Gericht weist KI-Schriftsatz zurück

Das Bundesarbeitsgericht hat für den blinden Glauben an künstliche Intelligenz die prozessuale Höchststrafe verhängt. Wer als Anwalt seinen Schriftsatz von einem Sprachmodell entwerfen lässt und das falsche Ergebnis (offensichtlich) ungelesen und unbearbeitet ans Gericht weiterleitet, verliert nicht erst in der Sache. Er scheitert schon an der Eingangstür.

Vor dem Zweiten Senat in Erfurt landete eine Nichtzulassungsbeschwerde, der man laut dem Gericht ihre digitale Herkunft sofort ansah. Der Schriftsatz kam ohne Kanzleibriefkopf, war dafür aber fast durchgehend fett und unterstrichen formatiert. Inhaltlich stützte sich die Argumentation auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die in der realen Welt schlicht nicht existieren. Die Software hatte Aktenzeichen, Daten und Leitsätze erfunden.

Während Instanzgerichte wie das Amtsgericht Köln oder das Landgericht Frankfurt in ähnlichen Fällen es noch bei Mahnungen auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht beließen, verwarfen die Erfurter Richter die Beschwerde gleich als unzulässig.

Die Begründung des Gerichts setzt bei der Postulationsfähigkeit an (§ 11 Abs. 4 ArbGG). Der Anwaltszwang vor den obersten Bundesgerichten soll sicherstellen, dass ein Volljurist den Streitstoff eigenständig durchdringt, rechtlich prüft und verantwortet. Fungiert der Anwalt dagegen nur als Durchlauferhitzer für ungeprüfte KI-Texte, wird er laut dem Beschluss seiner gesetzlichen Filterfunktion nicht gerecht. Er hat dem Schriftsatz nicht das erforderliche „eigene geistige Gepräge“ gegeben. Rechtlich gesehen liegt damit gar kein wirksamer Anwaltsschriftsatz vor – zumindest nach Auffassung des Senats.

Interessant wird es, wenn sich Gerichte auch in weniger eindeutigen Fällen „KI“ rufen und die Arbeit des Anwalts anzweifeln. Es soll ja auch schlechte Anwälte geben. Richtig spannend wird es, wenn auch Staatsanwälte und Richter überführt werden, dass sie KI-Ergebnisse ungeprüft übernommen und deswegen schlicht falsch entschieden haben.

Aktenzeichen 2 AZN 339 /26

Bitte schützt mich vor der Lehrerin, die ich angespuckt habe

Ein Neunjähriger rastet im Unterricht aus. Er schlägt, tritt und spuckt seine Lehrerin an. Vertreten durch seine Eltern klagt er vor Gericht nun darauf, vor seiner Lehrerin geschützt zu werden.

Der Grundschüler aus Monheim hatte Mitschüler bedroht, mit Gegenständen geworfen und um sich geschlagen. Seine Lehrerin griff er an, beleidigte und bespuckte sie. Die Lehrerin hielt ihn an den Armen fest und brachte ihn mit einer Kollegin auf den Flur. Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht verlangte der Junge nun, dass er vor den vermeintlichen Übergriffen der Lehrkraft geschützt wird.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat abgelehnt. Schüler haben zwar Anspruch auf gewaltfreien Unterricht. Körperliche Züchtigung ist verboten. Wer aber als Lehrer, so das Gericht, einen laufenden Angriff stoppt, züchtigt nicht. Er verteidigt sich.

Notwehr und Nothilfe nach § 32 Strafgesetzbuch gelten nach dem Beschluss auch im Klassenzimmer. Die Aufsichtspflicht verpflichtete die Lehrerin sogar, die anderen Kinder vor dem gewalttätigen Kind zu schützen. Sie muss bei ihren Maßnahmen nur das mildeste geeignete Mittel wählen und Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes berücksichtigen. Dass diese Grenzen nicht überschritten wurden, daran hatte das Verwaltungsgericht keinen Zweifel.

Der Schüler kann Beschwerde einlegen.

Aktenzeichen 18 L 2932/26

Diagnose: Geltungsdrang. Therapie: Busfahren

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Kampf für Recht und Ordnung auf unseren Straßen eine neue Diagnose im Angebot: übersteigerter Geltungsdrang. Die Therapie heißt Busfahren.

Ein 23-Jähriger hatte sich ein Auto gemietet und via Soundsystem die Koblenzer Innenstand beschallt. Er gab auf kurzen Strecken Vollgas, ließ die Musik dröhnen, war einmal zu schnell und bei Kontrollen uneinsichtig.

Man könnte das Ganze halbstark nennen und dem Betroffenen ein schönes Bußgeld und Punkte in Flensburg gönnen, das Straßenverkehrsamt ordnete aber gleich mal eine MPU an, den berühmten Idiotentest. Der Betroffene brachte kein Gutachten, also war der Führerschein weg. Sein Eilantrag gegen das dauerhafte Fahrverbot scheiterte. Wer seinen Geltungsdrang über das Recht stelle, habe ein „charakterliches Defizit“, so das Gericht.

Das Gutachten einfach zu schwänzen war dumm. Trotzdem: Auch für wiederholte Verstöße ohne schwerwiegende Gefährdung Dritter gibt es eigentlich Bußgelder und die Punkte in Flensburg. Der Idiotentest folgt bei entsprechendem Punktestand. 2020 hielt dasselbe Gericht eine sofortige MPU interessanterweise noch für rechtswidrig, und zwar bei einem Fahrer, der zweimal zu schnell gefahren war, riskant überholt hatte und leicht alkoholisiert war. Jetzt genügt also schon Lärm. Die ohnehin restriktiven Füherscheinstellen werden sich über die Blaupause freuen.

Aktenzeichen 4 L 948/26.KO

Hose aufhängen kostet 150.000 Euro

Wer keine private Haftpflichtversicherung hat, sollte diesen Fall kennen. Und dann schnell eine abschließen.

Ein Hotelgast in Düsseldorf hängte seinen Kleiderbügel an den Sprinklerkopf an der Zimmerdecke, obwohl es einen Schrank gab. Der Sprinkler riss ab und löste aus, mehrere tausend Liter Wasser liefen ins Gebäude. Die Gebäudeversicherung des Hotels verlangt vom Hotelgast nun Ersatz. Es geht um 150.000 Euro.

Das Landgericht Düsseldorf sah nur leichte Fahrlässigkeit auf Seiten des Hotelgasts. Der Sprinkler ähnele durchaus einem Haken, Schutzkappen und Warnschilder hätten gefehlt. Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Gebäudeversicherer den Verursacher nicht in die Haftung nehmen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht dagegen grobe Fahrlässigkeit. Ein Sprinklerkopf sei erkennbar empfindlich und gerade kein Kleiderhaken. Wer etwas zweckentfremde, von dem er nicht einmal wisse, wozu es dient, handele besonders sorglos.

So wahnsinnig überzeugend klingt das nicht. Grob fahrlässig handelt, wer missachtet, was jedem vernünftigen Menschen an sich einleuchten muss. Dem als vorige Instanz Landgericht hat es nicht schon mal nicht eingeleuchtet. Wer halt nun mal nicht weiß, was das Teil an der Decke ist und das Konstrukt deswegen nicht richtig einordnet, kann den immensen Wasserschaden gerade nicht vorhersehen. Dazu kommt noch, dass sich das Hotel wie gesagt die üblichen Schutzkappen und auch Hinweisschilder gespart hat.

Mit einer privaten Haftpflichtversicherung hätte der Hotelgast weniger Sorgen. Die Versicherung muss nämlich auch bei grober Fahrlässigkeit einspringen – so steht es im Versicherungsvertragsgesetz.

Aktenzeichen 10 U 8/26

Die Polizei ermittelt – in fünf Wochen

Beweismittel lagern bei der Polizei normalerweise in der Asservatenkammer. Dieses hier nimmt bis auf Weiteres am Straßenverkehr teil.

Am Morgen des 30. September soll es einen kleinen Unfall gegeben haben. Der möglicherweise Schuldige – männlich, aber ansonsten unbekanntg – soll weggefahren sein, ohne zu warten. Über das Kennzeichen kommt die Polizei zur Halterin des Fahrzeugs, meiner Mandantin. Sie soll den Fahrer benennen und einen Termin für die natürlich fällige Fahrzeugbesichtigung vereinbaren.

Meine Mandantin war zur fraglichen Zeit bei der Arbeit. Das Auto nutzen mehrere Personen. Wer gefahren ist, weiß sie nicht. Das habe ich der Polizei mitgeteilt. Außerdem, dass an dem Wagen nach gründlicher Prüfung kein Unfallschaden erkennbar ist. Aber natürlich sei meine Mandantin bereit, das Auto vorzuführen.

Die Antwort kam noch am selben Tag. Das Auto soll am 5. November besichtigt werden, und zwar auf der Polizeiwache. Bis dahin wären seit dem angeblichen Unfall also mehr als fünf Wochen vergangen. In dieser Zeit wird das Auto weiter ganz normal genutzt, jedenfalls hat die Polizei das nicht untersagt.

Hoffen wir also alle, dass es bis dahin nicht noch zu einem anderen Blechschaden kommt.

Die Blockflöten sind wieder da

„Meine Meinung ändert sich natürlich nicht. Aber ich bin überzeugter Demokrat, und als Demokrat weiß man, dass man Kompromisse eingehen muss.“ So erklärt Berlins SPD-Chef Steffen Krach, warum er für eine Regierungsbeteiligung Enteignungen mitträgt, die er bisher abgelehnt hat. Ehrlicher hat selten jemand beschrieben, wie leicht sich grundlegende Überzeugungen an der Garderobe abgeben lassen.

Am Samstag haben Linke, Grüne und SPD ihre Sondierungen abgeschlossen. Das Papier heißt „Mehr gemeinsam, mehr Berlin“. Elif Eralp wäre dann die erste Regierende Bürgermeisterin der Linken – der Nachfolgepartei jener SED, deren Regime die Mauer baute und den Schießbefehl durchsetzte.

Programmatisches Kernstück der Einigung ist – wenig überraschend – die Vergesellschaftung als Mittel der Politik. Zuerst soll es private Wohnungskonzerne treffen. Rund 160.000 Wohnungen wären betroffen. Rechtliche Grundlage soll Artikel 15 des Grundgesetzes sein – angewendet wurde er in der Bundesrepublik so noch nie.

Die Entschädigung wird bei 16 Milliarden Euro für alle Wohnungen gedeckelt, „soweit die fiskalische Tragfähigkeit gewährleistet wird“. In einer Stadt mit Milliardenloch! Dumm nur, Artikel 15 des Grundgesetzes verweist für die Entschädigung auf Artikel 14. Danach bestimmen im Zweifel Gerichte die Höhe der Entschädigung durch eine Abwägung, nicht nicht der klamme Finanzsenator per Kassensturz.

Die Pointe: Wer heute baut, soll laut Krach „willkommen“ sein und nicht vergesellschaftet werden. Jeder Investor mit etwas Resthirn – und solche Kapitalisten soll es geben – fragt sich, welcher Stichtag wohl in zehn Jahren gilt und ob es ein Leben außerhalb Berlins gibt.

Dabei hat die Stadt doch schmerzhafte Erfahrung mit staatlicher Regulierungswut. Den Mietendeckel hat das Bundesverfassungsgericht 2021 für nichtig erklärt. Die Rechnung landete bei den Mietern, die schön nachzahlen durften. Und, ach ja, letztlich vermag auch niemand zu erklären, wie der Eigentumswechsel an Wohnrum zu mehr Wohnraum führen soll.

Das sechste Kapitel in dem Papier heißt „Willkommensstadt“. Man will aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten für die Legalisierung von Menschen, die unter Verstoß gegen das geltende Aufenthaltsrecht ins Land gekommen sind, „voll ausschöpfen“. Und man will sich dann auch gleich für aktives und passives Wahlrecht auf kommunaler und Landesebene für alle nach fünf Jahren Aufenthalt einsetzen – „im Rahmen unserer Kompetenzen“.

Diese Kompetenzen gibt es allerdings nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: Das Volk, von dem die Staatsgewalt ausgeht, sind die Deutschen. Selbst für EU-Bürger musste man eigens das Grundgesetz ändern, und auch das ging nur für Kommunalwahlen.

Im selben Papier kündigt diese Rosige-Zukunfts- und Einwanderungsförderungskoaltion dann witzigerweise eine Bundesratsinitiative für ein AfD-Verbotsverfahren an. Wer wählen darf, soll also nach Möglichkeit auf die der linken Seite geneigteste Klientel erweitert werden. Wen man wählen darf, aber lieber eingeschränkt. Mir fällt es schwer, da keinen unseligen Zusammenhang zu sehen.

Die Linke legt in Berlin also ordentlich vor, was ja nicht anders zu erwarten ist. Schlimmer sind aber die neuen Blockflöten an ihrer Seite, die sich für ein bisschen Macht billig verkaufen. Auch wenn man derzeit sonst nicht unbedingt viel auf Friedrich Merz geben kann, seine heute ausgesprochene deutliche Warnung vor den neuen Berliner Verhältnissen traf den Kern der Sache.

Gratismut am Apothekentresen

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker. In Bielefeld gibt es seit dieser Woche einen Nachsatz: Wer AfD wählt, fragt bitte woanders.

Die Inhaberin einer Bielefelder Apotheke hat ihren Betrieb bei der Initiative „Wirtschaft widerspricht“ eingetragen. Per Video wandte sie sich an alle, die die AfD wählen oder mit ihr sympathisieren. Sie sollten ihre Apotheke, ihr Team und ihr Umfeld meiden. Mit diesen Leuten wolle sie kein Geld verdienen, sie könnten zur Konkurrenz gehen.

Die Reaktion folgte schnell. Die Google-Bewertung der Apotheke fiel innerhalb kürzester Zeit von 4,7 auf drei Sterne. Die Apothekerin selbst wird – so heißt es – im Netz beleidigt und bedroht, der Staatsschutz ermittelt.

Dann kam das zweite Video. Natürlich werde jeder bedient, mit Medikamenten und demselben Service. Man möge diese Kunden nur eben nicht. Statt den geordneten Rückzug anzutreten, sprach die Apothekerin aber von „Vollpfosten“, gemeint waren auch hier AfD-Wähler.

Der formale Rückzieher klang also wenig überzeugend, im Kern dürfte er einen rechtlichen Grund haben. Nur Apotheken dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel abgeben – und daran verdienen. Im Gegenzug müssen Apotheker liefern. Wer ein ärztliches Rezept vorlegt, bekommt sein Medikament in angemessener Zeit, so steht es in § 17 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung. Das ist ein sogenannter Kontrahierungszwang, also die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags.

Es gibt Präzedenzfälle, und die Gerichte sind streng. Ein Berliner Apotheker verweigerte beispielsweise aus Gewissensgründen die „Pille danach“. Das Berufsobergericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ließ das nicht gelten. Wer eine öffentliche Apotheke führt, muss umfassend versorgen.

Dazu kommt die Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Nach deren § 1 Abs. 3 müssen Apotheker die Würde ihrer Kunden achten, ausdrücklich unabhängig von deren politischer Überzeugung. Die politische Überzeugung ist im Text ausdrücklich erwähnt, neben Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft und Religion.

Bei einem Verstoß läge eine Rüge durch den Kammervorstand nach § 58e des Heilberufsgesetzes NRW nahe, daneben eine Strafzahlung von bis zu 10.000 Euro. Ob die Kammer den Fall prüft oder prüfen wird, ist bisher nicht bekannt.

In Bielefeld bekam die Apothekerin für ihren Gratismut Zuspruch, die örtliche SPD erklärte ihre Solidarität. Das Google-Profil der Apotheke ist nicht mehr aufrufbar.

Banken: Standard-Ausrede am Ende

Für rund 700 Euro hat eine polnische Bank einen Prozess am Europäischen Gerichtshof provoziert – damit hat sie der gesamten Branche ein teures Eigentor geschossen. Andererseits ist das Ganze eine gute Nachricht für Verbraucher.

Eine Kundin in Polen wollte im Internet einen Artikel verkaufen, klickte auf den gefälschten Link eines vermeintlichen Käufers und gab ihre Zugangsdaten ein. Das Geld war weg, die Bank verweigerte die Erstattung. Die Begründung war jener Textbaustein, der in den Beschwerdeabteilungen europäischer Geldhäuser seit Jahren im Dauereinsatz ist: Die Kundin habe „grob fahrlässig“ gehandelt.

Bisher wirkte dies Satz wie ein juristischer Türsteher. Die Bank behielt das Geld ein, und der Kunde stand vor der Wahl, den Verlust abzuschreiben oder gegen ein mächtiges Kreditinstitut zu klagen. Sogar der Bundesgerichtshof billigte diese Praxis bislang. Demnach durften deutsche Banken den Erstattungsanspruch des Kunden sofort mit einem eigenen Schadensersatzanspruch wegen grober Fahrlässigkeit verrechnen und die Zahlung verweigern. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband gaben viele Betroffene an diesem Punkt entnervt auf, welche Überraschung.

Damit ist es nun vorbei. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil von gestern klargestellt, dass die Zahlungsdiensterichtlinie dieses Vorgehen nicht deckt. Für unautorisierte Abbuchungen gilt ab sofort das Prinzip: erst zahlen, dann streiten.

Meldet ein Kunde einen Phishing-Schaden, muss die Bank den Betrag bis zum Ende des nächsten Geschäftstags wieder gutschreiben – selbst wenn der Kunde tatsächlich alle Vorsichtsmaßnahmen in den Wind geschlagen hat. Will das Institut das Geld zurückhaben, muss es im zweiten Schritt selbst aktiv werden, den Kunden notfalls verklagen und ihm die grobe Fahrlässigkeit vor Gericht nachweisen.

Lediglich eine Ausnahme lässt das Gericht für eine sofortige Zahlungsverweigerung zu: den begründeten Verdacht, dass der Kunde selbst in betrügerischer Absicht handelt. Diesen Verdacht muss die Bank dann allerdings schriftlich einer nationalen Behörde melden. Als unverbindliches Druckmittel im Briefwechsel fällt das Betrugsargument damit aus.

Aufatmen sollten Betroffene nicht zu früh. Die Rechtsabteilungen werden ihre Verteidigungslinie schlicht um einige Meter nach vorn verlegen. Denn das Urteil gilt nur für Zahlungen, die der Kunde nicht selbst autorisiert hat. Wer sich am Telefon von falschen Bankmitarbeitern überreden lässt, eine Überweisung in der eigenen Banking-App per Push-TAN freizugeben, hat die Zahlung nach Ansicht vieler Banken selbst „autorisiert“.

Der Streit verlagert sich künftig also von der Schuldfrage auf die Definition des Wortes „Autorisierung“. Der alte Textbaustein hat ausgedient – am neuen wird sicher schon gearbeitet.

Aktenzeichen C-70/25

Gebete hinter dem Müllcontainer?

Hinter dem Müllcontainer, im Gebüsch, auf dem Klo. Dort beten nach Darstellung der Gesellschaft für Freiheitsrechte muslimische Schüler am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jetzt entschieden: Daran ändert sich vorerst nichts.

Mehr als 600 Schüler aus 47 Nationen lernen an der Schule. Ihre Schulordnung untersagt „die demonstrative Ausübung von religiösen Riten und extrem politischen Handlungen im Interesse des Schulfriedens“. Die GFF klagte dagegen, weil sie es nach dem Berliner Landesrecht als Verband machen kann. Ihr Argument: Die Regel klingt neutral, trifft aber praktisch nur Muslime. Deren Pflichtgebet sei fünfmal täglich an feste Zeiten gebunden und durch die Körperhaltung zwangsläufig sichtbar. Die Schulleitung bestreitet die Geschichte vom heimlichen Beten.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts gibt dem Verein sogar ein Stück weit recht. Die Schulordnung benachteilige muslimische Schüler „in besonderer Weise“. Gerechtfertigt sei das trotzdem, weil der Schulfrieden im konkreten Fall schwerer wiege.

An der Schule, so das Gericht, gebe es seit Langem ernsthafte religiöse Konflikte. Mitschülern seien religiöse Verhaltensweisen aufgezwungen worden. Es habe Konvertierungsversuche gegeben. Schülerinnen ohne Kopftuch seien beschimpft worden. Der Schulleiter berichtete zudem von Druck beim Fasten und bei der Kleidung.

Neu ist der Streit nicht. Schon 2011 klagte sich ein Schüler derselben Schule bis zum Bundesverwaltungsgericht durch, weil er sein Mittagsgebet verrichten wollte. Die Leipziger Richter stellten damals klar: Grundsätzlich darf ein Schüler in der Pause beten. Das gilt aber nicht, wo der Schulfrieden bereits konkret gefährdet ist. Genau diesen Maßstab legt das Verwaltungsgericht jetzt an. Der Umweg über das Antidiskriminierungsgesetz hat daran nichts geändert.

Auch ein eigener Gebetsraum ist keine Lösung, so das Gericht. Dafür fehlten der Schule Räume und Aufsichtspersonal. Außerdem würden sich die Konflikte dorthin verlagern, hieß es in der mündlichen Begründung.

Interessant an der Entscheidung ist vor allem: Das Gericht stuft die Regelung als diskriminierend ein, lässt sie aber trotzdem bestehen. Man kann das als Kollektivhaftung kritisieren. Wer still betet und niemanden bedrängt, zahlt für die, die Mitschülerinnen wegen eines fehlenden Kopftuchs beschimpfen und andere ihre Religion aufzwingen wollen. Gezielte Maßnahmen wären da natürlich besser. Aber es fehlt eben an den Möglichkeiten, diese auch durchzusetzen.

Im Zweifel überwiegt also das Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Religiionsfreiheit ist demnach nicht das Maß aller Dinge. Sicher eine Klarstellung, auf die es noch öfter ankommen wird.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat schon Rechtsmittel angekündigt.

Aktenzeichen VG 3 K 710/25

Persönlichkeitsspaltung per Gerichtsbeschluss

Katherina Reiche muss sich ab sofort aufteilen. Die CDU-Politikerin Reiche darf über die Linke sagen, was sie denkt. Die Privatfrau Reiche auch. Nur die Bundeswirtschaftsministerin Reiche hat Sendepause. Zumindest auf Instagram. So will es das Bundesverfassungsgericht – in einer Eilentscheidung!

Die Vorgeschichte: Die Linke gewinnt im September die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus. Kurz darauf steht Reiche auf einer Konferenz am Rednerpult. Den Namen der Partei nennt sie am Anfang bei den schwersten Vorwürfen nicht, später erwähnt sie aber die Linken. Reiche warnt vor einer Partei, die Enteignungen ins Programm schreibt, Antisemitismus offen lebt, den Juden in Berlin Angst macht und die organisierte Kriminalität fröhlich auf Wahlpartys begrüßt. Das sei Gift für den Investitionsstandort Deutschland. Am 24. September schneidet das Ministerium daraus ein Reel und stellt es auf seinen offiziellen Instagram-Kanal.

Die Linke verlangt per Anwalt die Löschung. Reiche lässt die Frist verstreichen. Also geht es nach Karlsruhe. Mit einer Organklage, das ist das Verfahren, in dem Verfassungsorgane und Parteien über ihre Rechte streiten. Dazu ein Eilantrag.

Der Zweite Senat des Verfassungsgericht, der bis heute keine Zeit hatte, sich zu der Frage zu positionieren, ob das BSW vielleicht doch die Fünfprozenthürde geknackt hat und eigentlich im Bundestag sitzen müsste, gibt der Linken nun recht. Ob Reiche tatsächlich gegen das Neutralitätsgebot verstoßen hat, lässt das Gericht aber offen. Es stellt nur auf die drohenden Vor- und Nachteile ab.

Ergebnis: Bleibt das Video stehen, drohe der Linken durch die Verbreitung der „schwerwiegenden“ negativen Zuschreibungen ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil im politischen Wettbewerb. Gerade jetzt, wo in Berlin über eine Regierung verhandelt wird. Mögliche Koalitionspartner könnten abgeschreckt werden. Reiche dagegen verliere wenig. Sie könne sich als Parteipolitikerin oder Privatperson weiter äußern. Und selbst als Ministerin dürfe sie vor Gefahren für den Standort warnen. Nur eben sachlich. Und ohne die beanstandeten Vorwürfe.

Interessant ist ein Satz, den man leicht überliest. Das Gericht räumt ein, Reiches Interesse wiege im Grunde nicht wesentlich weniger als das der Linken. Also praktisch Gleichstand. Den Ausschlag gibt dann der Hinweis, sie könne ja anders und anderswo reden, aber halt nicht als Ministerin.

Die Linie ist nicht neu. Horst Seehofer musste 2018 ein Interview von der Seite des Innenministeriums nehmen. Angela Merkel kassierte 2022 eine Rüge für ihre Äußerungen zur Thüringer Ministerpräsidentenwahl. Geklagt hatte beide Male die AfD. Die Linke profitiert nun von einer Rechtsprechung, die ausgerechnet die AfD erstritten hat.

Aktenzeichen 2 BvE 5/26

Kinderehen: An sich verboten, trotzdem anerkannt

Elf Jahre alt, verheiratet. So steht es in einer Tabelle des Stuttgarter Innenministeriums. Darunter folgen Zwölf-, Dreizehn- und Vierzehnjährige. Insgesamt listet die Tabelle 358 Fälle.

Die Zahlen stammen aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD. Das Regierungspräsidium Tübingen hat laut dem Ergebnis seit 2012 genau 358 Ehen mit Minderjährigen erfasst. Gerichtlich aufgehoben wurden stolze acht. Die übrigen 350 Fälle gelten als „sonstige Erledigungen“. Ein Verfahren läuft derzeit nicht. Ein Phänomen von gestern ist das Ganze offensichtlich nicht. 2025 kamen 37 Fälle hinzu, 2026 sind es bisher 22.

In den sozialen Medien ist von Staatsversagen die Rede. Andere halten dagegen. Die meisten Betroffenen seien 17 und schlicht volljährig geworden, bevor ein Gericht entscheiden konnte. Beides trifft nicht den Kern.

Seit 2017 darf in Deutschland niemand vor dem 18. Geburtstag heiraten. Eine im Ausland geschlossene Ehe mit einer 16- oder 17-Jährigen ist hier trotzdem zunächst gültig. Unwirksam ist sie nur, wenn ein Partner bei der Hochzeit jünger als 16 war. Das betrifft rund 30 Fälle. In allen anderen Fällen muss die Behörde nach § 1316 BGB die Aufhebung beantragen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Betroffene inzwischen volljährig ist und erklärt hat, an der Ehe festhalten zu wollen.

Das Ministerium begründet die geringe Zahl der Anträge auf Aufhebung anders. Wegen „zwischenzeitlicher Volljährigkeit und somit eingetretener Heilung“ seien sie nur selten nötig gewesen. Das Gesetz sieht eine solche Heilung durch bloßen Zeitablauf aber gar nicht vor. Entscheidend ist der erklärte Wille der jungen Frau. Ob er in den rund 320 Fällen mit 16- und 17-Jährigen jeweils positiv festgestellt wurde, und zwar ohne den Ehemann oder die Schwiegermutter als Dolmetscher im Raum, das lässt sich der Antwort nicht entnehmen.

Offen bleibt auch eine strafrechtliche Frage. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland strafbar – unabhängig von einer Heirat. Ob in den Fällen mit sehr jungen Mädchen ermittelt wurde, nachdem diese Ehen ja offensichtlich registiert wurden, geht aus der Antwort nicht hervor.

Das alles belegt keine bewusste Duldung durch die Behörden. Das Amt erfährt von solchen Ehen sicher oft spät, und nicht jede 17-jährige Ehefrau ist ein Opfer. Ein Grundproblem bleibt dennoch: Deutschland hat die Kinderehe 2017 geächtet, akzeptiert sie in der Praxis aber anscheinend zumindest vorläufig weiter, solange die Ehe im Ausland geschlossen wurde.

Gut möglich, dass es weniger „Erledigung“ gibt – und mehr Handlungsbedarf.

Triebtäter mit Akku

Er ist 1,20 Meter groß, rot-golden lackiert, trägt Schnurrbart und wohnt seit dem Wochenende in der Asservatenkammer der Kölner Polizei. Auf den Kölner Ringen haben Beamte erstmals einen humanoiden Roboter wegen eines Sexualdelikts aus dem Verkehr gezogen.

Vor einem Schnellrestaurant hatte sich der Roboter einer 16-Jährigen von hinten genähert, ihr ans Gesäß gefasst und eindeutige Stoßbewegungen gemacht. Das 16-jährige Herrchen und sein 19-jähriger Begleiter filmten streamten die Szene. Wenig später zogen Polizisten den mechanischen Verdächtigen aus dem Kofferraum eines VW. Die Beschuldigten verteidigen sich mit dem Hinweis, der Roboter sei nur einer anderen Person ausgewichen.

So wahnsinnig große Rechtslücken tun sich hier eigentlich nicht auf, auch wenn man die Diensteifrigkeit unserer aktuellen Justizministerin spätestens seit ihrer Reaktion die Causa Ulmen nicht unterschätzen sollte. Auch im Jogginghosen-Milieu ist ein Roboter vor dem Gesetz nichts anderes als ein zu lang geratener Regenschirm oder ein Besenstiel. Sie ist ein Werkzeug. Vor dem Kadi landet auch künftig immer derjenige, der den Joystick bedient.

Genau hier hakt die Ausrede mit dem „Autopiloten“. Fahrlässige sexuelle Belästigung kennt das Gesetz zwar nicht. Doch wer weiß, welche anzüglichen Tänzchen sein elektronischer Gehilfe beherrscht, und ihn trotzdem ins Nachtleben schickt, nimmt Pannen billigend in Kauf. Das reicht dann auch für den Vorsatz. Und wer das Ganze wie ein Sportreporter live kommentiert, liefert der Staatsanwaltschaft das Gegenteil einer Entlastung. Ein moderierter Livestream ist für die Verteidigung ungefähr so hilfreich wie ein Geständnis mit Unterschrift.

Zwar verlangt § 184i StGB (sexuelle Belästigung) eine „körperliche Berührung“. Doch damit muss kein direkter Hautkontakt verbunden sein, hat der Bundesgerichtshof schon entschieden. Ob am Ende fünf Finger zupacken oder ein chinesischer Servomotor mit Gummikappe, ist dem Gesetz herzlich egal.
Die Polizei ermittelt zudem wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und bloßstellender Bildaufnahmen (§ 201a StGB). Zwar ist ein sexueller Übergriff laut den Gerichten nicht automatisch eine Ehrverletzung. Doch wer ein ahnungsloses Mädchen vor laufender Kamera zur billigen Pointe einer Internet-Show degradiert, liefert im Zweifel die nötige Herabwürdigung frei Haus.

Den bzw. den Übeltätern droht eine Behandlung nach Jugendstrafrecht. Ich würde auf Sozialstunden tippen. Der Blechmann bleibt aber wohl erst mal in Haft. Er wird noch als Beweismittel gebraucht.

Gesichert antidemokratisch

Die CDU in Sachsen-Anhalt hat nach dem AfD-Wahlerfolg ein Problem mit dem Teil der Demokratie, der sich nicht in der Fraktionssitzung vorab festlegen lässt. Ihre Lösung ist entlarvend: Das Wahlgeheimnis wird nicht im Plenarsaal angetastet, sondern eine Etage tiefer, offen und mit Namen.

Am 6. Oktober wählte der Landtag den AfD-Abgeordneten Tobias Rausch geheim zum Präsidenten. Er bekam 48 von 82 Stimmen – vier mehr, als AfD und BSW zusammen stellen. Die CDU hatte sich eigentlich geschlossen enthalten wollen; gezählt wurden am Ende nur fünf Enthaltungen. Seitdem zeigen die Christdemokraten in Magdeburg gegenseitig mit dem Finger aufeinander, und nicht nur im Kanzleramt ist man entsprechend verstimmt.

Im Dezember will sich AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund zum Ministerpräsidenten wählen lassen. Seine Partei verfügt über 39 der 83 Sitze. Im ersten und zweiten Wahlgang braucht er die Mehrheit aller Abgeordneten, also 42 Stimmen; erst im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Um eine Wiederholung des Rausch-Debakels zu verhindern, hat die CDU-Fraktion am Dienstag nach gut dreistündiger Sitzung beschlossen, in den ersten beiden Wahlgängen geschlossen den Plenarsaal zu verlassen. Das Ergebnis: 14 Ja-Stimmen, eine Enthaltung. Wer sich enthalten hat, weiß inzwischen die halbe Republik – der frühere Fraktionschef Guido Heuer, der sich nach eigenem Bekunden erst juristisch beraten lassen wollte. Fraktionschef und geschäftsführender Ministerpräsident Sven Schulze verkündete anschließend, man werde „an dieser Wahl nicht teilnehmen, sondern den Sitzungssaal verlassen“.

Die Fraktion hat also offen darüber abgestimmt, an der geheimen Wahl gar nicht erst teilzunehmen. Wer am Wahltag sitzen bleibt, verrät sich schon durch seine Anwesenheit. Abwesenheit wirkt in den ersten beiden Gängen wie ein Nein. Damit hat die CDU ihre 15 Stimmen gegen Siegmund heute schon sicher im Sack – formal bleibt das Wahlgeheimnis unangetastet, praktisch gibt es keinen CDU-Abgeordneten mehr, der es nutzen könnte.

Die Landesverfassung schreibt in Artikel 65 vor, dass der Ministerpräsident in geheimer Abstimmung gewählt wird. In Artikel 41 Absatz 2 heißt es über die Abgeordneten: „Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Das Wahlgeheimnis schützt genau dieses Gewissen – vor dem Parteivorstand, vor der Fraktionsführung und vor allen Parteikollegen, die bei Aufstellung der nächsten Landesliste ein gewichtiges Wort mitzureden haben.

Verboten ist das Ganze eher nicht. Kein Abgeordneter muss an einer Wahl teilnehmen, und Fraktionen dürfen sich absprechen. Der Verfassungsrechtler Michael Brenner bringt es im Focus auf den Punkt: „Eine Fraktionsführung kann nicht per Anordnung verbieten, dass Abgeordnete mitwählen.“ Die Fraktion hat also keine Möglichkeit, einen mutigen CDU-Mann an der Abstimmung zu hindern.

Der Publizist Mathias Brodkorb sieht im Cicero allerdings einen möglichen Verstoß gegen § 106 Strafgesetzbuch. Das passt auf den ersten Blick, scheitert aber am Detail: Ohne konkrete Drohung mit einem empfindlichen Übel bleibt ein Beschluss ein Stück Papier. Die nötigen Drohungen spricht die CDU – bis zum Beweis des Gegenteils – nicht aus. Legal ist das Ganze also. Anständig und demokratisch ist es noch lange nicht.

Und nun die Pointe. Im dritten Wahlgang will die CDU plötzlich wieder im Saal sitzen. Das ist aus ihrer Sicht folgerichtig: Bliebe sie draußen, reichten Siegmund die 39 Stimmen seiner eigenen Fraktion. Das Vertrauen in die eigenen Leute endet also genau dort, wo das Misstrauen strategisch keinen Nutzen mehr bringt. Trauriger kann es in einem deutschen Parlament eigentlich nicht zugehen.

Abgeordnete sind nämlich nicht das Eigentum ihrer Fraktion. Wer seinen eigenen Leuten nicht einmal eine geheime Wahl zutraut, hat nicht nur ein AfD-Problem, sondern ein Demokratie-Problem. Sollte das Magdeburger Modell sogar noch Schule machen, können wir uns die Wahlkabine in den Landtagen künftig sparen. Strenggenommen möglicherweise auch die Landtage.

Die CDU in Sachsen-Anhalt ist nun jedenfalls gesichert antidemokratisch. Herzlichen Glückwunsch.

Der Napf, der zu viel wusste

Die Multibehörde namens Bundesnetzagentur jagt Spionagegeräte. Kugelschreiber mit Mikrofon, Steckdosenleisten mit Kamera, Plüschbären mit WLAN. Diesmal hat sie einen besonders finsteren Agenten gestellt: einen Futternapf.

Das Gerät heißt „Smart Pet Feeder“, spuckt auf Knopfdruck Trockenfutter aus und hat Kamera, Mikrofon und WLAN an Bord. Per App kann man Fiffi beim Fressen zusehen und ihm gut zureden. Für die Behörde war das eine verbotene Telekommunikationsanlage, also ein Abhörgerät, verkleidet als harmloser Alltagsgegenstand. Im April 2025 untersagte sie den Vertrieb, sofort vollziehbar, Zwangsgeld 10.000 Euro.

Der Hersteller zog vor Gericht. Und gewann. Zweimal.

Das Verwaltungsgericht Köln setzte das Verbot vorläufig außer Kraft, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde der Bundesnetzagentur jetzt zurück.

Es kommt laut dem Gericht darauf an, ob die Aufnahmefunktion beim normalen Gebrauch erkennbar ist. Ein Napf mit angebauten Lautsprechern sieht nun mal nicht aus wie ein normaler Futternapßf, befinden die Richter. Wer das Ding als Futterautomaten erkennt, rechnet auch mit der Kamera – genau dafür ist es ja da. Heimlich ist daran nichts.

Eine Linse und eine WLAN-Verbindung stecken heute heute in jedem zweiten Haushaltsgerät. Legt man die Norm so weit aus wie die Bundesnetzagentur, ist der halbe Elektromarkt Spionageausrüstung.

Die Katze darf also weiter überwacht werden. Der Nachbar nicht. War auch vorher schon so.

Aktenzeichen 13 B 18/26 /wulkan-cartoon.de

Lost in Zuständigkeit

Wer sein Gepäck verliert, muss zum Klagen unter Umständen weiter reisen als der Koffer je gekommen ist. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt so entschieden.

Eine Spanierin buchte von zu Hause bei Madrid aus online einen Flug nach Barcelona. Ihr aufgegebener Koffer verschwand. Sie klagte beim Gericht an ihrem Wohnort. Falsch, sagt der Gerichtshof. Bei Gepäckschäden gilt das Montrealer Übereinkommen, und das kennt den Wohnsitz des Fluggastes schlicht nicht als Gerichtsstand. Das eigene Wohnzimmer wird auch dann keine Geschäftsstelle der Fluglinie, wenn man online bucht. Bleibt für die Klägerin: Barcelona.

Richtig unangenehm wird das auf der Langstrecke. Wer bei Emirates nur einen Hinflug nach Dubai bucht und dort ohne Koffer ankommt, müsste konsequenterweise auch in Dubai klagen.

Immerhin: Wer Hin- und Rückflug in einem Vorgang bucht, kann am deutschen Abflughafen klagen – so die deutschen Gerichte. Und wer wegen Verspätung Ausgleich nach der Fluggastrechte-Verordnung will, darf ohnehin am Ab- oder Ankunftsort klagen.

Nur beim verschwundenen Koffer bleibt es dabei: Der Kläger reist möglicherweise deutlich weiter als sein Gepäck.

Aktenzeichen C-876/24