ERFOLG

Selten genug, aber manchmal haben Pfändungen tatsächlich Erfolg. Wie bei einer Bank, die mir heute eine Drittschuldnererklärung schickte. Gelb markiert ist folgender Satz:

Von der Pfändung sind erfasst: 2 Festgeldkonten.

Boah, Festgeldkonten. Wer hätte das gedacht. Bei diesem Schuldner. Auf der nächste Seite kommt kleingedruckt eine Liste mit den einzelnen Konten. Und dann die Spalte „Summe aller Guthaben“: 4,67 Euro.

Zu früh gefreut.

(NOT)LANDUNG

(NOT)LANDUNG

Bis wann dürfen Schwangere fliegen? Eine Mandantin ist in der 34. Woche. Sie hat vor der Onlinebuchung eines Fluges nach Wien die FAQ der Fluglinie gecheckt, aber keine Antwort gefunden. Jetzt verweigert die Linie den Transport mit der Begründung, sie transportiere Schwangere nur bis zum Ende der 33. Kalenderwoche.

Eine Ausnahme will die Airline aber machen. Die werdende Mutter darf mit, vorausgesetzt, sie unterschreibt, dass sie für alle eventuellen Kosten aufkommt, die durch gesundheitliche Probleme während des Fluges auftreten. Also eine Zwischen(not)landung in Frankfurt oder München, Verspätungskosten etc.

Ich bin mal gespannt, was daraus wird.

KOSTENLOS PARKEN

Kleines Schmankerl im Wust der Gesetzesänderungen:

Städte haben seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit, die erste halbe Stunde an Parkuhren und -automaten kostenfrei zu machen. Das war nach der bisherigen Regelung nicht zulässig.

APOTHEKE ONLINE

Ab heute können Medikamente legal online eingekauft werden. Ob mit oder ohne Rezept. Besonders interessant: Bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten gibt es ab sofort keine Preisbindung mehr. Mehr bei heise.

LIEBENSWERT

Diese mail ist schon fast wieder liebenswert:

Betreff Say Go-odbye to J-u-n-k E*mail

Hello, This program worked for me. If you hate S_pa_m like I do, you o w e it to your self to try this pro-gram, and forward this email to all of your friends which also hate S+P+A+M or as many people possible. Together lets help clear the Internet of S+P+A+M!

STOP S_P*A_M IN ITS TRACKS! Do you get junk, scams and worse in your inbox every day? Are you sick of spending valuable time removing the trash? Is your child receiving inappropriate a_d_u_l_t material?

If so you should know that no other solution works better then our software to return control of your email back where it belongs! Imagine being able to read your important email

without looking through all that s*p*a*m… Click below to vist our website: http://www.StopAllThatSpam.com

FRISCHE LUFT

Vorhin auf dem Weg ins, äh, Büro eine Bekannte getroffen. Sie will heute abend in Benrath feiern, das liegt ein paar Kilometer außerhalb.

Und wie kommst du nach Hause? Taxis sind ja kaum zu kriegen.

Kein Problem, ich fahre mit dem Rad. Die frische Luft tut doch gut – nach dem ganzen Alkohol.

Sorry, aber jetzt muss ich den Juristen raushängen lassen.

Du weisst, dass man auch mit dem Fahrrad nicht angetrunken fahren darf? Und sogar seinen Führerschein verlieren kann?

Nee, echt? Dann muss ich mir ja doch noch eine Mitfahrgelegenheit suchen.

Ja, dann viel Erfolg. Und schon mal ein gutes Neues Jahr!

ALTLASTEN

Häufig kommt es vor, dass in Strafakten Dokumente und Auszüge über längst verjährte Taten liegen – und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen. Gleiches gilt auch für Führerscheinakten. Für letztere hat das Verwaltungsgericht Darmstadt jetzt entschieden, dass alles getilgt werden muss, was auf verjährte Delikte hinweist. Nur so könne gewährleistet werden, dass zum Beispiel die Gutachter bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung objektiv an die Sache herangehe. Deshalb ordnete das Gericht sogar an, dass neuere Schriftstücke, die lediglich Hinweise auf die alte Verurteilung enthalten, entfernt werden.

(Quelle: rp-online)

UND DANN

… war da noch Herr X, der sowieso alles im Internet bestellt. Warum also ausgerechnet für freizügige DVDs immer in die Gegend um den Bahnhof schleichen? Da in Deutschland der Versand pornografischer Filme verboten ist, erfüllte ein Onlineshop aus Holland Herrn X gern alle Wünsche. Hätte auch alles prima weitergehen können, wäre eine Warensendung nicht den deutschen Behörden in die Hände gefallen.

Herr X kriegte also keine Filme, sondern Ärger. In Form eines Anhörungsbogens. Als Beschuldigter. Wegen „Verbreitung pornografischer Schriften“.

Ein schöner Schreck für Herrn X. Denn es gibt nach § 184 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch bis zu ein Jahr Gefängnis für denjenigen, der es unternimmt pornografische Schriften „im Wege des Versandhandels einzuführen“.

Was sich so bedrohlich für Herrn X liest, ist aber gar nicht schlimm. Denn aus dem Vergleich mit anderen Ziffern des § 184 StGB ergibt sich, dass „Einführender“ nur der ausländische Versender sein kann. Sämtliche Strafrechtskommentare sind deshalb der Meinung, dass ein Deutscher, der sich aus dem Ausland Pornos bestellt, sich genauso wenig strafbar macht wie beim Einkauf im Sexshop.

Sämtliche?

Nein, ein unbeugsamer Kommentator namens Tröndle hat bis zur 49. Auflage seines StGB-Kommentars dafür plädiert, auch Leute wie Herrn X zu bestrafen. Dumm nur, dass Herr Tröndle den Standardkommentar für Praktiker verfasst hat – und man in manchen Kriminalkommissariaten schon mal Antiquarisches auf dem Tisch stehen hat.

So musste ich dem ungläubigen Beamten also die Kommentierung aus der mittlerweile 51. Auflage faxen, bevor er einsah, dass er mit diesem Verfahren nicht viel Lorbeeren ernten kann. Denn mittlerweile hat BGH-Richter Fischer den Kommentar übernommen und Tröndles Meinung ausdrücklich verabschiedet.

Nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt ist, kann Herr X munter weiter bestellen. Muss er auch, denn bedauerlicherweise sind die sichergestellten Filme aus dem Büro des Polizeibeamten spurlos verschwunden. War wohl keine gute Idee, sie im offenen Karton am Fußende des Schreibtisches zu deponieren.

SIE WINDEN SICH

Aufgrund zweier Urteile des Bundesgerichtshofes hatte ich meine beiden Lebensversicherungen angeschrieben. Ich bat darum, den Rückkaufswert neu zu berechnen, nämlich ohne die Vertreterprovisionen.

Die Hamburg-Mannheimer behauptet in ihrer Antwort, sie habe alle erforderlichen Informationen erteilt. Dabei hat sie nicht nur die beanstandeten Klauseln fast wörtlich verwendet, sondern nach meiner Meinung auch genau die Tabelle abgedruckt, welche der BGH für nicht ausreichend erachtet.

Die Debeka argumentiert anders. Zunächst behauptet die Versicherung, der BGH habe überhaupt nicht entschieden, dass Kunden einen Anspruch auf Neuberechnung ihres Rückkaufwertes hätten. Da es sich um Verbandsklagen handelte, hat der BGH logischerweise die Klauseln nur abstrakt geprüft.

Aber was folgt denn aus der Rechtswidrigkeit? Dass die Vertreterprovisionen eben keine vertragliche Grundlage haben. Und wenn ihr Abzug nicht vereinbart war, können sie eben zurückgefordert werden.

Aber auch für diesen Punkt hat die Debeka eine Antwort. Angeblich bedürfe es im Falle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen „ergänzender Vertragsauslegung“. Das dürfte falsch sein, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen entweder wirksam oder unwirksam sind. Eine geltungserhaltende Reduktion, d.h. ein Zurückführen auf den gerade noch zulässigen Gehalt, ist ausdrücklich verboten. (Logisch, denn sonst würde man mit unwirksamen Klauseln kein Risiko eingehen, weil immer das gerade noch Zulässige gälte.)

Außerdem verweist die Debeka ebenfalls auf eine Tabelle der Rückkaufswerte und einen Zusatz, wonach Abschlusskosten aus den ersten Beiträgen bestritten werden „müssen“. Gerade in Verbindung mit den benstandeten Klauseln, wonach die Beiträge ja angeblich nach einem aufsichtsrechtlich genehmigten Verfahren berechnet werden, klingt das so, als habe die Versicherung keine andere Möglichkeit, als so zu verfahren. Dem Kunden wird also gerade nicht klargemacht, dass er sich hierdurch vertraglich binden soll, Abschlusskosten in erheblicher Höhe zu übernehmen.

Schon interessant, wie unterschiedlich da argumentiert wird. Ich jedenfalls tendiere dazu, die Sache gerichtlich klären zu lassen – wenn die Versicherungen nicht doch noch nachgeben.

SCHÖN, DASS ES DICH GIBT

SCHÖN, DASS ES DICH GIBT

Der Hersteller der Schokolade „merci“ wirbt mit dem Spruch „merci, dass es dich gibt“. Ein Grußkartenhersteller druckte auf seine Karten „Schön, dass es dich gibt“ und beging einen verhängnisvollen Fehler – er fügte auch noch „Ritter Sport“-Schokolade bei.

Wenn anderen Firmen das T gehört, dann gehört uns dieser schöne Spruch. Dachte man bei „merci“ und zog vor Gericht. Vor dem OLG Hamburg blitzte die Firma jedoch ab:

Dass es sich um eine Redewendung des allgemeinen Sprachgebrauchs handelt, ist im übrigen aber auch gerichtsbekannt. Wenn eine solche Botschaft gerade auf einer Grußkarte – also bestimmungsgemäß – verwendet wird, und zwar als alleiniger Text auf der Front und Schauseite, und die Darstellung noch von einem Bild begleitet wird, das die Botschaft inhaltlich unterstützt, hält es der Senat auch bei weiter Auslegung des kennzeichenmäßigen Gebrauchs für erfahrungswidrig, dass dennoch rechtlich erhebliche Anteile des angesprochenen Verkehrs aus der bloßen Wiederholung des Spruches auf den Seitenlaschen nunmehr den Schluss ziehen, die Grußbotschaft solle zugleich auch für die in ihr verpackte Schokolade als Herkunftshinweis dienen.

Schöner kann man Offensichtliches wirklich nicht begründen…

(via Jur Text online)

SCHRECK

Ein Mandant hat über die Weihnachtstage einen Schreck bekommen. Er führt gerade einen Kündigungsschutzprozess gegen seinen Arbeitgeber. Der beschäftigt 7 Leute. Seine Frage:

Wenn ab 1. Januar 2004 der Schwellenwert auf 10 Arbeitnehmer erhöht wird, habe ich dann ab sofort keinen Kündigungsschutz mehr? Verliere ich den Prozess?

Wenigstens da haben sich die Parteien eine verständliche Regelung ausgedacht. Der erhöhte Schwellenwert gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2004 beginnen. Arbeitnehmer, die vorher beschäftigt waren und Kündigungsschutz hatten, behalten ihn. Es sei denn, dass die Zahl der regelmäßig Beschäftigten auf 5 oder weniger sinkt; dann wäre auch nach altem Recht der Kündigungsschutz entfallen.

In Betrieben zwischen 5 und 10 Arbeitnehmern wird es also künftig eine Zweiklassenbelegschaft geben.

PENG

In der Silvesternacht dreht sich – juristisch gesehen – alles um die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Wieviele Paragrafen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen in Deutschland nötig sind, um es mal richtig krachen zu lassen, ist hier akribisch zusammengetragen.

(link gefunden bei LAWgical)