Raub mit Luftpumpe

Wer mit einer Luftpumpe im Anschlag einen Raubüberfall begehen möchte, sollte diese Pläne noch mal überdenken. Der Bundesgerichtshof hat jetzt nämlich entschieden, dass eine Luftpumpe genau so behandelt wird wie ein Gewehr – das bringt einem Täter vier Jahre Knast.

Mehrere Personen standen rauchend vor einer Gaststätte. Eine Frau hatte ihre Handtasche neben sich gestellt. Ein Mann aus der Gruppe bedrohte die Frau mit einer Luftpumpe, wobei er den Kolben der Pumpe ausgezogen hatte. Er forderte die Frau und die anderen Personen auf, in das Lokal zu gehen. Die Leute hielten die Luftpumpe für eine Schusswaffe und zogen sich zurück.

Ein bewaffneter Raub kann zwar nicht mit offensichtlich ungefährlichen Instrumenten begangen werden, so die Richter. Allerdings sei eine Luftpumpe keineswegs ein harmloser Alltagsgegenstand (das ist die egentliche Erkenntnis). Die Pumpe könne nämlich als „Schlagwerkzeug“ benutzt werden. Deshalb sei es durchaus gerechtfertigt, den Täter genau so zu behandeln, als habe er eine echte Schusswaffe genutzt.

Wie gesagt, vier Jahre… (Aktenzeichen 4 StR 61/23).

Mindestlohn gilt auch im Yoga-Ashram

Auch die Mitarbeiter eines Yoga-Ashrams haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die ehemalige Mitarbeiterin eines gemeinnützigen Vereins hatte auf die gesetzliche Mindestvergütung geklagt. Sie hatte sich auf Zeit bei dem Verein verpflichtet, bei einer Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden Yogaunterricht zu geben und Seminare zu leiten – unter dem erklärten Ziel der „Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga … sowie die Förderung der Religion“.

Der Verein wollte den Mindestlohn umgehen, indem er sich auf das Kirchenprivileg berief. Danach können Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften Sonderrechte in Anspruch nehmen. Das geht laut dem Bundesarbeitsgericht aber nur bei Gemeinschaften, die „ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweisen“. Die Richter attestieren dem Yoga allerdings ein eher weit „gefasstes Spektrum im dogmatischen Überbau“. Anders gesagt: Für eine Religionsgemeinschaft reicht es dann doch nicht.

Das Arbeitsgericht muss den Fall nun neu entscheiden (Aktenzeichen 9 AZR 253/22).

Verjährt oder nicht verjährt?

Mit Verjährungsfristen ist es nie einfach. Ein sehr schönes Beispiel hierfür liefert ein angeblicher Tempoverstoß, mit dem sich das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigt hat.

Das Amtsgericht hatte das Bußgeld am 10.11.2022 verhängt; Tatzeitpunkt war der 10.11.2020. Die absolute Verjährungsfrist schwankt – je nach Höhe des angedrohten Bußgeldes – zwischen drei Jahren und sechs Monaten. Zu diesem Zeitpunkt ist Schluss, sofern bis dahin keine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz ergangen ist.

Klingt also erst mal, als wäre die Frist gewahrt. Der Richter hatte die Frist nach § 43 StPO berechnet. Diese Vorschrift legt vereinfacht fest, dass eine Frist immer an dem passenden Tag der Woche bzw. des Monats endet, an dem die Frist begonnen hat. Allerdings muss bei § 43 StPO schon deswegen aufpassen, weil dieser nur Wochen- und Monatsfristen erwähnt. Von Jahresfristen, wie sie hier maßgeblich sind, ist gar nicht die Rede.

Außerdem handelt es sich bei der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten um eine materielle und nicht um eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Hierfür gilt ein anderer Paragraf, nämlich § 31 OWiG. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung am Tattag. Die (hier) zweijährige Verjährungsfrist endete also schon mit Ablauf des 09.11.2022. Der Richter war also effektiv einen Tag zu spät dran. Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Bußgeld demnach aufgehoben.

Bei Verjährungsfristen sollte man also immer genau hinschauen.

Link zum Beschluss

Unfallflucht künftig nicht mehr strafbar?

Unfallflucht ist strafbar – bisher. Das Bundesjustizministerium möchte dies ändern und stößt eine Debatte über das Thema an. Unter anderem wird erwogen, die Unfallflucht zu einer Ordnungswidrigkeit runterzustufen, sofern keine Personen geschädigt wurden.

Interessant ist der Paragraf § 142 StGB auf jeden Fall. Normalerweise gilt im Strafrecht nämlich der Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen muss. Bei Verkehrsunfällen ist dies jedoch anders. Wer abhaut, wird alleine deswegen bestraft.

Über die Reformpläne, die noch ganz am Anfang stehen, berichtet tagesschau.de. Der Kollege Detlef Burhoff hat einige Bedenken.

Rasierer geht, Auslesegerät nicht

Eine Coladose oder ein Sandwich oder einen Rasierer darf man als Autofahrer noch in der Hand halten. Aber sonst ist am Steuer eines Autos fast alles verboten, vor allem wenn wenn es einen Bildschirm hat. Nun ist auch geklärt, ob das Verbot im Auto auch für ein Diagnosegerät zum Auslesen des Fehlerspeichers im Fahrzeug gilt.

Ein Kfz-Techniker hatte in einem Kundenfahrzeug ein Diagnosegerät angeschlossen. Dieses Gerät war über Bluetooth mit einem Auslesegerät verbunden, das einen Touchscreen hat. Dieses Gerät hielt der Techniker während der Fahrt in der Hand, um einen Fehler in der Fahrzeugtechnik zu ermitteln.

Das Oberlandesgericht Schleswig sieht keinen gravierenden Unterschied zu einem Mobiltelefon. Der neue § 23 Abs. 1a StVO wähle einen technikoffenen Ansatz. Jede relevante Ablenkung durch elektronische Geräte solle unterbunden werden. Der „Information“, wie von der Vorschrift gefordert, diene auch ein Auslesegerät. Der Fahrer muss 100,00 € zahlen und einen Punkt in Flensburg verbuchen. Einen quasi kostenlosen Tipp hat das Oberlandesgericht für den Mann übrigens auch noch. Er könne den Fehler ja auch im „nichtöffentlichen Verkehrsraum“ suchen. Dort gilt das Handyverbot nicht (Aktenzeichen II ORbs 15/23).

Cannabis vom Arzt – ohne Untersuchung

Ein Münchner Arzt hat in 539 Fällen Cannabis verordnet. Machen andere Ärzte auch. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Arzt keinen seiner Patienten vorher untersuchte oder auf anderem Weg zu einer medizinische Indikation kam. Außerdem zahlten alle Patienten in bar, selbst wenn sie gesetzlich krankenversichert waren.

Bei dieser Ausgangslage stufte das Landgericht München den Arzt als eine Art Drogendealer ein. Urteil: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Strafen über zwei Jahren können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil jetzt bestätigt. Der Arzt hatte schon in der 1. Instanz auf seine Approbation verzichtet. Aber auch diese Geste reichte nicht für eine Bewährungsstrafe (Aktenzeichen 1 StR 266/22).

Können Sie lesen und schreiben?

Als Zeugenbeistand (§ 68b StPO) kannst du immer was erleben. Bei zwei Vernehmungen bei der Polizei wurden meine Mandanten über ihre Rechte belehrt und dann folgendes gefragt:

Können Sie lesen und schreiben?

Frage und Antwort sollten tatsächlich so protokolliert werden. Begründung: „So stellen wir fest, ob der Zeuge vernehmungsfähig ist.“ Ich erlaubte mir den Hinweis, dass meine Mandanten – Personalausweise lagen auf dem Tisch – Deutsche sind, Schulabschlüsse haben und sich in Ausbildung befinden. Was den Polizeibeamten auch schon vorher bekannt war.

Wir haben zwar nicht die beleidigte Leberwurst gespielt. Aber die Antwort mit hinreichender Deutlichkeit verweigert. Es geht um die persönliche Ehre, mit der man es in Deutschland bekanntlich ernst meint. Womöglich ist die Sache mit der Ehre und den Persönlichkeitsrechten allgemein aber auch eine Art Einbahnstraße. Eine sehr ähnliche Frage hat jedenfalls einem weiteren Mandanten eine Verurteilung wegen Beleidigung eingebracht. Er hatte auf dem Flughafen bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land den muffeligen und eigenwilligen Bundespolizisten gefragt, ob dieser der deutschen Sprache mächtig sei. In dem Fall mussten wir uns bis zum Verfassungsgericht hochklagen, bevor die die Strafe vom Tisch war (1 BvR 2805/19).

Machtwort zum Maklerrecht

Der Bundesgerichtshof spricht ein Machtwort im Maklerrecht. Eine „Reservierungsgebühr“ für eine Immobilie ist unzulässig. Die Kunden eines Maklers erhalten ihre Resvervierungsgebühr von 4.200 Euro nun zurück. In den ersten Instanzen waren die Klagen noch erfolglos.

Die Kläger waren auf der Suche nach einem Haus. Mit einem Makler schlossen sie einen Vermittlungsvertrag. Ein Jahr später „reservierten“ sie bei dem Makler ein Grundstück für eine Gebühr von 4.200 Euro. Das Objekt erwarben sie dann aber nicht und verlangten die Gebühr zurück.

Zu Recht, sagt nun der Bundesgerichtshof. Der Grundgedanke des Maklerrechts sei, dass eine Provision nur bei erfolgreicher Vermittlung anfällt. Hiervon könne der Makler nicht über eine Reservierungsgebühr abweichen, auch wenn die Gebühr erst später vereinbart werde. Der Bundesgerichtshof weist auch darauf hin, dass der Kunde von einer Reservierungsgebühr auch keine greifbare Gegenleistung habe. Denn der Verkäufer könnte immer noch einen Rückzieher machen oder die Immobilie am Makler vorbei verkaufen (Aktenzeichen I ZR 113/22).

Pflichtverteidiger darf nicht aufgezwungen werden

Gerichte und Anwälte geraten sehr häufig in Konflikte, wenn es um Gerichtstermine geht. Gerichte müssen ihr Pensum abarbeiten, aber Strafrechtsanwälte, von denen sehr viele mehr als einen Mandanten haben, können sich nicht zweiteilen. Die Probleme lassen sich meist lösen, wenn man sachlich miteinander spricht. Allerdings greifen Gerichte immer öfter auf die Möglichkeit zurück, dem Angeklagten einfach einen (weiteren) Pflichtverteidiger beizuordnen. Soll der erste Anwalt dann halt einfach nicht kommen…

Hierbei passiert aber gar nicht so selten ein gravierender Fehler. Denn der Angeklagte muss angehört werden, bevor ihm ein Verteidiger beigeordnet wird. Und zwar so, dass ihm ausreichend Zeit bleibt, selbst einen Wunschverteidiger zu finden und zu benennen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Angeklagte bereits einen (Pflicht-)Verteidiger hat. So weist das Landgericht Landshut in einem aktuellen Beschluss kurz und knapp darauf hin, dass es sich bei der Anhörungspflicht um zwingendes Recht handelt – auch im Falle des weiteren Verteidigers. Vermutlich hat das alles das Verfahren nicht gerade vorangebracht.

Das Foto von einer Fototapete

Womit sich Gerichte beschäftigen müssen. Aus dieser Rubrik heute ein besonders netter Fall. Ein Hotelier wurde verklagt, weil er einige seiner Hotelzimmer mit einer Fototapete tapeziert hatte. Gerügt wurde aber nicht der Geschmack. Sondern der Umstand, dass Fotos von den Zimmern unter anderem in Hotelportalen auftauchten – und somit auch die Fototapete zu sehen war.

Der Hersteller der Fototapete sah darin eine Urheberrechtsverletzung, denn anschauen der Tapete sei in Ordnung, auf Fotos zeigen aber nicht. Außerdem werde auf den Fotos der Zimmer nicht der Name des Fotografen genannt. Also nicht des Fotografen der Zimmerfotos, sondern des Fotografen des Tapetenmotivs. Nun ja, das Landgericht Düsseldorf verneint einen Rechtsverstoß. Die Nutzung einer rechtmäßig gekauften Fototapete umfasse im Zweifel auch das Recht, diese Tapete auf Raumfotos zu zeigen (übliche Nutzung, siehe auch § 31 Abs. 5 UrhG). Der Preis für diese fast unausweichliche „Nutzung“ des Fotmotivs ist also normalerweise im Preis der Fototapete enthalten. Der Anwalt, der die Klage abwehrte, berichtet hier über die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf.

Das Landgericht Köln hat in Sachen Fototapete übrigens erst vor kurzem gegenteilig entschieden (Aktenzeichen 14 O 350/21). Ein bisschen Vorsicht bei Fotos oder Videos mit Fototapeten als Hintergrund kann also nicht schaden.

Keine Bewährung für Klimakleber

Das Amtsgericht Heilbronn hat drei Klimakleber wegen Straßenblockaden zu Haftstrafen verurteilt. So was gab es schon, allerdings wurden die Strafen bisher immer zur Bewährung ausgesetzt. Nicht so in diesem Fall. Die zwei Männer und eine Frau sollen ihre Strafen von fünf, vier und drei Monaten tatsächlich absitzen.

Die Staatsanwaltschaft lastete den Angeklagten vor allem die „Rückfallgeschwindigkeit“ an. Diese waren nämlich nach einer früheren Verurteilung direkt wieder in Aktion getreten. Hieraus ergebe sich, dass die Angeklagten „völlig unbelehrbar“ sind. Auch in der aktuellen Verhandlung kündigten die Angeklagten an, mit den Blockaden weiter machen zu wollen. Vor diesem Hintergrund wollte die Richterin eine günstige Sozialprognose nicht mehr sehen, die für eine Bewährung erforderlich ist.

Die Angeklagten können gegen die Urteile Rechtsmittel einlegen. Weitere Einzelheiten berichtet der SWR.

Polizist muss mit TikTok aufhören

Ein Berliner Polizist darf nicht mehr auf TikTok und Youtube aus seinem Berufsalltag als Polizist berichten. Als „Officer Denny“ trat der Mann vor der Kamera als Polizist auf, teilweise in Dienstkleidung. Unter anderem interviewte er Arafat Abou-Chaker am Rande des Bushido-Prozesses und organisierte Online-Fragerunden zu Polizeithemen.

Der Dienstherr untersagte dem Polizisten die Auftritte in den sozialen Medien. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch jetzt das Oberverwaltungsgericht bestätigen diese Entscheidung in Eilverfahren. Die Videos würden dienstliche Interessen beeinträchtigen. Hiergegen hatte der Polizist eingewandt, er er werbe um Verständnis für die Polizei und entkräfte die Argumente von Polizeikritikern. Er leiste also Öffentlichkeitsarbeit für die Polizei.

Spielt keine Rolle, meinen die Gerichte. Es sei Sache des Polizeipräsidenten, die „dienstlichen Interessen“ der Polizei zu wahren. In diesem Rahmen dürfe der Vorgesetzte entscheiden, welche Öffentlichkeitsarbeiter er für geeignet hält und welche nicht (Aktenzeichen OVG 4 S 4/23).

Gericht: „Aperol Spritz“ ist keine Erfrischung

Rechtsstreite um Flugverspätungen gibt es en masse. Im Rahmen einer Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Hannover wurde jetzt geklärt, für welche „Erfrischungen“ die Fluggsesellschaft bei unplanmäßigen, langen Wartezeiten zahlen muss. „Aperol Spritz“ gehört nicht dazu.

Da die Fluggesellschaft für die in London gestrandeten Passagiere keinen eigenen Service anbot, durften diese sich auf Kosten der Airline „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ kaufen. So sieht es die Fluggastrechteverordnung vor. Das Amtsgericht Hannover legt den Begriff „Erfrischung“ allerdings seeeeeehr eng aus. Alkohol sei schon deshalb nicht erfrischend, weil seine Wirkung „im Regelfall gegenteilig“ sein dürfte. Alkoholfreies Bier, so das Gericht, könne jedoch eine Erfrischung sein. Aperol Spritz aber eben nicht.

Bei Wodka pur wäre die Argumentation des Gerichts vielleicht etwas nachvollziehbarer. Aber dem Kläger wird es vermutlich leicht fallen, auf die umgerechnet 18 Euro zu verzichten, die er für die beiden Aperol Spritz investierte. Seine sonstige Klage, unter anderem auf die Verspätungspauschalen, war erfolgreich (Aktenzeichen 513 C 8538/22).

Kein „Feuerteufel“

Ein 19-Jähriger ist vom Amtsgericht Kassel wegen dreifacher Brandstiftung verurteilt worden. Das Besondere an dem Fall: Der junge Mann ist in der Jugendfeuerwehr. Die Brände legte er nach eigenen Angaben, um sich anschließend an den Löscharbeiten beteiligen zu können.

Der Angeklagte gab zu, im Oktober und November letzten Jahres Feuer in einer Schutzhütte und einer Buchhandlung gelegt zu haben. Außerdem zündete er einen Stapel Baumstämme an. Er habe nach sich nach einem Umzug gesorgt, in der neuen Feuerwehrgruppe den Anschluss zu verpassen. Er habe seine „Teamfähigkeit“ beweisen wollen. Vor den Taten habe er Alkohol getrunken.

Das Gericht hielt ihm zu Gute, dass er die Gefährdung von Menschen bewusst vermieden hat. Das Gericht sah auch seine eher vorbildliche Karriere bei der Feuerwehr seines früheren Wohnorts. Ein „Feuerteufel“ sei der junge Mann jedenfalls nicht. Insgesamt hatte er wirklich Glück. Das Gericht verzichtete auf eine Jugendstrafe, behielt sich aber entsprechend § 27 JGG die Möglichkeit vor, im Falle erneuter Straftaten noch eine Jugendstrafe zu verhängen.

Damit blieb das Gericht unter dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft, die ein direkte Bewährungsstrafe von einem Jahr gefordert hatte. Auch der Verteidiger des 19-Jährigen hatte darauf plädiert. Da fiel es dem Angeklagten natürlich leicht, schon mal direkt auf eine Berufung zu verzichten.

Geld weg, Lamborghini weg

Falls ihr euch nach einem Gebrauchtwagen umschaut, seid beim Kauf bitte etwas vorsichtig. Gerade bei Schnäppchenpreisen. Das gilt nicht nur, wenn ihr euch für einen Supersportwagen wie einen Lamborghini interessiert. Auf dieses Geschoss muss ein Mann, der für einen Lambo 130.000 Euro bezahlte, künftig verzichten – obwohl es für das Auto ordnungsgemäße Papiere gab.

Der Mann hatte sich auf eine Online-Annonce für einen Lamborghini gemeldet. Es meldeten sich Herren, die das Auto für einen in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen wollten. Auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden kam es zu einer Besichtigung. Den Wagen wollten die Männer einige Tage später übergeben, weil das Fahrzeug angeblich vorher noch für eine Hochzeitsfahrt gebraucht wurde. Die Übergabe sollte dann auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen erfolgen.

Der Kaufvertrag wurde in Essen um ein Uhr nachts unterschrieben. Und zwar in einer Burgerbraterei. Ursprünglich war der Termin schon um 23 Uhr. Die Männer behaupteten aber, sie seien in eine Polizeikontrolle geraten. Das ist wirklich geschickt. Der Umstand, dass die Polizei sie weiterfahren ließ, legitimiert natürlich. Der Käufer bemerkte in der Tat einige Auffälligkeiten. So waren Namen und Adresse des Verkäufers im Kaufvertrag und der Zulassungsbescheinigung nicht ganz deckungsgleich. Der Käufer ließ sich auch lediglich eine Kopie des Ausweises des Eigentümers zeigen, und auch nur die Vorderseite.

Wie nicht anders zu erwarten, kriegte der Käufer bei der Ummeldung des Fahrzeugs juristische Probleme. Die Zulassungsstelle kam nämlich darauf, dass der Wagen in Spanien unterschlagen worden war. Der Eigentümer hatte das Fahrzeug einer Agentur überlassen, die es weiter vermietete. Nach der Mietzeit war das Auto – angeblich – verschwunden.

Zahlreiche rote Flaggen also, auf die das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil hinweist. Der Käufer habe es überdies unterlassen, sich eine Vollmacht für die „Verkäufer“ vorlegen zu lassen. Da half es ihm insgesamt auch nicht mehr, dass der Wagen vor dem Verkauf ordnungsgemäß in Deutschland angemeldet wurde. Es lag also eine ordnungsgemäße Zulassungsbescheinigung vor. Aber auch auf dieses Papier könne man sich bei solchen Gesamtumständen nicht verlassen, so die Richter. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Wagen erst wenige Tage vor dem Verkauf erstmals in Deutschland angemeldet wurde. Der Käufer muss das Auto nun an den Eigentümer in Spanien herausgeben. Sein eigener Lamborghini ist auch weg. Diesen hatte er den beiden Herren für 60.000 Euro in Zahlung gegeben und die restlichen 70.000 Euro in bar bezahlt (Aktenzeichen 9 U 52/22).