerteberichte übersenden darf – was sie aber unbedingt möchte. Auch die Mutter ist Dritte im Sinne des Gesetzes. Und vor allem auch deswegen, weil die Ermittlungen in diversen Komplexen noch andauern. Ich kann und will gar nicht beurteilen, welche Rolle die Mutter vielleicht spielte. Ein Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung gegen mich selbst brauche ich nun auch nicht unbedingt zum Jahresausklang.

Das habe ich der Mutter nun schon mehrfach erklärt. Anscheinend erfolglos, denn die Mutter ging nun zu einer Anwältin. Die Kollegin ruft nicht erst mal an, sondern setzt mir gleich schriftlich eingangs zitierte Frist, um ihr Kopien aller Unterlagen aus der Ermittlungsakte zu übersenden. Rechtlich hat sie ihr Begehren nicht näher begründet. Was im Hinblick auf § 32f Abs. 5 StPO aber auch sehr schwierig wäre. Denn diese Vorschrift verbietet es mir als Verteidiger wie gesagt ausdrücklich, Aktenteile durch die Welt zu schicken.

Die Anwaltskollegin hätte ihrer Mandnatin womöglich effektiver geholfen, wenn sie in der Strafprozessordnung etwas weiter geblättert hätte. Fast bis ganz nach hinten, zugegeben. Denn auch Drittbetroffene von Durchsuchungen haben einen Anspruch auf Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen, damit sie eventuelle Ansprüche durchsetzen können. Das steht in § 475 StPO. Ein klassischer Fall für so ein berechtigtes Interesse ist etwa der Vermieter, dessen Haustür bei einer Durchsuchung zu Schaden kam und der jetzt sehen muss, von wem er den Schaden ersetzt bekommt.

Ich habe der Rechtsanwältin den Paragrafen mal rübergeschickt. Vielleicht hilft es ihr bei Bearbeitung des Falles weiter. Sie könnte ein entsprechendes Gesuch an die Staatsanwaltschaft formulieren und darin sogar ihre Fristsetzungs-Floskel recyclen. Mit einem Dankeschön rechne ich nicht, mir genügt das Gefühl, die „Frist“ im Kalender doppeldick als erledigt markieren zu können.

„Behördliches Informationshandeln“

Dem Arzt Mark S. wird gewerbsmäßige und teilweise bandenmäßige Anwendung
verbotener Dopingmethoden bzw. Beihilfe dazu vorgeworfen. Sein Anwalt konnte nun vor dem Verwaltungsgericht wegen der Pressearbeit der Staatsanwaltschaft einen Teilerfolg erzielen, der sich auch auf das momentan laufende Strafverfahren auswirken könnte.

Vor rund einem Jahr hatte die Münchener Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine detaillierte Pressekonferenz zu den Ermittlungen und zur Anklage gegeben. Einige Stunden später folgte eine entsprechende Presseerklärung. Allerdings hielt es die Staatsanwaltschaft nicht für nötig, die Verteidiger frühzeitig über die Anklage zu informieren. Diese erhielten die Anklage weniger als zwei Stunden vor der Pressemitteilung.

So etwas verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft hätte den Verteidigern durch entsprechend frühzeitige Information „zeitlich die Möglichkeit einräumen müssen, angemessen auf das behördliche Informationshandeln reagieren zu können“.

Wenn man so eine aggressive Pressearbeit der Ermittlungsbehörden verhindern möchte müsste das Strafgericht solche Umstände aus dem Vorfeld spürbar strafmildernd berücksichtigen können, auch wenn es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lediglich darauf ankommt, ob das Verfahren in seiner „Gesamtschau“ fair war.

Bericht auf Spiegel Online

Autor: RA Dr. André Bohn

Mein Auto – ein öffentlicher Raum?

Man hört jetzt öfter von Fällen, in denen die Polizei oder das Ordnungsamt Autofahrer oder Autofahrerinnen anhielt und ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Corona-Abstandsgebot verhängte – wenn noch weitere Personen im Auto waren.

Die Abstandsgebote in den Corona-Schutzverordnungen beziehen sich aber nur auf den öffentlichen oder auf öffentlich zugängliche Räume. Wie Rechtsanwalt Werner Siebers berichtet, https://ungereimtheiten.wordpress.com/2020/12/15/wie-offentlich-ist-eigentlich-mein-pkw-in-corona-zeiten/) haben schon mehrere Gerichte festgestellt: Ein privat genutzter Pkw bewegt sich zwar im öffentlichen Raum. Er ist aber selbst kein öffentlicher Raum. Das klingt sehr nachvollziehbar. Außerdem stellt sich natürlich die berechtigte Frage, wie in einem normalen Pkw der Mindestabstand überhaupt eingehalten werden kann, ähnlich wie in einem vollen Bus oder einer Bahn. Auch in diesen Fällen darf der Mindestabstand ja unterschritten werden.

Wie die Fälle zeigen, muss man sich aber gegebenenfalls vor Gericht wehren.

Autor: RA Dr. André Bohn

Tödlicher Unfall: Bewährungsstrafe für Polizisten

Vor einigen Wochen hatten wir hier darüber berichtet, dass sich ein Berliner Polizist vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen fahrlässiger Tötung angeklagt verantworten muss. Er hatte war mit rund 130 km/h in der Innenstadt den Wagen einer jungen Frau gerammt. Das Opfer starb.

Das Amtsgericht hat den Polizisten nun wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Polizist war mit Sonderrechten wegen eines vermeintlichen Raubes unterwegs. Allerdings war dies ein Fehlalarm. Laut dem Gericht war der Beamte unverantwortlich schnell unterwegs. Er hätte auch mit Blaulicht jedenfalls nicht 130 km/h fahren dürfen.

Die Verteidigung sagte im Plädoyer es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer fahrlässig gehandelt habe, die junge Frau habe beim Abbiegen nicht geblinkt und womöglich auf ihr Handy geguckt. Das betrachtete das Gericht aber als Spekulation.

Gegen den Beamten stand auch der Vorwurf der Trunkenheit im Raum. Allerdings war das Gericht nicht bereit, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Patientenakte des Polizisten zu verwerten. Bei dessen Behandlung nach dem Unfall soll wohl auch Alkohol eine Rolle gespielt haben. Das Gericht meint aber, es liege ein Beweisverwertungsverbot für die Patientenakte vor (ärztliche Schweigepflicht).

Ausdrücklich wies der Richter auf die desolate Arbeit der Polizei am Unfallort hin. Der Angeklagte habe unter anderem nach dem Unfall am Tatort rumlaufen können, obwohl er sofort als Beschuldigter hätte behandelt werden müssen. Details zu dem Fall schildert Spiegel Online.

Autor: RA Dr. Andr´e Bohn

Anhusten führt zu Schmerzensgeld

Das absichtliche Anhusten rechtfertigt ein Schmerzensgeld – jedenfalls in Zeiten der Corona-Pandemie. Das Amtsgericht Braunchweig verurteilte einen Mann, der im April auf dem Altstadtmarkt in Braunschweig einen städtischen Security-Mitarbeiter absichtlich angehustet hat, der auf Einhaltung der Abstandsregeln bestand.

In einer verbalen Auseinandersetzung zeigte sich der Beklagte nicht nur uneinsichtig. Er wurde auch ausfallend, dann trat er nah an das Gesicht des Klägers heran und hustete diesem bewusst ins Gesicht.

Nach Abwägung aller Umstände sah das Amtsgericht Braunschweig einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 250,00 Euro als begründet an. Das absichtliche Anhusten in Zeiten der beginnenden Corona-Pandemie war laut dem Urteil als vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung zu qualifizieren. Die Bagatellgrenze sei deutlich überschritten. So bestand nicht nur die hohe Gefahr einer Infektion des Gegenübers mit einer möglicherweise schweren bis potenziell tödlich verlaufenden Krankheit, sondern auch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung des Klägers aufgrund der Sorge über eine mögliche Ansteckung.

Ob einer der beiden Beteiligten tatsächlich mit dem Sars-CoV2-Virus infiziert war, ist nicht bekannt, da aufgrund mangelnder Testkapazitäten bei fehlenden Symptomen eine Testung nicht durchgeführt wurde. Dem Kläger verlieb nur, sich nach dem Vorfall für zwei Wochen in Quarantäne zu begeben. Das Zivilgericht urteilte nur über das Schmerzensgeld, um eine eventuelle Strafbarkeit des Husters ging es nicht.

Viel Kritik an schärferem Sexualstrafrecht

Eigentlich kann man die Expertenanhörungen zu Gesetzesänderungen im Bundestag meist als zahnlose Tiger bezeichnen. Die Sachverständigen werden von den Parteien nach den Mehrheitsverhältnissen bestimmt. Das heißt, dass die Expertinnen meist danach benannt werden, ob sie erwartungsgemäß die gleiche Meinung wie die benennende Partei hinsichtlich der Gesetzesänderung vertreten.

Selbst wenn es dann in der Anhörung zu Kritik an der Gesetzesinitiative kommt, ist diese (natürlich) für die Ausschüsse und letztlich bei der Abstimmung nicht bindend. Insofern führen die Anhörungen häufig zu keinen wegweisenden Impulsen.

Dies könnte nun hinsichtlich der geplanten weiteren Verschärfung des Sexualstrafrechts anders sein. Nach durchgehender Kritik an den geplanten Änderungen im Rahmen der Expertenanhörung in der letzten Woche heißt es nun, dass die Gesetzesänderung nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, noch dieses Jahr auf den Weg gebracht wird.

Kritisiert wurde unter anderem die Qualifikation jeder
Form des Kindesmissbrauchs als Gewalt und die Streichung sogenannter minder schwerer Fälle. Ein ausführlicher Bericht findet sich in der Legal Tribune Online.

Autor: RA Dr. André Bohn

Anwaltshonorar verflüssigt sich

Telefonnotiz:

Anruf von Frau W. Das offene Honorar sollte ein Nachbar überweisen, weil sie nicht zur Bank kann. Aus bekannten Gründen. Online-Banking funktioniert bei ihr nicht.

Der Nachbar hat das Geld aber versoffen. Können wir die Zahlung auf den 04. oder 05. Januar verschieben, weil der Nachbar dann erst wieder Geld bekommt?

Ach Gott, es ist Weihnachten. Und für die Idee für einen Blogbeitrag sollte ich ja ohnehin einen Rabatt gewähren…

Narr klagt gegen Narren

Das Carneval Comitee Wuppertal streitet sich mit seinem aktuellen Karnevalsprinzen vor Gericht. Die Jecken haben den Mann gefeuert, weil von ihm Selfies aufgetaucht sind. Die Bilder zeigen den Prinzen in seinem närrischen Ornat; untenrum hat er allerdings nichts an.

Der Prinz leugnet die Fotos nicht. Diese habe er zu Hause gemacht und lediglich seinem Ex-Freund zugeschickt. Zum Spaß. Auf welchem Wege auch immer wurden die Bilder aber dem Carneval Comitee zugespielt.

Vor dem Amtsgericht geht es nun darum, ob der „Prinzenvertrag“ des Jecken fristlos gekündigt werden durfte. Begründet hatte der Narrenchef den Rauswurf so:

Du bist im Prinzenornat in unmöglicher, schamverletzender, fast pornografischer Pose und damit eines Prinzen der Stadt Wuppertal unwürdiger Art abgebildet.

Wann das Gericht entscheidet, ist wohl noch offen.

In der Tiefgarage

Gerichtsverhandlungen, die sich mit dem Missbrauch von Kindern beschäftigen, bringen für alle Beteiligte große Belastungen mit sich. Dieser Druck geht natürlich nicht mit dem Urteilsspruch weg. Deshalb habe ich es auch vor einigen Tagen mit Fassung genommen, als mir die Mutter eines missbrauchten Kindes, ich kann es nicht anders sagen, nach dem Gerichtstermin in der Tiefgarage des Gerichts auflauerte.

Ihre Vorwürfe habe ich mir angehört. Auch die Beschimpfungen. Und zwar nicht mit dem Vorsatz, Letztere mit einem Strafantrag zu kontern. Bei den Todesdrohungen, die sie mir von ihrem Mann ausrichten sollte, kam ich etwas ins Schwanken. Aber nun ja, immerhin kam ich dann auch mal zu Wort und fragte die Frau, wie sie es denn mit ihrem eigenen Anwalt bzw. dem ihrer Tochter hält. Dem Nebenklagevertreter, der jeden Verhandlungstag an ihrer Seite saß. Und mit dem sie so gut klar kam. Und von dem sie offenkundig sehr viel hält.

Zu Recht. Der Kollege ist ein gestandener Strafverteidiger. Ich erzählte der Frau von einer Konstellation aus dem Frühherbst. Da habe ich die Nebenklage vertreten. Es ging um ziemlich schwere Straftaten gegenüber einem elfjährigen Jungen. Wer saß da neben dem Angeklagten und legte sich für diesen ins Zeug, nach allen Regeln der Kunst? Genau jener Anwalt, den die Mutter dann als Nebenklagevertreter mit ins Boot holte.

Vielleicht hat sie ein wenig verstanden, was meine Rolle in so einem Verfahren ist. Insbesondere dass es für den Anwalt letztlich von Zufällen abhängt, ob er von einem Angeklagten beauftragt wird. Oder vom mutmaßlichen Opfer.

Wir trennten uns dann fürs Erste friedlich, jedenfalls nach den Umständen. Jetzt muss ich nur noch hoffen, nicht in nächster Zeit vom Laster umgefahren zu werden.

Quarantäne statt Plädoyer

In einem ziemlich komplizierten Mordverfahren sollten heute eigentlich die Plädoyers gehalten werden. Ihr könnt euch sicher denken, dass ich und mein Mitverteidiger in den letzten Tagen ordentlich über den Schlussvorträgen gebrütet haben. Immerhin hatten wir unser Plädoyer rechtzeitig fertig, und so konnte ich mich heute morgen mit einigermaßen leichtem Herzen auf den Weg zum Gericht machen.

Das war aber vergebens. Leider gibt’s im persönlichen Umfeld des zuständigen Staatsanwalts einen Corona-Fall. Sein Dienstherr tat das, was er tun muss und schickte den Mitarbeiter nach Hause. Der Staatsanwalt ist nun wohl daheim in Quarantäne.

Stellte sich noch die Frage, ob nicht vielleicht ein anderer Staatsanwalt das Plädoyer vortragen kann. Das war aber keine Option, denn einen vorbereiteten Text konnte der Staatsanwalt seinem Vertreter wohl nicht anbieten. Muss er ja auch nicht, ich arbeite in den meisten Fällen auch nur mit Notizen. Diese sind Grundlage für einen Vortrag in freier Rede. Die Notizen würde neben mir aber auch niemand verstehen.

Ich hätte ohnehin Bauchschmerzen gehabt, wenn ein Staatsanwalt, der den Fall gar nicht kennt, nur das Plädoyer seines Kollegen verliest, aber mangels Ahnung von dem Fall selbst gar nicht hinter den Aussagen stehen kann. Protestiert hätte ich dagegen nicht, denn Staatsanwälte sind Rädchen in einem Behördengegetriebe und somit grundsätzlich austauschbar – wie jeder gerichtlich tätige Jurist weiß. Aber sicher hätte ich es mir als (sehr entfernt) möglichen Revisionsgrund notiert. Ein paar entsprechende Gedanken sind ungewöhnliche Verfahrensabläufe immer wert.

Den nächsten Versuch startet das Gericht am 6. Januar, sofern das Herunterfahren des öffentlichen Lebens dann beendet ist. Oder wenn, wie schon im Frühjahr, die Justiz ihr eigenes Süppchen kocht und mehr oder weniger unbeeindruckt weiter arbeitet. Dem Staatsanwalt geht’s übrigens wohl gut, bislang ist er nicht positiv getestet. Wir haben seine Kollegin, die heute in der sehr kurzen Verhandlung die Stellung hielt, die besten Wünsche ausrichten lassen.

Tierische Dialektik

Das Schießen mit einem Luftgewehr auf eine Katze ist keine strafbare Tierquälerei im Sinne des § 17 Tierschutzgesetz – so urteilt das Landgericht Frankfurt am Main.

Das Verfahren nahm seinen Anfang bei einem Tierarzt. Bei der Untersuchung einer Hauskatze entdeckte dieser auf dem Röntgenbild das Projektil aus einem Luftgewehr. Es steckte in der Katze. Geschossen hatte wohl der Nachbar der Katzenhalterin. Es gab schon länger Streit wegen der Katze.

Das Amtsgericht verurteilte Mann wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Er sollte 16.100 Euro Strafe zahlen. Der Schütze ging in Berufung. Das Landgericht prüfte den Fall neu und sah keine Tierquälerei, sondern „nur“ eine Sachbeschädigung.

Hintergrund ist eine Rechtsfrage. Dazu hatte ein Tiermediziner im Prozess als Sachverständiger ausgesagt, ein Schuss mit einem Luftgewehr könne einer Katze lediglich leichte oder mittelschwere Schmerzen zufügen. Eine Strafbarkeit wegen Tierquälerei setzt aber voraus, dass einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

Blieb nur eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Diese Verurteilung war durchaus möglich, denn Tiere sind nach dem Gesetz zwar keine Sachen. Allerdings sind – Vorsicht, es folgt typisch deutsche Juristendialektik – auf sie die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar, wenn speziellere Normen des Tierschutzes nicht eingreifen (§ 90a BGB).

Mit seiner Berufung hat der Betroffene ordentlich gespart, sofern sein Anwalt nicht superteuer ist. Er muss jetzt nur 1.950 Euro Strafe zahlen.

Bericht in der Legal Tribune Online

Autor: RA Dr. André Bohn

Reine Formsache

Ich habe leider nicht viel Zeit, möchte euch aber einen lesenswerten Bericht des Südkurier nicht vorenthalten. Es geht um einen Rentner, der wegen einer Beleidigung verurteilt wurde, obwohl sich letztlich niemand beleidigt fühlte – auch wenn das Wort „Volldeppen“ gefallen sein könnte.

Das alles, weil eine Polizistin den mutmaßlich Geschädigten, Organistoren einer Demonstration gegen Corona-Leugner, einen Strafantrag regelrecht aufgedrängt haben soll. Und zwar, wenn man den Zeugen glauben darf, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen. Die Beamtin soll gesagt haben, sie müsse den „Volldeppen“-Spruch sowieso anzeigen. Eine „Strafanzeige“ der möglicherweise Beleidigten habe sie als reine Formsache dargestellt.

Sachlich ist daran richtig, dass die Polizei natürlich mutmaßliche Beleidigungen anzeigen darf. Allerdings kann es nur zu einer Verurteilung kommen, wenn das Opfer auch einen Strafantrag stellt (schriftlich). Bei Beleidigungsdelikten kann der Strafantrag des Opfers noch nicht mal dadurch ersetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Mit anderen Worten: Wenn der Beleidigte keine Strafverfolgung will, darf es keine Verurteilung geben. Wobei der Beleidigte einen einmal gestellten sogar zurücknehmen kann. Nicht mal Gründe muss er hierfür nennen.

Schlecht gelaufen, muss man hier wohl sagen. Auch wenn die Konstellation eher ungewöhnlich ist, kommen fragwürdige Strafanträge gar nicht so selten vor. Ich hake deshalb in Verfahren, in denen ein Verfolgungsinteresse der Beleidigten nicht offenkundig ist, deshalb immer kritisch nach, ob der Zeuge tatsächlich einen Strafantrag stellen wollte. Oder ob er – gerade bei Polizeieinsätzen vor Ort, wo es oft schnell schnell geht – nur ein Blankoformular unterschrieben hat, das man ihm hingehalten hat. Damit lassen sich schon mal überraschende Wendungen herbeiführen. Im vorliegenden Fall hätte es schon gereicht, wenn die Zeugen vom Gericht angehört worden wären. Wieso das nicht geschehen ist, steht leider nicht im Artikel.

Bohrende Rechtsfragen

Ich will jetzt nicht ins Detail gehen, warum ich letzte Woche meine Bohrmaschine in der Straßenbahn vergessen habe. Ist aber der Fall.

Die Bohrmaschine ist kein ganz billiges Gerät und überdies noch eine Art Erbstück. Ich habe deshalb beim Verkehrsbetrieb und beim Fundbüro nachgefragt. Erfolglos. Mit einer Videoüberwachung konnte man – unbeschadet des Datenschutzes – schon deswegen nicht helfen, weil der betreffende Wagen gar nicht überwacht wird.

Ich habe etwas länger überlegt, entschloss mich dann aber zu einer Anzeige. Bei einem Handy, das jemand bei Gelegenheit in die Tasche steckt, würde man den Verlust ja auch eher nicht auf sich beruhen lassen. Der Polizeibeamte der Wache nahm sich meiner auch sehr freundlich an. Bei der Belehrung wies er mich allerdings darauf hin, ich könne gar keine Diebstahlsanzeige aufgeben.

Sondern nur eine wegen Unterschlagung, denn darum handele es sich.

Echt?

Für einen Diebstahl braucht man unter anderem die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Eine Wegnahme setzt voraus, dass jemand Gewahrsam an der Sache hat. Es muss also jemand willentlich die Sachherrschaft über die Sache ausüben. Bei der Bahn und Nahverkehrsunternehmen ist aber genau das der Fall. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Unternehmen grundsätzlich Gewahrsam an allen Sachen begründen will, die in den Fahrzeugen verloren gehen. Ist übrigens auch meist bei Restaurants der Fall, und auch in Geschäften. In solchen Fällen ist die Unterschlagung aber dann halt eher ein Diebstahl, weil der fremde Besitzwille, und sei er auch noch so abstrakt, gebrochen wurde.

Ich verzichtete allerdings auf jede Diskussion zu dieser Frage und machte deutlich, dass ich auch eine Anzeige wegen Unterschlagung super finde. Wir dürfen ja ohnehin annehmen, dass es für eventuelle Ermittlungen kaum eine Rolle spielt, ob Ausgangspunkt ein mutmaßlicher Diebstahl oder eine Unterschlagung ist. Und wenn die Sache, wie zu befürchten, ohnehin nach einer kleinen Schamfrist ohne weitere Prüfung eingestellt wird, wird höchstens die Kriminalstatistik geringfügig verzerrt.

Autor: RA Dr. André Bohn

Verfahrensökologische Gründe

Aus einem Ermittlungsbericht der Polizei:

Aus verfahrensökologischen Gründen wurden lediglich die Belege bis Seite 6 ausgedruckt. Die restlichen Belege (bis Blatt 112) finden sich auf dem Datenträger (DVD), welcher der Akte beigefügt wird.

Man wird lange diskutieren können, was der Natur mehr schadet. 196 gedruckte DIN-A-Seiten. Oder eine DVD. Auf der sich übrigens keine weiteren Daten befinden.

Aber unabhängig davon: Verfahrensökologische Gründe sind eine fast geniale Wortschöpfung.